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der Besteuerung, an den einzelnen Theilen der Verwaltung und an den auswärtigen Angelegenheiten (welche besondere Gegenstände genan, mit Berücksichtigung der deutschen Bundesacte, durchgegangen werden); 5. S. 157. das Recht der Beschwerdeführung über Verletzung der Verfassung oder wegen Mängel und Missbräuche in der Verwaltung. (Hier auch von der Verantwortlichkeit aller Staatsbeamten.) 6. S. 159. die Oeffentlichkeit der ständischen Verhandlungen, mit verschiedenen Modificationen (welche der Nichtöffentlichkeit vorgezogen wird). Acht allgemeine staatsrechtliche Vorbedingungen jeder neuen Verfassung sind S. 163. angegeben. Die Ilte Abtheilung S. 165-170. enthält eine kurze Uebersicht der in den Staaten des deutschen Bundes gegenwärtig bestehenden neuen schriftlichen Verfassungen (auch der zugesicherten).

Was ist Rechtens, wenn die oberste Staatsgewalt dem Zwecke des obersten Staatsverbandes entgegen handelt? Erörtert u. beantwortet von Friedrich Karl v. Strombeck, Fürstl. Lippeschen Geh. Rathe, Oberappell. Rathe, Mitgl. des engeren Ausschusses der Braunschweig. Landschaft. Zweite Auflage, Braunschweig, Vieweg 1830. 62 S. gr. 8. cartonn, 8 Gr.

Im October 1830 gab der ehrwürdige Vfr. diese Schrift heraus, um in wenigen aber klaren Worten zu entwickeln, was so vielfaltig verkannt wird, staatsrechtliche Wahrhei ten ins Gedächtniss zurück zu rufen, die von allen Weisen und weisen Fürsten anerkannt worden sind. Zehn Tage nach Erscheinung der ersten wurde eine zweite Auflage nöthig. Sie hat nur ein Paar Zusätze und die Druckfehler sind berichtigt. Glückliches Zeitalter, ruft Hr. v. Str. aus, wo es wenigstens erlaubt ist, ohne Anfeindung zu dulden, die Wahrheit zu sagen. Die ausgeführtere Frage ist: Was ist. Rechtens, wenn der rechtmässige Regent (das Staatsoberhaupt dem Zwecke des Staats (Herrschaft des Rechts) entgegen handelt? wenn er namentlich sich anschickt, die Verfassung des Staates umzustürzen? wenn er aus einem Monarchen sich zu einem Despoten machen will? wenn er sich also als einen Feind des Menschenvereins darstellt, dessen Beschützer er seyn sollte? Einen leidenden Gehorsam zu predigen, dem Monarchen nur Rechte, dem Volke nur Pflichten zuzuschreiben, das Volk zum Eigenthum des Fürsten zu machen, wäre gegen das Wesen des Staats. Zum eignen Besten der Regenten muss man annehmen, es

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sey ein Staatsvertrag vorhanden und der Gehorsam des Unterthanen an Bedingungen geknüpft. Der Souverain bekam seine Rechte vom Volke, um sie für das Volk, d. i. zu dessen Besten auszuüben. Bricht er die Treue, die er seinem Volke schuldig ist, so ist auch diess (wenn kein Gericht vorhanden ist, wo es klagen könnte,) von der beschwornen Treue entbunden. Die Völker haben auch stets und überall von ihrem Rechte Gebrauch gemacht, wenn Despotismus eingeführt werden sollte oder schon eingeführt wurde. Dass diese Sätze nicht neu, dass sie längst behauptet und begründet worden sind, wird durch viele Stellen bewährter Autoren und selbst Fürsten bewiesen. Anwendung derselben ist allerdings schwierig, ja sogar gefährlich (S. 26). Nicht sogleich darf gegen das, seine Pflichten ganz verletzende Öberhaupt Gewalt gebraucht; Vorstellungen müssen ihm vorher durch die Repräsentanten des Volks gemacht, und nur, wenn diese fruchtlos sind, weiter fortgeschritten werden; der deutsche Bund kann nicht Richter zwischen dem Volke und dem Fürsten seyn, sofern der Staat, von welchem die Rede ist, zu den völlig unabhängigen gehört, es wäre denn, dass beide, Fürst und Volk, die übrigen Fürsten ausdrücklich als Richter in ihrer Sache anerkenneten. Möchte doch, sagt der Vf. S. 33., das deutsche Vaterland des Glückes theilhaftig geworden seyn, dass ein oberstes Bundesgericht, dem Kraft und Wille (und unbeschränkte Freiheit) wäre, die Gerechtigkeit selbst zwischen den Fürsten und ihren Völkern (und selbst Einzelnen in denselben), schnell (und unparteiisch) zu verwalten, an seiner Spitze stünde," Auch jetzt wäre es noch Zeit, diesen Mangel zu ersetzen; aber wird es auch seinen Rechtssprüchen Gültigkeit gegen. Chicane oder Gewalt verschaffän können? Die Resultate des Vfs. sind: 1. ein Volk, dessen natürliche und bürgerliche Rechte der Fürst verletzt, hat, als äusserstes Mittel, das Recht, ihm den Gehorsam aufzukündigen, wodurch die oberste Staatsgewalt unmittelbar auf seinen rechtmässigen Nachfolger übergeht. 2. Das Volk handelt sicherer und der Politik gemäss, wenn es einen solchen Fürsten vorläufig nur unschadlich macht, die endlichen Verfügungen aber zwischen dem Nachfolger und den verwandten, verbündeten oder benachbarten Höfen ausmachen lässt. (Sollte diess immer ausreichen ?) Sicherer und regelmässiger wäre es könnte die gerechte Sache des Volkes bei einem obersten Gerichtshofe geltend gemacht werden. Von S. 39. an sind einige Worte über die Unverletzlichkeit des Staatsoberhauptes und

die Verantwortlichkeit seiner Minister, und über die Frage beigefügt: bei welchem Gerichte sollten die Minister der deutschen Staaten von den Volksrepräsentanten (Landständen) zur Verantwortung gezogen werden können? In einem andern Anhang S. 51. wird die nahe liegende Frage: sind die Staatsbürger nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatsrechtes berechtigt, die Verbesserung einer (der Theorie nach fehlerhaften Staatsverfassung nöthigenfalls mit Gewalt, d. i. durch Versagung des Gehorsams, zu fordern? unbedingt verneint, wenn die oberste Staatsgewalt dem Zwecke des Staatsverbandes nicht entgegen handelt. Ueberhaupt säumt der Vf. nicht, auch den Völkern ihre Pflichten vorzuhalten und schliesst mit Besorgnissen wegen der Zukunft. Und damals waren noch nicht die Bewegungen in Polen erfolgt. Sollte es nicht, fügt er hinzu, an der Zeit seyn, den deutschen Völkern schnelle Gerechtigkeit gegen Bedrückung von Oben durch ein Bundesgericht, durch Verantwortlichkeit der Minister und durch geordnete Stände zu verschaffen? Ref. darf nicht erst erinnern, welche Ereignisse in Braunschweig diese Schrift veranlasst haben. Mehrere kleine Schriften über die dasige Revolution, die das Herzogthum von seinem Despoten, der es, mit Verletzung aller Pflichten und Gesetze, unglücklich gemacht, hatte, sind im Hesperus 1830, St. 298. S. 1191. angefährt. Die wichtigsten aber sind: Der Aufstand der Braunschweiger am 6. und 7. Sept., seine Veranlassung und seine nächsten Folgen. Mit officiellen Actenstücken begleitet (8 Gr.). -und: Die Rechtssache des der verletzten Ehrerbietung gegen S. D. den Herzog Carl zu Braunschw. Lüneb, beschuldigten Freiherrn von Sierstorpff, Herz. Braunschw. Oberjegermeisters etc. Als Beitrag zur Geschichte der Braunschweig. Landes- und deutschen Bundes - Justiz, in einer Reihe von Actenstücken mit Anmerkungen herausgegeben von Dr. Georg Bruns zu Wolfenbüttel.

Ueber das Bedürfniss der Intelligenz unserer Zeit und die Möglichkeit, mit einer liberalen Majorität einen Staat zu regieren. In Erwiederung auf des Herrn Friedr. Buchholz Aufsatz: über den fünften Act der französ. Umwälzung" im diesjähr. Octoberheft seiner Monatsschrift für Deutschland. Leipzig, 1830. Barth. 36 S. 8. brosch. 4 Gr.

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Von diesem Aufsatze sagt der ungen. Vfr.: er enthält eine Reihe absolutistischer Behauptungen, über deren Be

weisführung Hr. B. sich selbst zu schämen scheint, da er sich mit grosser Feierlichkeit gegen jede Anschuldigung,' als sey er ein Vertheidiger des politischen Obscurantismus, verwahrt." Im Interesse der unbeschränkten Monarchie, de-, ren strenger Verehrer er überhaupt sey, beleuchte er den neuen Fortschritt der französ, Revolution. Mit Uebergehung dessen, was der Vf. ferner über den Gegner, über die Verwaltung des preuss. Staats, dessen Stände, ihre Versammlungen und die Gleichgültigkeit gegen alle constitutionellen Institutionen sagt, wenden wir uns zu dem Hauptgegenstand und führen darüber die Aeusserungen des Vfs. an, wenn auch nicht in seiner Ordnung:,, die Intelligenz ist die Aufgabe der Menschheit und alles Leben arbeitet darauf hin, sie zu steigern. Was die Menschheit als Ganzes gedacht nicht vermag, das vermag sie getheilt und zu Nationen und Staaten vergesellschaftet. Der Intelligenz huldigen, heisst die Institutionen der Gesellschaft mit dem gebildeten Begriffe derselben von Recht und Gerechtigkeit überall in Einklang bringen. Alles andere ist Afterpolitik und muss sich über kurz oder lang bei vorkommenden Veranlassungen an ihren Jüngern rächen. Wer sich der vorhandenen unläugbaren Intelligenz seiner Zeit nicht anschliessen mag, wer sie fürchtet aus eigensüchtigen Gründen, seine Zeit nicht begriffen und führt die Gesellschaft einer Gefahr entgegen, deren Folgen nicht zu ermessen sind. Die Aufgabe der Regierungskunst ist, sich den vernünftigen Progressionen der Intelligenz anzuschliessen und nicht mit der zum Charakter der Politik gewordenen neidischen Falschheit ihre Fortentwickelung zu hemmen. In Frankreich wird erst jetzt die Revolution den würdigen Charakter annehmen, der sie mit den Nationen aussöhnen wird. Eine neue Politik wird beginnen und die Intelligenz der Geschichte mehr und mehr das Erröthen ersparen. 66 Diese Sätze hätten nun freilich gehörig ausgeführt und bewiesen, zuvörderst der Begriff der Intelligenz und ihrer Anwendung in politischen Gegenständen genauer bestimmt und in die ganze Behandlung mehr Ordnung gebracht werden sollen. Allein die Polemik gegen Buchholz, der die Trennung der Gewalten als die Ursache alles politischen Uebels ansieht, und die beständige Rücksicht auf Frankreich und dessen neueste Staatsveränderung, haben dem Vf, die Intelligenz und ihr Bedürfniss (oder Vorhandenseyn) und ihren Einfluss mit einiger Vollständigkeit und in erforderlicher, lichtvoller, Ordhung zu behandeln nicht verstattet,

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Die vollkommene und ganze Pressfreiheit, nach ihrer sittlichen, rechtlichen und politischen Nothwendigkeit und ihrer Uebereinstimmung mit deutschem Fürstenwort und nach ihrer völligen Zeitgemässheit dargestellt in ehrerbietigster Petition an die Hohe deutsche Bundesversammlung, von Dr. C. Th. Welcker, Grossh. Bad. Hofr. und ord. Prof. d. Staatsr. und der Pandekten. Freiburg 1830, Gebr. Groos. VIII. 160 S. gr. 8. brosch. 16 Gr.

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Es ist allerdings über den jetzt mehr noch als sonst and von allen Seiten zu beachtenden Gegenstand neuerlich in manchen Schriftchen so frivol und nur Besorgnisse erweckend abgesprochen worden, dass eine neue, vollständige, vielseitige, gründliche und nicht leidenschaftliche Erwägung desselben gewünscht werden konnte. Wäre die gegenwärtige Abhandlung mit mehrerer Mässigung und mit Vermeidung aller nur scheinbaren Gründe und Räsonnements abgefasst, sie würde vielleicht sich mehr Eingang verschaffen. Sie verdient aber immer als Streitschrift für eine Sache, von deren Nothwendigkeit und Nützlichkeit der Vfr. auf das Innigste überzeugt ist, Aufmerksamkeit. die Hohe deutsche Bundesvers, am 25. Nov. 1830 unterzeichnete Petition spricht sich also aus: Es möge Hochderselben gefallen, zur Verwirklichung des Artikels 18. der deutschen Bundesacte, einestheils alle von der Hohen Bundesvers. selbst durch die vorübergehenden Ausnahmegesetze Vom 20. Sept. 1819 und vom 16. Aug. 1824 eingeführten Beschränkungen der Pressfreiheit aufzuheben, sodann aber durch allgemeine, bundesgesetzliche, gänzliche Aufhebung der Censur, mit Begründung der gerichtlichen Verantwortlichkeit und unter Bestimmung der etwa nöthig scheinenden, das natürliche Recht der Pressfreiheit aber nicht gefährdenden, polizeilichen Sicherungsformen, wirkliche Pressfreiheit oder Freiheit der Gedanken und der Wahrheit und ihrer gegenseitigen Mittheilung in allen deutschen Ländern zu begründen; insbesondere und vor allem aber die wesentlichste, die allgemeine oder staatsbürgerliche oder politische, nämlich die Pressfreiheit der Zeitungen, Zeit- und Flugschriften." Seine Pflicht, eine solche Petition vorzutragen, ist dann weiter ausgeführt und ein Umriss der von ihm angeführten Gründe für vollkommene Pressfreiheit gegeben. Das unterthänigste Promemoria zur Rechtfertigung der Bitte um vollkommene Pressfreiheit zerfällt in folgende

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