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vier den Ausschuß gebildet hätten? Was er hier behauptet, ist nur, daß die vier von der Landschaft in der gedachten Stelle der Regiments - Ordnung nicht speziell genannt feyen, und daß jene allgemeine Benennung hier, wie in den andern Stellen, auf einen gewissen Typus eines Ausschusses hinweise. Nun will zwar Herr Reyscher die specielle Benennung in der Regiments - Ordnung finden, und er behauptet: zwei seyen in dem (der von Spittler aus, gehobenen Stelle) nächstvorhergehenden, zwei in dem nächst, folgenden Sate genannt. Daß indeß jene (Doktor Martin Nättel und Maister Courad Eckhart) nicht landschaftliche. Mitglieder, sondern Råthe seyen, geht aus ihrer Zusammen. stellung mit den Rittern (von Rechberg und von Nippenburg). hervor, welch' Lettere in Einem Absatze mit ihnen in dem Verzeichniß der zu den „Aemptern am Hoff, die von der „Ritterschaft zu besetzen auch geordneten råth, die hierzu gezogen sind, und die zu teglicher Ußrichtung ges jogen und gebrucht werden," aufgeführt sind. Die in dem späteren Saße genannten zwei (Johannes Heller und Conrad Breuning) könnten nun zwar an sich unter den vier von der Landschaft begriffen und nur nebenbei als Sekretarien der Kanzlei gebraucht worden seyn. Allein davon abgesehen, daß es nicht wahrscheinlich ist, daß die landschaftlichen Mitglieder als Sekretarien der Kanzlei gebraucht worden seyen, möchte dafür, daß das Sekretariat jener Månner auss solicßliches Amr gewesen, der Umstand sprechen, daß fie in dem später folgenden Verzeichnisse der Kanzlei- Beamten. wieder als Sekretarien aufgeführt werden (vergl. die Regiments Ordnung in der Reyscher'schen Sammlung Bd. 1, S. 27 bis 30). Wenn also die vier landschaftlichen Mit, glieder weder vor-, noch nachher speciell genannt sind, iff co

nicht wahrscheinlich, daß hier, wie in den anderen angeführs ten Urkunden, auf eine für andere Geschäfte schon bestehende Deputation ständischer Mitglieder, die hier, wie auch noch sonst, aus vier Personen bestand, Bezug genommen sey? Nur, denke man dabei nicht an einen förmlichen Ausschuß, noch weniger an einen Ausschuß mit allgemeiner Gewalt, den aber auch Spittler zu behaupten nicht eingefallen ist. Der zweite,,grobe Verstoß“ soll seyn, daß Spittlererst unter ,,Herzog Christoph (1551) die Prälaten in den Ausschuß- tres ,,ten lasse." Schlagen wir nach, so erwähnt Spittler allers dings (S. 54 und 55 des vorliegenden Bändes) der 1551 erfolgten Vereinigung von 8 Prälaten und 24 Städte-Depu tirten zu einem Ausschusse, und bemerkt dabei: „zwar war ,,dieser Ausschuß nur eine der temporáren Deputationen, wie sie oft in nachfolgenden Zeiten vorkamen, aber nie noch ,,hatten sich bis dahin die Prälaten vielleicht auch nur

zu einem solchen Ausschusse mit den Städte-Deputirten vereis ,,nigt." Dae,,vielleicht“ zeigt auch hier die bloße Muthma, Bung. Was gibt nun aber statt derselben Herr Reyscher für positive Daten über diesen ersten Beitritt der Prälaten zum Ausschuß? „Die Uebertragung der Verwaltung des Kammer

guts," sagt er (a. a. D. S. 304),,,an cine ständische ,,Kommission (1520) war zwar vorübergeheud; aber bleibend ,,wirkte die bei dieser Veranlassung angeordnete Beiziehung ,,eines Prålaten zur Verwaltungs-Behörde auf die fortlaufende ,,Repräsentation dieses Standes auch im eigentlichen Auss „schusse, da natürlich in einem Collegium, das die Aufsicht ,,über jene gemischte Behörde führen solite, auch wieder Präs laten siten mußten." Spittler erwähnt nun aber jener Beiziehung eines Prälaten zu der Verwaltungs Behörde für das Kammergut gleichfalls (S. 27).

Nur

den Schluß daraus, daß mithin auch in dem Aus, schusse, als dem Collegiuni, welches die Aufsicht über jene gemischte Behörde geführt, Prälaten gesessen, hat er sich nicht erlaubt. Liest man auch wirklich die Instruktion, welche Karl V. seinem Statthalter und Råthen bei jenem Anlaß ertheilte (in Hausleutner's schwäb. Archiv, Bd. I. S. 4-12), fo findet man, daß jene Verwaltungs-Behörde gar nicht unter dem Ausschusse stehen sollte; vielmehr war der letztere zunächst dazu bestimmt,,,wo Krieg, ,,Aufruhr oder andere Håndel zustünden,“ mit Statthalter und Regenten zu berathen,,,wie man solchem Fürnehmen ,,mit Geld, Gegenwehr oder in anderweeg begegnen und dem „fürkommen soll." Die Rechnung der Verwaltungs-Behörde, welche von dem Rentmeister, als Mitgliede der letteren, geführt wurde, sollte von den zu der VerwaltungsBehörde Verordneten von der Landschaft, unter Zu ziehung des Statthalters und zweier Regiments-Räthe, unter denen ein Prålat war, geprüft, Anstände aber von Statt haltern und (Regiments-) Råthen erledigt werden. So waren also Statthalter und Räthe, unter welchen allerdings auch Prålaten gewesen, aber nicht der Aus schuß, die Aufsichts- Behörde, und es zeigt sich demnach wohl die Erwägung Hrn. Reyscher's, daß, da in der Verwaltungs-Behörde ein Prålat gesessen, auch in der Aufsichts-Behörde Prälaten gewesen seyn müssen, begründet, nicht aber der daraus gezogene Schluß, daß diese Aufsichts-Behörde der Ausschuß gewesen, mithin Prälaten im Ausschusse gesessen seyen. Wer weiß übrigens, ob Hr. Reyscher zu seis nem Schluffe gekommen wäre ohne den von ihm im stån, dischen Archiv aufgefundenen Ausschußstaat von 1529, der, wenn er (was indeß noch nicht einmal ganz ausgemacht ist) wirklich

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in dieses Jahr fällt, allerdings beweist, daß in diesem Zeitpunkte Prälaten Mitglieder des Ausschusses gewesen." Allein ist es ein grober Verstoß", daß Spittler, dem zur Zeit, da er schrieb, kein Archiv zugänglich war, jene Urkunde nicht kannte, die noch 1820 selbst Pfister, welcher (in der : Geschichte Herzogs Christoph, Thl. II. S. 135) den Aus, § schußstaat von 1554 als den,,ersteu“ abdrucken ließ, und Pfaff (Wirt. Gesch. Thl. II. S. 701), denen Beiden die Archive zum unbeschränkten Gebrauch offen standen, nicht bekannt gewesen ist? — Mögen die Leser dem Herausgeber diese Digression verzeihen, deren Weitläufigkeit vielleicht kaum mit der Erheblichkeit des Gegenstandes im Verhältnisse sicht. Es handelte sich aber hier nicht von Spittler allein, sondern von einem Grundsage. Es darf nicht zur Sitte werden, gegen die, auf deren Schultern wir stehen, deren Bemühungen wir unsre glücklichere Lage in Beziehung auf Benüßung der Quellen vers danken, und wer hat für die Veröffentlichung der Archive eifriger gekämpft, als Spittler! — sich Ungerechtigkeiten zu erlauben.

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Die Neben Instruktion (3iff. V.) ist bekanntlich eine Flugschrift, Vorschläge zur Verbesserung der damaligen würtembergischen Konstitution enthaltend. Ein Erzeugniß einer der bewegtesten Perioden in dem öffentlichen Leben Würs tembergs, es mögen ihr nur zwei an die Seite gesetzt werden, die vor der Schließung des Tübinger Vertrags und die des Verfassungsstreits im Jahr 1815, hat diese Schrift auf die damaligen Verhandlungen und Gestaltungen bedeutenden Einfluß gehabt; unter Anderem ist, wofür der Heraus, geber bestimmte Belege hat, die gleich im Anfang der Regie rung Herzogs Friedrich II. (des nachmaligen Königs) erfolgte Aufhebung der adelichen Bank in den Kollegien und die

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Beschränkung der Zahl der adelichen Oberforstmeister eine uns Andere Vorschläge, wie über die Einrichtung des Ausschusses, des Schuldenzahlungs, wesens, über die periodischen Landtage, über verschiedene För, derungsmittel der Cultur, z. B. die Errichtung eines Schul, lehrer - Seminars, von Judustrieschulen, haben zwar erst seit der Wiedererneuerung des öffentlichen Rechtszustandes in ́uns feren Tagen Berücksichtigung gefunden. Aber auch hier mag manche Idee, die vielleicht durch jene vergessene Flugschrift zum ersten Male angeregt worden war, den Handelnden selbst unbewußt, noch fortgewirkt haben; jedenfalls kann es nur für den hellen Blick des Verfassers zeugen, wenn er in jener Zeit schon so klar die Bedürfuisse seines Vaterlandes erkanut hat. Auch darum mag diese Schrift für die Freunde Spittlers von Interesse seyn, weil sie den Anlaß gegeben hat, daß er in den würtembergischen Staatsdienst berufen wurde, womit sich eine neue Periode seiner Wirksamkeit eröffnete.

mittelbare Folge derselben gewesen.

Die übrigen Aufsätze dieses Baudes (mit Ausnahme der Recensionen) sind sämmtlich im Nachlasse Spittler's vorges funden worden, und erscheinen hier zum ersten Male im Druck. Die beiden Beiträge zur Geschichte der Miß he is rathen (VL), die erste von einem Bruder des Herzogs Karl Alexander, die zweite die des nachher regierenden Herzogs Ludwig Eugen, reihen sich an die im eilften Bande der sämmtlichen Werke (dem ersten der vermischten Schriften über die deutsche Geschichte u. s. w.) befindlichen Abhandlungen über diese Lehre des deutschen Privat - Fürsten. rechts an. Von der Geschichte des Erbvergleichs von 1770 (VII.) ist leider nur die erste Periode im Ents wurfe vorhanden. Sie umfaßt den Zeitraum von der zu Wien beim Reichshofrathe wirklich eingegebenen Klage an bis

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