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Ref.St. Beghallen 1-911-28 15861

Vorrede des Herausgebers.

Wer nur die Juhalts-Anzeigen neuer Bücher zu lesen ges wohnt ist, dürfte an der Aufnahme einiger Vorreden (L, II. und IV.) in die gegenwärtige Sammlung Anstoß uehmen. Judeß verbreitet sich die eine dieser Vorreden (II.) ihrem größeren Theile nach über eine in dem vorliegenden Bande befindliche Abhandlung; hinsichtlich der übrigen aber hofft der Herausgeber bei keinem Leser einer Rechtfertigung zu bedürfen, der mit dem Zuhalte selbst sich zu beschäftigen der Mühe werth gefunden hat, und daher auf Stellen gestoßen ist, wie 3. B. die schöne über die Vortheile der Publicitåt (S. 2 und 3), über die Einseitigkeit des Urtheils angeblicher Pas trioten, welche immer nur für sie Stände und stets gegen die Regierung Partie nehmen zu müssen glauben (S. 3 ú. 4), über die verschiedenen Perioden der würtembergischen Geschichtschreibung (S. 160 bis 162), über die wahre Politik der Staaten zweiten und dritten Rangs, die,,in der Förderung ,,der Kultur und Aufklärung ihren einzigen Schuß, in der ,,ununterbrochenen, gleichförmigen Pflege derselben die sichere ,,Garantie ihrer Unabhängigkeir finden.“ (S. 163 bis 167.)

Vorzüglich die zuletzt erwähnte Ausführung möchte zu dem Treffendsten gehören, was aus Spittler's Feder geflossen, und vielleicht was je, in gedrängtem Raume, über diesen Gegens stand gesagt worden ist. Füge der Himmel, daß diese gol, denen Worte, als das Vermächtniß eines Mannes von hellem. Blick, nüchternem Urtheil und doch warmer Vaterlandslicbe, von den Staatsmånnern unsrer und künftiger Generationen heilig gehalten werden.

Nicht weniger lehrreich, und namentlich fruchtbar an Ideen achter politischen Weisheit, dürfte eine der größeren Abhandlungen dieses Bandes seyn, der Entwurf einer Ges schichte des engeren landschaftlichen Ausschuss e s. (Ziff. III.) Wie in Spittler's historischen Arbeiten überhaupt, so herrscht auch namentlich in dem vorliegenden Aufsatze Janz überwiegend die politische Richtung vor. Dennoch, ist er auch nicht arm an historischen Thatsachen. Mag nun in Betreff der letzteren, seitdem die Archive von unsrer Regierung mit wahrer Liberalitåt, wie sie in dieser Beziehung selbst in unserm wissenschaftlichen Deutschland noch selten ist, Jedem, der sie für eruste literarische Zwecke benüßen will, geöffnet sind, manches Einzelne zu berichtigen seyn, so ist dieß wohl nicht zu verwundern, und nur zu wünschen, daß der Reichthum an neuen Quellen mit demselben Geiste benützt werde, mit welchem Spittler mit dem Wenigen, was er haben konnte, gewuchert hat. Unbillig aber zum wenigsten dürften bei dies fem Verhältniß Urtheile erscheinen, wie Hr. Professor Reyscher zu Tübingen (Samml. der würt, Gesche, 1r Bd. S. 303, Note 525) über den gegenwärtigen Aufsatz gefällt hat.,,Diese Schrift," heißt es, scheint uns nicht zu den ,,gelungensten ihres geistreichen Verfassers zu gehören; denn ,,nicht nur perdrången die Raisonnements allzuschr die

„Thatsachen, sondern wir vermissen auch die soust an Spittler „gewöhnte historische Gründlichkeit.“ Als Beleg wird dann auf einige (in der Note 526 angeführte),,grobe Verstoße“ hingewiesen. Ob die Thatsachen wirklich durch die Maisonnes. ments verdrängt werden, mögen unbefangene Leser ents scheiden. Manche dürften vielleicht finden, daß diese Raisons nements in einer Schrift, die sichtlich einen zugleich praktis schen Zwick hat, nicht übel am Plaße stehen, daß sie dazu dienen, die Thatsachen in ihr eigentliches Licht zu setzen, und durch Combinirung derselben zu Ergebnissen zu führen, welche freilich der Stüße mathematischer Unumstößlichkeit ents behren, dennoch aber bis zum Beweise ihrer Unhaltbarkeit mit Hülfe neu aufgefundener Quellen, zur Ausfüllung der vorhandenen Lücken dienen mögen. Wie arm wäre die Ges schichte, wenn Konjekturen schlechthin unzulässig seyn sollten! Allein unbezweifelt müssen dergleichen Muthmaßungen als solche gegeben werden, und grobe Verstoße“ dürfen nicht mit unterlaufen. Sollte nun der Historiker, dessen historische Gewissenhaftigkeit von Anderen der angeschensten Geschicht schreiber, wie Pland, Heeren u. s. w., als charakteris sische Tugend gerühmt wird, hier sich so vergessen haben, wie sein strenger Beurtheiler ihm vorwirft? Glaubt man dem. Lehteren, so hat Spittler,,die Stelle in der Regiments-Ord

nung vom Jahr 1498, wo von Beiziehung der Viere ,,von der Landschaft zur Kanzlei die Rede ist, ganz ,,misverstanden, wenn er daraus auf ein früheres Das. ,,seyn von Ausschüssen mit allgemeiner Gewalt schließt. „Eben so unrichtig (wird fortgefahren) ist es, wie wir ,,bemerkt haben, wenn Spittler erst unter Herzog Christoph ,,(1551) die Prälaten in den Ausschuß treten läßt.“ Man könnte mit dem Beurtheiler vielleicht noch darüber rechten,

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ob, wenn nur im Ganzen das Bild der Entwicklungs-Geschichte jenes wichtigen konstitutionellen Organs richtig ge zeichnet wäre, ein Irrthum über einige Neben - Details so unverzeihlich sey, und die ,,groben" Verstoße hätten vielleicht, ohne der Sache etwas zu vergeben, als ,,unbedeutende" Verstoße bezeichnet werden können. Allein was sagt Spittler an der gerügten Etelle (S. 26, Nete *)? Nachdem er der Regiments-Ordnung von 1498 erwähnt, in welcher es heiße, daß die vier von der Landschaft stätigs by und um „die Kanzlei seyn sollen,“ und der Herzogs-Urkunde, wo der zur Regierung des vakant gewordenen Fürstenthums berufene Ausschuß von der Landschaft gleichfalls auf vier bestimmt ist, so wie der vor Schließung des Tübinger Vertrags von der Landschaft übergebenen Beschwerden, wo verlangt wird, daß,,der Landschaden in Gegenwart vier Personen ,,von der Landschaft in der Kanzlei umgeschlagen wer, ,,den solle," fügt er bei:,,man wird durch solche historische ,,Spuren natürlich auf die Idee geleitet, daß ein ges ,,wisser herkommlicher Typ us eines land‍schaft, lichen Ausschusses überall hier vorausgesetzt werde.“ Wo behauptet nun hier Spittler, wie ihm vorgeworfen wird, das frühere Daseyn von Ausschüssen mit allgemeiner Gewalt? Sind historische Spuren gleichbedeutend mit historischer Gewißheit? Ist der Typus eines Ausschusses gleichbedeutend mit einem Ausschusse in der Gestalt, wie er nachher förmlich organisirt wurde? gleichbedeutend mit einem Ausschusse mit allgemeiner Gewalt? Wo bestreitet feruer Spittler, wie ihm berichtigend entgegens gehalten wird, daß jene vier (in der Regiments-Ordnung von 1498) die von der Landschaft verordneten Mitglieder des Regis ments Raths seyen? wo behauptet er dagegen, daß diese

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