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Anzeige.

Der

Bildercatechismus des funfzehnten Jahrhunderts

und

die catechetischen Hauptstücke in dieser Zeit bis auf

Luther,

mitgetheilt und erläutert

von

Johannes Geffcken,

Dr. theol. und phil. und Pred, zu St. Mich. in Hamburg.

I.

Die zehn Gebote,

mit 12 Bildtafeln nach Cod. Heidelb.

4 3 8.

Leipzig,

T. 0. Weigel.

1855.

Der Verfasser hat es unternommen ein bis jetzt noch nicht bearbeitetes Feld anzubauen. Er hat die Vorgeschichte des lutherischen Catechismus, welche gänzlich im Dunkeln lag, erforscht und bietet in diesem Werke die Resultate seiner zwanzigjährigen Forschungen und Sammlungen dar. Die Ergebnisse sind im Texte übersichtlich dargestellt und 27 Beilagen enthalten ebensoviele bisher völlig unbekannte Aktenstücke, sowie die 12 Tafeln sehr charakteristische Darstellungen. Das Werk ist für die Kirchenund Kulturgeschichte, für die Erforschung der deutschen Sprache und der alten Kunst von gleichem Interesse.

Der Preis ist 2 Thlr.

Druck von G. P. Melzer in Leipzig.

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Bibliothekordnungen etc., neueste in- und ausländische Litteratur, Anzeigen etc.

Zur Besorgung aller in nachstehenden Bibliographien verzeichneten Bücher empfehle ich mich unter Zusicherung schnellster und billigster Bedienung; denen, welche mich direct mit resp. Bestellungen beehren, sichere ich die grössten Vortheile zu. T. 0. Weigel in Leipzig.

Bestimmungen

für die Bibliothek-Beamten
des Germanischen Nationalmuseums

zu Nürnberg.
(Fortsetzung.)

$. 19.

Das germanische Museum als deutsche Nationalanstalt ist für jeden Deutschen, ja für jeden germanischen Stammesgenossen gestiftet, und es hat daher auch jeder derselben Anspruch, es zu benützen; aber eben so weit wie diese Befugniss, geht auch die Verpflichtung, das Nationaleigenthum heilig zu halten und zu schützen. Die allgemein zuständige Ausleihung der oben bezeichneten Druckwerke der Bibliothek kann daher nur unter den für Erhaltung und weitere gemeinsame Benützung derselben unerlässlichen Bedingungen geschehen, welche der Bibliothekar ohne Ansehen der Person aufrecht zu erhalten verpflichtet ist. Diese Bedingungen bestehen in den zwei Punkten: dass die ausgeliehenen Bücher unverletzt bleiben, und dass sie nicht über die bestimmte Zeit der Bibliothek entzogen werden. Die Ausleihung geschieht nur gegen Empfangschein, welcher die Bedingungen der Ausleihung enthält, und vom Empfänger persönlich mit Angabe seines vollständigen Namens, Standes und Wohnortes zu unterzeichnen ist. Es liegt daher in der Pflicht des Bibliothekars, Niemanden ein Buch anzuvertrauen, von dessen Persönlichkeit er sich nicht XVII. Jahrgang.

so weit unterrichtet hat, dass man mit Zuversicht hoffen kann, das anvertraute Buch werde im unverletzten Zustande wieder zurückgegeben werden. Wo diese Ueberzeugung nicht vollkommen besteht, ist die Ausleihung nur gegen baare Erlegung des Ladenpreises sammt Einband des Buches zulässig, es sei denn, dass eine hinreichend beglaubigte und zahlungsfähige Person für den Entnehmer eine schriftliche Bürgschaft in die Hände des Bibliothekars lege. Ebenso liegt es in der Pflicht des Bibliothekars, kein Buch auf unbestimmte Zeit auszuleihen, sondern stets den Termin der Rückgabe genau zu bestimmen, welcher in der Regel nicht über 4 Wochen ausgedehnt werden soll. Eine Ueberschreitung des bewilligten Termines hat eine unfrankirte schriftliche Mahnung des Bibliothekars zur Folge, welche nach 8 Tagen wiederholt wird, worauf sodann, wenn auch diese fruchtlos wäre, nach Verfluss von 8 Tagen die Reclamation des Buches durch ein taxirtes Schreiben des Rechtsconsulenten des Museums mit Androhung gerichtlicher Klage gegen den Inhaber oder Bürgen und resp. Einziehung der erlegten baaren Caution erfolgt. Der zuerst bewilligte Termin kann nur auf besondern schriftlichen Antrag verlängert werden, und zwar vom Bibliothekar nicht über weitere 4 Wochen. Eine zweite Verlängerung steht blos dem Museumsvorstande zu, und kann nur aus besondern, wichtigen Gründen genehmigt werden. Ein und derselben Person dürfen nicht über 6 Werke oder 12 Bände dieser Werke geliehen werden; es ist daher bei neuen Anforderungen stets zu prüfen, ob der Ansuchende nicht schon im Besitz von Werken der Bibliothek ist, und nur in so weit dem neuen Gesuche zu entsprechen, als dadurch diese Zahl nicht überschritten wird.

§. 20.

Der Bibliothekar hat zur Ausführung dieses Ausleihungsgeschäftes ein eigenes Ausleihungsjournal zu führen, worin der Tag der Ausleihung, der Termin der Benützungsfrist, Name, Stand und Wohnort des Entnehmers, kurzer Titel und Nummer des ausgeliehenen Buches mit Bemerkung über dessen äussere Beschaffenheit, Nummer des Ausleihscheins angeführt sein müssen, endlich die Terminsverlängerungen, die Mahnungsschreiben und der Tag der Rückgabe angemerkt werden. Wo es nöthig wird, den Vorstand des Museums oder den Rechtsconsulenten zu benachrichtigen, ist denselben ein Auszug des Ausleihjournals mit vorzulegen.

§. 21.

Es versteht sich von selbst, dass diejenige Person, welche das Vertrauen des Museums bei Entnehmung von Werken aus der Bibliothek missbraucht hat, und erst durch mehrere Mahnschreiben,

oder gar durch gerichtliche Einschreitung zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten werden musste, keinen Anspruch auf weitere Berücksichtigung von Gesuchen um Bücher aus der Bibliothek haben kann, auch wenn sie Caution oder Bürgschaft geben wollte. Ein gleicher Grund hierzu ist vorhanden, wenn der Entnehmer die Bücher, wenn auch rechtzeitig, nicht mehr in demselben Zustande, in welchem er sie empfing, zurückstellt. Der dem Museum dadurch zugefügte Schaden ist nach Ermessen des Bibliothekars, welcher dem Vorstande davon vor Einforderung Anzeige zu machen hat, zu ersetzen. Es findet hierbei das gleiche Verfahren wie bei Einforderung der Bücher statt; auch wird der Empfangschein bis zur Bezahlung des Schadens zurückbehalten.

§. 22.

Obgleich das Museum keine Taxen für ausgeliehene Bücher in Anspruch nimmt, so ist es doch um so weniger zu Auslagen und besonderen Bemühungen für die Entnehmer verpflichtet. Der Bibliothekar hat daher nicht nur alle Versendungen unfrankirt abgehen zu lassen, sondern hierbei auch für Emballage einen der Auslage und der Zeitversäumniss des Unterpersonals entsprechenden Betrag nachzunehmen, wobei die Auslage für allenfalls unfrankirt erhaltene Briefe mit einzurechnen ist. Die hierüber erforderlichen Notizen sind in dem Ausleihjournal vorzumerken, wenn es nicht nöthig erscheinen sollte, hierüber ein gesondertes Notizenbuch zu führen. In Beziehung auf die Abrechnung der Beträge hat sich der Bibliothekar mit dem Regieverwalter zu benehmen, welchem auch die erhobenen Beträge einzuhändigen sind, da derselbe die Materialien zur Verpackung zu liefern, die Porti zu erlegen und die Versendung selbst zu besorgen hat.

§. 23.

Die zum Ausleihen geeigneten Druckwerke können auch im Locale der Bibliothek oder an den hierzu angewiesenen Plätzen in den Bureaux von Fremden benützt werden. Ein Gleiches findet auch bezüglich der nicht zum Ausleihen geeigneten Werke statt. Der Bibliothekar hat jedoch hierbei die zur Sicherheit und zur Schonung der Werke, sowie zur Aufrechthaltung der Ordnung nöthig erscheinenden Massregeln zu beobachten. Die zur Benützung oder näheren Ansicht dem Besuchenden abgegebenen Werke sind in ein zu diesem Zwecke anzulegendes Buch einzutragen, dabei auch Art, Tag and Stunden der Benützung des Werkes, Vor- und Zuname, Stand und Wohnort des Benützenden, nebst dessen Unterschrift. Als Einleitung hierzu sind die Bedingungen, unter welchen die Benützung gestattet ist, voranzusetzen, welche stets vor der Unterzeichnung dem Benützenden vorzulesen oder zur Einsicht mitzutheilen sind. Nach Beendigung der Benützung ist in diesem Buche die Zeit derselben, nebst der Rückgabe des Werkes

anzumerken und dies dem Benützenden vorzulegen, auf Verlangen hiervon auch ein Extract zu geben. Werke, welche zum Ausleihen nicht geeignet sind, und auch die anderen, je nach Verhältniss der Persönlichkeiten, können nur unter steter Aufsicht des Bibliothekars oder eines hierzu beauftragten geeigneten Gehülfen desselben benützt und eingesehen werden. Der Bibliothekar ist unter eigener Verantwortung und bei Vermeidung des Schadenersatzes zur höchsten Sorgfalt verpflichtet, und hat darüber zu wachen, dass hierbei jeder Nachtheil für die Werke der Bibliothek vermieden werde, weshalb Brüche verursachendes und ungeeignetes Umblättern, Auflegen der Arme und Hände auf die aufgeschlagenen Bücher, Antasten der Malereien und Zeichnungen, Durchzeichnung derselben, Bezeichnung in den Büchern oder Beschmutzung derselben auf das Sorgfältigste und Strengste zu verhindern sind. Ebenso ist es nicht zu dulden, dass bei Benützung illustrirter oder mit Zeichnungen, verzierten Initialien etc. versehener Werke Tinte oder sonstige flüssige Substanzen gebraucht werden, wodurch leicht Beschmutzung entstehen könnte. Wo sich dergleichen wahrnehmen liesse, ja bei Nichtbefolgung obiger Vorschriften hat augenblickliche Entziehung des Werkes zu erfolgen, womit zugleich die Berechtigung, andere Werke zu benützen, aufgehoben ist. Vorkommende Fälle, insbesondere, wenn dabei ein wirklicher Schaden verursacht wurde, sind sofort dem Museumsvorstande zur Anzeige zu bringen. Dem Verderben durch Angreifen mehr ausgesetzte Werke, z. B. alte Handschriften von Baumwollenpapier oder mit Miniaturmalereien, können nur in ganz besondern Fällen und nach ausdrücklicher Genehmigung des Museumsvorstandes der Benützuug preisgegeben werden. Ueberhaupt hat der Bibliothekar bei jedem Zweifel dem Vorstande Anzeige zu machen und seine Genehmigung zu erholen. Wenn die Benützung eines Werkes, durch Ablauf der Bureauzeit unterbrochen, später fortgesetzt werden will, so hat der Bibliothekar oder dessen Beauftragter das benützte Werk in Empfang zu nehmen, controliren und einzuschliessen, und erst bei Fortsetzung der Benützung wieder auszuhändigen, nach deren Beendigung aber sogleich wieder in die Bibliothek einzureihen.

§. 24.

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Sollte der Wunsch ausgesprochen werden, von Abbildungen in Büchern getreue Copien zu erhalten, so ist demselben in der Art zu entsprechen, dass der Begehrende an den Vorstand der Kunst- und Alterthums-Sammlungen gewiesen wird, welcher durch die Künstler des Museums dergleichen Copien auf das Beste und Genaueste herstellen zu lassen im Stande ist.

§. 25.

Ein zugefügter Schaden ist vom Beschädiger durch vollen Ersatz des beschädigten Werkes, welches jedoch im Besitze des

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