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frieden von 1398 (RTA. 3, 23 f.) zurückgehen. Die vier Landfriedenskreise, welche art. 8-10 in Aussicht genommen werden, sind wol Rheinland Franken Schwaben und Elsaß (RTA. 8, 315 nr. 272). Der Entwurf blieb Entwurf, da er bei Fürsten so wenig als bei Städten rechten Anklang fand (nr. 70 art. 7-9).

Ebensowenig wie mit dem Landfrieden hatten die Fürsten Erfolg mit ihrem An- 5 trag auf eine „vereinunge des unglaubens" (nr. 70 art. 29) d. h. ein Übereinkommen wie Gönner und Anhänger der Hussiten in Land und Stadt gestraft werden sollen (art. 22-25). Eine solche Vereinigung war nichts neues, schon 1421 hatten sich die 4 Rheinischen Kurfürsten und andere Reichsfürsten zur Unterdrückung der Böhmischen Ketzerei in ihren Landen verbunden (vgl. RTA. 8, 29-38), aber die Städte waren dem 10 Bunde nicht beigetreten (a. a. O. 4-5). Was sie damals und so auch jetzt (s. RTA. 9 nr. 70 art. 24) zu ihrer Weigerung hauptsächlich veranlaßte, wurde zwar nicht offen ausgesprochen, aber war gewiß nichts anderes als die Besorgnis, es möchten sich die Fürsten, unter dem Vorgeben in Ausübung ihrer Bundespflicht der Ketzerei auch in den Städten entgegentreten zu müssen, in die inneren städtischen Verhältnisse ein- 15 mischen.

Der wichtigste Punkt der Verhandlungen war aber der Krieg mit den Ketzern, die Vorbereitung desselben, die Aufbringung der Mittel zur Kriegführung (nr. 58 art. 1-8). Schon in der ersten Sitzung, in welcher über diese Frage gesprochen wurde, am 22 Nov., zeigte sich daß die Herren und die Städte eine ganz verschiedene Stellung zu 20 ihr einnahmen. Erklärten sich jene zu jeder Art von Leistung, auch zu einer Geldsteuer bereit (nr. 70 art. 11), so blieben diese dabei stehen: uf gelt zu geben, da were kein stad von iren fründen daruf ußgefertiget (art. 14). Gewiß hatten sie für ihre Weigerung dieselben Beweggründe, von denen geleitet sie schon im Jahre 1422 gegen eine solche Steuer Widerspruch erhoben, und über die wir RTA. 8, 106-107 einige An- 25 deutungen gegeben haben. Mit ihrem fortwährenden Ablehnen Ausweichen Zurückhalten Verschieben und Vertagen erregten die Städteboten den Unwillen der Fürsten in hohem Grade (art. 29). Letztere giengen nun mit dem Kardinal allein vor; die Städte hatten sich selbst von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung über die Reichskriegssteuer ausgeschlossen, das Gesetz kam ohne sie zu Stande, leitet es sich ja doch ein mit den 30 Worten: gerattschlagt und beschloßen durch . . . den cardinal . . . die kûrfursten und ander fursten. . . fursten- und herren-pottschaft prelaten graven und herren ritter und auch knecht (nr. 76 vgl. auch das Ausschreiben der Kurfürsten nr. 77 und des Kardinals nr. 79). Von den Städteboten ist mit keinem Wort die Rede. Es wurde ihnen eine kurze Bedenkzeit von 4 Wochen gegeben, nach deren Ablauf sie zu Heidelberg er- 35 klären sollten was ihrer Freunde Meinung darin sei (art. 37). Wie diese Erklärungen lauteten, findet man unten sub H besonders in nr. 100. Zunächst sind noch einige Worte über das Reichskriegssteuergesetz zu sagen.

D. Das Reichskriegssteuergesetz nr. 71-78.

Richtiger würde die Überschrift lauten: Beschlüsse des Kardinals und der Fürsten 40 zu Frankfurt über die Erhebung einer allgemeinen Geldsteuer zur Ausführung eines Reichsfeldzuges gegen die ketzerischen Böhmen und über weitere Vorbereitung des Zuges. Da aber die Steuer die Hauptsache bildet, so haben wir der Kürze wegen nur sie in die Überschrift aufgenommen. Von dem Steuergesetz sind wir in der Lage nicht bloß die definitive Fassung (gerattschlagt und beschloßen) vorzulegen, und zwar sowol deren 45 deutschen als lateinischen (wol für kirchliche Kreise und für das Ausland bestimmten) Text (nr. 76), sondern auch mehrere Entwürfe (nr. 71-73: dis ist geratslagt), und von dem offiziellen Text, als welchen wir nr. 76 anzusehen haben, etwas abweichende Rezen

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sionen (nr. 74 und 75). Die beiden Entwürfe nr. 71 und 72 stammen aus den Papieren nr.71 des Konrad von Weinsberg, der zwar nicht in eigener Person dem Reichstag anwohnte aber einen seiner Vertrauten nach Frankfurt mit einer Instruktion, von der wir oben bei C gesprochen haben (nr. 68 vgl. art. 3), sandte. Daß die Fürsten den Vertreter 5 eines so erfahrenen Finanzmannes wie Weinsberg es war zu den Berathungen über ein Steuergesetz beizogen ein Fall der in der Instruktion a. a. O. angenommen zu sein scheint ist nicht unwahrscheinlich. Ob nun das was wir als den ersten Entwurf abdrucken (nr. 71) von dem Reichserbkämmerer selbst verfaßt und seinem Agenten nach Frankfurt mitgegeben, von diesem in einer Steuersitzung vorgelegt und mit den aus den 10 gemeinsamen Berathungen sich ergebenden Korrekturen und Zusätzen versehen worden ist, auf welche Weise der zweite Entwurf nr. 72 entstanden sein mag: das sind Vermuthungen, denen wir aus Mangel an ausreichenden Anhaltspunkten nicht weiter nachgehen können. Für den zweiten Entwurf sind zwei handschriftliche Vorlagen da: 1) der durchkorrigierte vielfach veränderte und erweiterte erste Entwurf, 2) eine Reinschrift 15 eben dieses durchkorrigierten ersten Entwurfes. Die Reinschrift bot den sicheren Boden, auf welchem die ihr vorausgegangene Textesrezension, die ursprüngliche Fassung (von welcher sofort die Rede sein wird), größtentheils widerhergestellt werden kann. Jene und nicht diese kommt zum Abdruck. Denn mån hat für den ersten Entwurf in seiner ursprünglichen Fassung keine Vorlage welche den Text unverändert und rein für sich 20 ohne die Zuthaten widergibt, sondern diese Fassung mußte erst durch Weglassung alles dessen was die korrigierende Hand bei nr. 71 änderte oder hinzufügte, soweit es eben angieng, rekonstruiert werden. Leider war dies, wie eben angedeutet, nicht durchweg möglich, denn mehrere dieser Änderungen oder Zusätze treten in Form fragmentarischer Notizen auf, oder es wurden neue Lesarten und Abschnitte aufgenommen ohne daß die 25 entsprechenden Stellen des ursprünglichen Textes gestrichen wurden. So kommt es, daß nicht überall mit einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit das alte von dem neuen unterschieden werden konnte; vielleicht hätte da und dort mit etwas weniger Rücksichtnahme auf das was nun einmal in der handschriftlichen Vorlage steht vorgegangen werden sollen, vielleicht hätte einen anderen an einer oder mehr Stellen die Verschieden30 heit von Schrift und Tinte veranlaßt dies lieber dem ersten jenes dem zweiten Texte zuzutheilen, im ganzen aber dürften unsere nach mühevoller Vergleichung festgestellten Texte den Sachverhalt richtig widergeben. Auf die einzelnen noch zurückbleibenden Schwierigkeiten machen die Noten aufmerksam. Abgedruckt wurde nur das von der definitiven Fassung nr. 76 Abweichende; immer ist auf nr. 76 Bezug genommen.

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Die Texte von nr. 74 und 75 zeigen durch ihre Anfangsworte, daß sie den festgestellten Wortlaut des Steuergesetzes geben wollen, sie weisen jedoch Bestandtheile auf, die aus den Entwürfen in sie übergegangen sind aber in nr. 76 nicht Aufnahme gefunden haben. Es läßt sich die Frage erheben, ob nicht ihren Schreibern irriger Weise nur einige Blätter der Entwürfe als Vorlage in die Hände kamen?

Als großes Ergebnis des Frankfurter Reichstages von Nov. bis Dez. bleibt das Kriegssteuergesetz vom 2 Dez. Dieser Reichskriegssteuer von 1427 hat J. G. Droysen einen Aufsatz gewidmet, in den Berichten über die Verhandlungen der kön. Sächs. Akad. der Wissensch. zu Leipzig, philol.-histor. Classe 1855 tom. 7 pag. 143-190; es wird hier zum erstenmal, außer der Besprechung des genannten Gesetzes und dessen Abdruck in 45 der Gestalt unserer nr. 74, eine ganze Reihe von Reichstagsaktenstücken aus dieser Zeit zu sichten und vor allem sie zu datieren, der zusammenhängende und umfassende Versuch gemacht. Sämmtliche literarisch-kritischen Momente, welche für die Textüberlieferung von nr. 76 ins Auge zu fassen sind, hat Weizsäcker in Forschungen 15, 414-416 in erschöpfender Weise besprochen, während v. Bezold 2, 126-131 dem Inhalt des Gesetzes 50 eine sehr eingehende Würdigung zu Theil werden läßt und mit treffenden Worten auf

seine Bedeutung hinweist. Unsere Ausgabe bietet manches neue (wie ja z. B. hier zum ersten Male die Entwürfe bekannt gemacht werden); einem künftigen Forscher bleibe die Erörterung und Beleuchtung desselben vorbehalten! Zur Erleichterung der Übersicht über das denkwürdige Schriftstück nr. 76 folge hier eine Zusammenstellung der von uns den einzelnen Abschnitten vorgesetzten Überschriften, welche Anordnung und 5 Inhalt des Gesetzes leicht erkennen lassen.

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Aus den drei Erzdiözesen Mainz Salzburg und Bremen folgen unten Schriftstücke, welche sich auf die Ausführung der Beschlüsse des Frankfurter Reichstages beziehen, 30 und aus zweien derselben, aus Mainz und Salzburg, legen wir Akten vor, welche darthun daß der Kardinallegat in seinem Mandat vom 6 Dez. nr. 79 mit der Androhung der kirchlichen Strafen für säumige Steuerzahler den Bogen zu straff gespannt hatte, und daß zu besorgen war, die Vollstreckung dieser Strafen werde allgemeine Erbitterung hervorrufen. Der Erzbischof Eberhard III von Salzburg wandte sich an den Kardinal 35 mit der Bitte eine mildere Praxis zu gestatten, und erlangte für sich und seine Suffragane die Befugnis die Straffälligen zu absolvieren (nr. 86). Ohne bei dem Legaten anzufragen, nur certorum consiliariorum nostrorum usi consilio verfügte dagegen der Mainzer Kirchenfürst, daß bei der Verkündigung des Mandats des Kardinals die Strafandrohungen unterbleiben sollen, besonders da sie sich in den Frankfurter Beschlüs- 40 sen nicht finden (nr. 85). Der Erzbischof übt also, wie man sieht, in einem offiziellen Schriftstück Kritik an dem Erlaß des Vertreters der Kurie, und stellt sich in einem Falle, in welchem die Beschlüsse einer Deutschen Reichsversammlung in Widerspruch mit einer Verfügung des päbstlichen Legaten standen, entschieden auf den Boden der ersteren.

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F. Gesandtschaftsberichte nr. 89-90.

Für den Frankfurter Reichstag vom Nov. bis Dez. 1427 entbehrt man ungerne die Straßburger Gesandtschaftsschreiben mit ihrer Fülle von Nachrichten und ihren von einer so verständigen Auffassung zeugenden und anschaulichen Schilderungen. Einigen 5 Ersatz bieten die Briefe des Gesandten der Stadt Eger nr. 89 und 90, von denen der erste besonders durch die Aufzählung der am 20 Nov. in Frankfurt anwesenden oder dort erwarteten Fürsten wichtig ist. Aus dem zweiten Brief nr. 90 ist hervorzuheben die Nachricht von der Geheimhaltung der Verhandlungen der Fürsten. Er ist am 28 Nov. geschrieben, und zwar gewiß vor der Rede des Grafen Emich von Leiningen, 10 welche an demselben Tage gehalten wurde und die Vorlesung des Übereinkommens der Fürsten einleitete (nr. 70 art. 27), und nach welcher nicht mehr gesagt werden konnte, daß die Sache noch gar heimlich sei. Einen kurzen Rückblick auf den Reichstag wirft Ulm in dem Schreiben an Nördlingen (nr. 96).

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G. Kosten zu dem Reichstag nr. 91-93.

In der Rechnung Frankfurts nr. 93 befindet sich auch ein Posten für die Einkerkerung eines Geistlichen und eines Laien, die im Verdacht standen Spione der Böhmischen Ketzer zu sein aber nicht überführt werden konnten. Die Verhaftung geschah auf Antrieb einiger Fürsten. Die Fürsten waren es ja auch, wie wir oben gesehen haben, von welchen der Antrag auf eine Verbindung wider die Ketzer in 20 Deutschland ausgieng. Die Ursachen der schweren Niederlagen der Deutschen Heere in offenem Felde lagen freilich anderswo als in dem etwaigen Vorhandensein und in verrätherischer Thätigkeit einiger Ketzer im Lande der Besiegten. Die Rechnung des Kurfürsten von Trier (nr. 92) hat mehrere Posten über Schreibmaterial und Besorgung von Kopialien die gewiß mit dem Reichstag in Zusammenhang standen, sowie über die 25 Versendung von kurfürstlichen Briefen (nr. 77) an Herren und Stände. Die kurze Notiz über die Kosten Egers, welche Kürschner aus dem Losungsbuch der Stadt von 1427 in Zeitschr. des Vereins für Gesch. und Alterth. Schlesiens 9, 114 nt. 1 mittheilt, lautet: Item wir haben aber geben dem Niclas Gwmerawer zu zerung gen Franckfurt 40 gulden am nehsten freitag vor Martini [Nov. 7]. Kann aus dem aber geschlossen 30 werden, daß Gumerauer seine Stadt auch auf dem Frankfurter Septembertag vertrat, zu dessen Besendung Eger noch eine besondere Aufforderung von Nürnberg erhalten hatte (nr. 51)?

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H. Erster Anhang: Fürsten- und Städtetag zu Heidelberg 1427 Dez. bis 1428 Jan. nr. 94-107.

Über den Heidelberger Tag hat sich ein nicht unbeträchtliches Material zusammenstellen lassen, das zu einem guten Theile neu ist. Gerade die beiden wichtigsten Stücke, die von Lucas Ingolsteter dem Gesandten Regensburgs niedergeschriebene Aufzeichnung nr. 100 cf. nr. 97a und der Brief Ulms an Nördlingen nr. 105, werden hier zum ersten Mal veröffentlicht. Die Denkschrift des Regensburgers ist ein knapp gehaltenes und 40 dabei doch sehr inhaltsreiches Referat; wo sich zwischen ihr und dem Ulmer Brief ein Widerspruch ergibt, haben wir von vornherein zu ihren Gunsten zu entscheiden, da ihr Verfasser bei den Verhandlungen in Heidelberg zugegen ist und unmittelbar aus dieser Situation herausschreibt, während nr. 105, soweit sie für diesen Punkt in Betracht kommt, Reproduktion eines mündlichen und späteren Berichtes ist. Tendenziöse Färbung 45 ist in keinem von beiden Stücken nachzuweisen.

Die Versammlung erfreute sich eines zahlreichen Besuches. Von den Kurfürsten hatten sich die Rheinischen Kollegen und der Markgraf von Brandenburg eingefunden, während der Herzog von Sachsen einige seiner Räthe geschickt hatte. Auch die hervorragenderen Reichsstädte waren bis auf wenige vollzählig erschienen. Sie weigerten sich, die Frankfurter Beschlüsse so wie sie vorlagen ohne alle Einschränkung auszuführen, 5 nur Friedberg (nr. 100 art. 4) ist willig als der Anschlag ausweist". Die meisten wollten, daß die Steuer bei ihnen nach ihrer Stadt Brauch und nicht nach nr. 76 art. 15 erhoben werde, mit anderen Worten: sie wünschten nicht, daß fremde von ihnen unabhängige Steuerbeamte in den Wirkungskreis der städtischen Behörden eingreifen. Dies wurde zugestanden. Dagegen wurde das Anerbieten der Schwäbischen Städte mit 10 dem bei ihnen gesammelten Gelde die entsprechende Söldnerschaar selber zu stellen, von den Fürsten rundweg abgelehnt, welche und gewiß mit gutem Grunde

an art. 32 d. h. an der Anwerbung der Truppen durch den obersten Hauptmann und die kurfürstlichen Räthe festhielten (s. besonders nr. 105).

Windeck bei Mencken a. a. O. col. 1201 läßt das Reichskriegssteuergesetz erst auf 15 dem Heidelberger Tage beschlossen werden, und reiht einige Artikel des Gesetzes nach ihrem Wortlaut, andere kurz zusammenfassend an. Er hat wahrscheinlich kein vollständiges Exemplar der Frankfurter Beschlüsse mit Eingang und Schlußdatum vor sich gehabt, sonst hätte er sie nicht wol der Heidelberger Versammlung zutheilen können. Was Aschbach 3, 265-266 über letztere berichtet ist irrig, weil er Windeck folgt. Er 20 wie seine Quelle sind leicht zu korrigieren an der Hand der Aktenstücke, die wir zum Abdruck bringen.

J. Zweiter Anhang: Königliche Aufforderung an Mf. Friedrich I von Brandenburg zur Übernahme der Stelle eines Oberhauptmanns im Hussitenkrieg nr. 108.

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In art. 34 von nr. 76 tritt zwischen der deutschen und der lateinischen Fassung 25 ein beachtenswerther Unterschied zu Tage: dort heißt es, die Kurfürsten und Fürsten hätten gerathschlagt, daß der Kardinal und der Mf. von Brandenburg oberste Hauptleute sein sollen; der lateinische Text dagegen schreibt nicht nur consultum visum fuit sondern auch concluserunt, cardinalem . . . et marchionem . . . capitaneos . . . fore debere. Der König drückt sich in nr. 108 über die zu Frankfurt erfolgte Bezeichnung 30 der zwei obersten Hauptleute ebenso wie die deutsche Fassung aus. Dem königlichen Eingreifen war selbstverständlich ein weiterer Spielraum gegeben wenn ein Gutachten als wenn ein Beschluß der Reichsversammlung vorlag. Die Gesandtschaft an den König, welche im zweiten Entwurf des Steuergesetzes nr. 72 aufgeführt wird, gieng ab, und auf die von ihr vorgetragene Bitte der Fürsten erließ K. Sigmund an Kurbrandenburg 35 die Aufforderung nr. 108. In staatsrechtlicher Hinsicht ist das Stück merkwürdig: der König ernennt nicht den Feldhauptmann, sondern richtet an ihn nur die Bitte und das Begehren, den ihm von anderer Seite zugekommenen Antrag anzunehmen, und stattet dann als Inhaber der obersten Gewalt ihn mit mehreren Machtbefugnissen aus, die er ihm schon einmal, nämlich als er ihn 5 Sept. 1422 zum obersten Hauptmann ernannte (RTA. 40 8, 184-185 nr. 162), ertheilt hatte. Nur über dieser Machtbefugnisse Dauer trifft er eine Bestimmung, während die Urkunde von 1422 mit den Worten schloß: und des vorgenanten Fridrich houptmanschaft sol weren etc. Hier ist es also die Stelle oder das Amt bezüglich dessen er eine Verfügung erläßt, dort nur einzelne Vollmachten für den neuen Feldhauptmann, in Betreff deren er sonst übereinstimmende Anordnungen trifft.

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