ächte mit kleinerer Schrift am untern Rande bemer Solche Rec., welcher aufs neue verfichern kann, dafs - Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit des Originals ei- weit die Umhüllung ein Nebel oder eine Wolke gewefen fey, in Unbeftimmtheit gelaffen. Vs. 6. dem gebt Gehör, fcheint uns im Deutschen ein Archäismus, welchen das aurov dovere (Ihm gehorchet!) nicht veranlafst. Eben fo obfolet fcheint Angeficht, wenn nicht ein Archaismus des Originals diefs Wort fodert. Vs. II. um mit allem eine Verbefferung vorzunehmen für xas άтonatasyon Tavra, fcheint uns eine allzu gedehnte Redensart; überdies würde die wörtlichere Ueber fetzung: und alles wiederherfiellen, den Vortheil gewähren, an Wiederherstellung als einen angenommenen religiöfen Kunftausdruck zu erinnern, wie axoxaTα5αTIS ein folcher terminus technicus der jüdisch-griechischen Theologie war. Vs. 12. man hat fich nicht an ihn gekehrt. οὐ ἐπεγνωσαν αὐτον ift nicht fo fehr ein Ausdruck des gemeinen Lebens. Vielmehr: man hat ihn daFür nicht anerkannt. Vs. 14. Jemand. av9qwros ein Mann. Auch würde Rec. das gone näherte fich ihm, nicht weglaffen, weil es zu dem Malerischen der Urfchrift gehört. Vs. 15. er hat die fallende Sucht, ift für oedyviajerai allzu bestimmt. Vielleicht beffer: er hat Anfälle nach dem Mondeslauf. Die Volksmeynung des Redenden, dafs das Wechseln des Uebels auf den Mond fich beziehe, foll man, wie aus dem Texte, auch aus der Ueberfetzung, sehen können. Vs. 18. Jetzt gebot J. dem Dämon zu weichen, und er wich. Auch hier follte aus der Ueberfetzung die Meynung erfichtlich feyn, welche in e und liegt und nach andern Stellen davon als hiftorischer Sinn nicht getrennt werden darf, dafs der Dämon habe heraus gehen müffen. Eben fo ift in Vs. 19. inßader nicht blofs vertreiben fondern austreiben. Vs. 21. ift: ohne Uebungen im Gebet und Fafen beftimmter, als ει μη εν προσευχή και νηςεία. Durch jene Ueberfetzung würden die Textworte auf die Austreibenden befchränkt, da fie auf die Dämonifchkranken wenigftens bezogen werden können, und vermuthlich follen. Diefe Beyspiele, nicht von Ueberfetzungsfehlern, wohl aber von Stellen, wo die Uebersetzung vergleichungsweife noch beffer werden kann, giebt Rec., um feine obige Anfoderung zu erläutern, gerade defswegen, weil er gewifs ift, dafs es dem Vf. um Erreichung der möglichften Vollkommenheit recht fehr Ernft ift, und weil felbft nach Matth. 13; 12. nur da, wo schon vieles recht gut ift, Aufmunterungen zum weitern Beftreben angewandt find. Wäre es hier darum zu thun, die Ueberfetzung erft bekannt zu machen: fo könnten leicht aus jedem Abfchnitt weit mehrere Stellen, wo die Uebertragung nach Sinn und Ausdruck bereits dem Vf, unverbefferlich gelungen ift, angeführt werden, FRANKFURT und LEIPZIG: Auszüge aus Hra H. S. Oswalds (Königl. Preufsifchen Geheimen Raths und Lecteurs Sr. Majeftat) Unterhaltungen für glaubige Seelen. 1795. 188 S. 8. (8 gr.) Für zweyerley Lefer hat diefe Schrift vielen Werth; für folche, die den Myfticismus im Chriftenthum gleichfam aus der Quelle und in aller Kürze kennen lernen, und für folche, die durch mystische Religions - Vorstellungen, (wie die von der durch Gott unmittelbar im Menfchen bewirkten Tugend und Frömmigkeit), weil fie ihre Lieblingsvorstellungen find, erbaut feyn wollen. Die erften finden hier die myftifche Glaubenslehre kurz, rein und klar dargestellt, und zwar, was ihnen eben willkommen feyn wird, ohne dafs es in dieser Darstellung auf die Lehre felbft, oder auf ein blofses Erkenntnifs von derfelben angefehen ift; der Geift, welcher die Darftellung befeelt, ift vielmehr jener myftische Glaube felbft, und ein ftetes Bestreben, ihm in aller Herzen Eingang zu verfchaffen. Die andern aber, während fie fich den hier ausgeführ ten biblifchen Vorftellungen und Bildern im Glauben an die Objectivität derfelben hingeben, erhalten durch mancherley eingeftreute, tiefgefühlte praktifche Lehren wenigftens Anlafs, aus dem Weinerlichen, Süfslichen und Schmelzenden blofser Gefühle und Empfindungen heraus zu gehen, und mit Ernst und Befonnenheit über fich, und das Glauben, Wollen und Thun der Menschen nachzudenken. Wir zeichnen einige diefer Lehren aus. S. II. Zum Leben ist der Menfch berufen uud erfchaffen. Es ist daher natürlich, dafs er den Tod als den Feind feines Lebens haffen und fürchten muss, fo lange er das für Leben hält, welchem der Tod ein Ende macht. Ein Leben, auf welches der Tod folgt, kann kein wahres Leben feyn; weil es keinen pofitiven, bleibenden Gehalt hat. S. 146. Das Gebiet der Erkenntnifs ift in die Grenzen des Sinnlichen und Irdifchen eingeschränkt; das Gebiet des Glaubens aber geht überwärts ins Ueberirdifche und Göttliche. S. 152. So gefchieht nun der Uebergang vom todten Wiffen der Vernunft zum Werden und Befitzen, und zum wirklichen Erfahrungszuftande der Seele, und diefe Erfahrung heifst die lebendige, reale und wefentliche Erkenntnifs, welche alfo mit dem Herzen, und nicht mit dem Kopfe, erlangt wird. Das Herz ift der Mittelpunkt unfers Wefens" etc. Die Auszüge enthalten 1) Betrachtungen über den natürlichen Zuftand des Menfchen, über den Ruf und die Veranstaltungen Gottes zum Heil der Menschen, über die Annahme des Rufs der Gnade etc. 2) Die Königin von Arabien. Eine Gefchichte aus dein Alterthum in fechs Briefen; die Reife der Königin zum Salomo, und die Abficht der Reife, wie fie der Vf. denkt, dient allerley frommen Betrachtungen, z. B. über den hiftorifchen und lebendigen Glauben, zum Vehikel. Und 3) Lieder, die kein poetisches Verdienst haben, und darauf auch wohl keinen An fpruch machen, in denen aber durch die Schwärmerey und den Aberglauben, womit fie colorirt find, ächte Tugend and Frömmigkeit ftark hin durchfcheint, REVISION DER LITERATUR in den drey letzten Quinquennien des achtzehnten Jahrhunderts in ERGÄNZUNGSBLÄTTERN Zur allgemeinen Literatur-Zeitung diefes Zeitraums. Diefe iefe Sammlung hat, der Vorrede zufolge, den Zweck, intereffsate Gegenstände der praktischen Philofophie theils genauer zu unterfuchen, theils fie von andern Seiten und fafslicher darzustellen. Dem Vf. fcheinen manche kantifche Lehren aus dem Gebiete jener Philofophic nicht Gnüge zu leiften; er verfucht es alfo hier, die Materien derfelben anders zu beftimmen, fie von andern Seiten zu faffen und begreiflicher zu machen. Wir werden daher in unferer Anzeige auf dergleichen eigene Beftimmungen des Vf. hauptfächlich Rücklicht nehmen, und wenn Rec., nacli aufmerkfamer Durchlefung des Buches, gleich anfangs nicht verhehlen kann, dafs Hr. B. in keinem Punkte etwas beffer gemacht habe, als Kant: fo kann er dabey doch auch nicht unbemerkt laffen, dafs ihm diefe Arbeiten, welche Scharffinn und guten Vortrag vereinigen, eine belehrende und unterhaltende Geiftesbefchäftigung gewährt haben. Die hier gelieferten vier Abhandlungen betreffen Gegenstände der Moral und Rechtsleh re. I. Ueber das Verhältnifs des Rechtsprincips zum Sittengefetze. Es fey, fagt der Vf., noch nicht fo allgemein unter den philofophifchen Denkern entfchieden, ob das Rechtsprincip durch das Sittenge fetz gegeben, und nur eine Anwendung des letzten auf aufsere Verhältniffe des Menfchen fey; oder ob es für fich und unabhängig von dem Sittengefetze beftehe, folglich nicht aus diefem deducirt werden könne, wenn auch zwifchen beiden eine Verbin. dung gewiffer Art obwalte. Um diefen Zweifel ficher und leicht zu entfcheiden, müsse man ganz lich von dem Begriffe der Pflicht abftrahiren, und Vorerft lediglich das Princip des Rechts zu entdecken fuchen; erft hernach könne man darauf denken, das Verhältnifs des Rechtsbegriffs zum Pflichtbegriff zu beflim men. Diefe Deduction des Rechts verfucht nun Hr. B. nach dem Vorgange Fichte'ns, doch auf eigene Weife, blofs aus dem Begriffe der Freyheit, alfo. Vernünftig ift der Mensch nur unter der Bedingung der Freyheit; er mufs frey feyn und handeln können. Freyhandeln und dürfen ist nun einerley, und es ift, wenn ich frey feyn foll, ebenfowohl möglich, dafs ich etwas thun darf, als dafs ich es nicht thun darf; ift das letzte, fo ift meineFreyheit eingefchränkt; diefe Einfchränkung ist nun (entweder durch mich felbft, wie Rec. hinzufetzt, oder) durch Andere möglich, die ebenfalls frey find, oder dürfen. Sobald ich alfo mich für ein vernünftiges Individuum halte, das frey ift, oder darf, muss ich auch annehmen, dafs es mehr Individuen gebe, die ebenfalls frey find und dürfen. Wir be merken zuförderft, dafs nicht allein diefes ganze Raifonnement nichts für die Unabhängigkeit des Rechtsprincips von dem Sittengefetze entfcheide, fondern dafs der Begriff der Freyheit, aus welchem hier der Begriff des Rechts entwickelt wird, auch der Tugendlehre und ihrem Princip, und zwar in feiner ganzen Allgemeinheit, zum Grunde liege, folglich die Rechtslehre und der Begriff des Rechts durch die Moral, als Wiffenfchaft von den Gefes zen der Freyheit begründet werde. Ein anderes ist es aber, den Begriff des Rechts von dem Begriffe der Pflicht, als Gegenftand der Ethik, für unabhän gig erklären, und dieses ift es auch, was der Vf. eigentlich hat zeigen wollen, ob er es gleich anfangs nicht deutlich nicht deutlich erklärt, und den Begriff der Ethik oder Tugendlehre von der Moral nicht unterfchieden hat. Was hiernächst die von dem Vf. fogenannte transfcendentale Deduction des Réchtsbegriffs aus dem Begriffe der Freyheit betrifft: so foigt aus dem Begriffe des Nichtdürfens, oder der Einfchränkung meiner, als eines vernünftigen Wefens, Freyheit, keinesweges die Nothwendigkeit, mehr vernünftige freye Individuen anzunehmen; vielmehr wird das Dafeyn derfelben, um Rechte mög lich zu machen, vorausgesetzt. Denn die Einfchrän kung der Aeufserungen meiner Willkür kann ich auch durch mich felbft, durch meinen Willen bewirken. Auch giebt es mehrere Tugendpflichten, die ohne das Dafeyn anderer vernünftiger und freyer Perfonen nicht möglich feyn würden, obgleich diefes Dafeyn und Zufammenfeyn derfelben aus dem Be griffe der Pflicht nicht gefolgert werden kann. Nicht darum find mehrere freye, Wefen möglich, weil es Pflichten und Rechte giebt, fondern es giebt Pflichten und Rechte, weil es freye vernünftige Wefen giebt. Uebrigens bedarf das Rechtsprincip keiner transfcendentalen Deduction, weil es aus dem Princip der Freyheit analytifch fliefst, und man nicht über den Begriff der Freyheit hinaus zu gehen braucht, um feine Möglichkeit, und objective und allgemeine Gültigkeit zu rechtfertigen, welches die Krit. d. pr. V. in Anfehung des Freyheitsbegriffs fchon bewirkt hat. Auch die Behauptung, dafs der Zwang, als anwendbar zur Ausübung des Rechts, nur mit dem Rechtsbegriffe verknüpft, aber nicht als urfprüngliches Merkmal in ihn enthalten fey; dürfte fich fchwerlich rechtfertigen laffen; da jenes Merkmal in dem Begriffe des äussern Rechts liegt, und von demfelben gar nicht getrennet werden kann, weshalb auch alle äufsern Rechte Zwangs rechte heifsen. Daraus, dafs ich bey widerrechtli chen Einschränkungen meiner äussern Freyheit mich des Zwanges begeben kann, folgt nicht, dafs der Zwang nicht nothwendig mit dem Begriffe des au fsern Rechtes verknüpft fey; eben dadurch, dafs er mit demfelben nothwendig verbunden ist, kann und darf ich mich des Zwanges, wenn ich will, be dienen. Das äufsere Recht würde, als Zwangs+ recht, kein natürliches, fondern ein pofitives, von äufserer Gesetzgebung abhängiges Recht feyn. II. Von dem Grundtriebe der Vernunft nach Harmonie. Auf eine fehr intereffante Art verfolgt der Vf. die Wirkfamkeit diefes Triebes durch alle Arten unfe rer Gemüthtsthätigkeiten, das Empfindungsvermögen, den Verftand, die Urtheilskraft, die theore tifche und praktische Vernunft, und benutzt jede Veranlaffung zu manchen treffenden, fowohl die Be griffe und Handlungsweife der gemeinen Vernunft, als den Gang des fpeculativen Geiftes in der Hervorbringung, Erweiterung und Ausbildung philofophifcher Theorien und Syfteme, erläuternden und bezeichnenden Bemerkungen. Der Vf. fcheint aber zu weit zu gehen, wenn er das Gefetz: fey einig mit dir felbft, für das erfte Gefetz der Freyheit erklärt, aus welchem das Sittengefetz erft entspringe, und hinzufetzt, dafs, wenn man diefes abgeleitete Gefetz als das höchfte unbedingte Gesetz annähme, die Fragen warum und wozu der Menfch nach diefem Gefetz handeln folle, und warum daffelbe ein objectiv gültiges feyn müffe, unbeantwortet blieben, da hingegen ihre Beantwortung in dem erften Gesetze des Vernunfttriebes nach Harmonie felbft liege, u. f. w. Wir erinnern dagegen nur, dafs das Bewufstfeyn des Sittengefetzes, oder des Gesetzes der Freyheit, eine Thatfache der reinen praktischen Vernunft ift, die unmittelbar erkannt und aus keiner andern Thatfache gefolgert wird. Aus dem Satze : fey mit dir felbft einig, oder aus dem Bewufstfeyn des Triebes nach Harmonie, fliefst jenes Bewulstfeyn der Freyheit felbft gar nicht, und ift von demselben ganz unabhängig. Der Grund der Möglichkeit der Thätigkeiten der theoretifchen fowohl als der praktischen Vernunft, liegt nicht in den Da feyn eines Triebes oder Beftrebens nach Einheit, fondern in den der Vernunft eigenthümlichen Gefetzen, ohne welche gar keine Art von Einheir gedacht werden kann. Aus dem Bewufstfeyn eines Triebes nach Einheit oder Harmonie, entste hen diefe Gesetze nicht, vielmehr gelangen wir erft zu einem Bewufstfeyn des Beftrebens nach Einheit durch einen höhern Grad der Einficht in die Wirkungen jener Gesetze. Unfere Vernunft felbft ift es, die nach Einheit ftrebt, fie ift das Vermögen der Einheit; das, worin die Natur der Vernunft besteht, ift nicht fo etwas, das ihr vorgefetzt werden und was fie begründen könnte. Der Grund der Befolgung des Sittengesetzes ift seine gebietende Vorfchrift, das Object diefer Befolgung, das höchfte Gut. Die Einheit oder Harmonie zum Objecte der Vernunft machen, hiefse weiter nichts, als der Vernunft ihre eigene Handelsweife, d. i. foviel als fie felbft zum Object fetzen, welches ihr felbft wenig genügen dürfte. III. Ueber den Unterschied des Naturrechts und der Philofophie des pofitiven Rechts, ift gegen die Behauptung des Vf. der Schrift: Des Naturrecht als eine Philof. des' pofitiven Rechts, dafs das wahre Naturrecht in einer Philofophie, intonders einer hiftorifchen Philofophie des pofitiven Rechts bestehe, und am Ende noch gegen einige andere von diefen Schriftsteller dem Naturrechte gemachte Vorwürfe gerichtet. Dafs auch diefer Auffatz manche einzelne gute Bemerkungen und gegründete Widerlegungen jener Schrift enthalte, ift von einem so fchartfinnigen und geübten Denker, als der Vf. ist, leicht zu vermuthen; hat uns aber imGanzen wegen der Art, wie der Vf. die Rechtsdisciplinen claflificirt und beftimmt, am wenigften befriediget. Die Vernunft, fagt er, fucht entweder die Bedingungen auf, unter denen eine philofophifche Rechtswiffen, schaft möglich ift; diefes würde eine Philofophie der Rechtswiffenfchaft, eine Transfcendentalphilofophie des Rechts, und als folche ein Theil der Kritik der prakt. Vernunft feyn. Eine folche als ein Ganzes für fich aufgeftellt, fey noch nicht vorhanden. (Was der Vf. darunter begriffen haben will, gehört zuin Theil zur Kritik der pract. Vern., zum Theil in die Metaphyfik der Sitten, und zum Theil in den allgemeinen Theil oder die Einleitung der Rechtslehre. Diefe Materien find auch in den Kantifchen Schriften da, wo jede hingehört, befindlich, unterdeffen wäre es allerdings nützlich, fie in den metaphyfifchen Anfangsgründen der Rechtslehre, zu einer bequemern Uebersicht im Zufammenhange vorauszufchicken. Die Benennung Transfcendentalphilofophie des Rechts ist jedoch dem, was der Vf. dainit hat bezeichnen, wellen, nicht ganz angemeffen, da auch das Naturrecht felbft transfcendental ift.) Kane habe in feiner Kritik der pr. V. die Transfcendentalphilofophie nar in nächfter Beziehung auf den Pflichtbegriff entwickelt; fie fey nicht die Metaphyfik des Rechts oder das reine Naturrecht, fondern entralte de nur die Bedingungen, unter welchen eine Rechtswiffenfchaft a priori, oder eine Metaphyfik des Rechts möglich fey. (Da fie diefes für die Rechtslehre geleistet hat, fo hat fie ihren Zweck vollkom men erfüllt; die Metaphyfik des Rechts gehörte fo wenig in ihren Umfang, als die Metaphyfik der Natur, der Sitten und der Tugend. Auch die fogenannte Transfcendentalphilofophie des Rechts des Vf. würde noch keine Metaphyfik des Rechts feyn können.) Erft nach Feftfetzung jener Bedingungen könne die Vernunft, diefen gemäfs, eine Theorie des Rechts, oder eine Rechtsphilofophie im engeren Sinne aufftellen. Sie enthalte eigentlich die wahren Rechtsprincipien und ihre nächsten Folgen, und in diefen eben fo viel Kriterien, nach denen fich der Werth der pofitiven Rechte für die Vernunft beftimmen laffe. Sie habe auch allein die Befugnifs, Naturrecht zu heifsen, fo fern fie fich allein auf den Menschen im Naturftande beziehe, d. i. in demjenigen rechtlichen Verhältniffe, das urfprünglich unter feiner eigenen 'vernünftigen Willkhr, nicht unter einer fremden, fteht. Diefes ift allerdings richtig; wenn aber der Vf. das Naturrecht in das reine und angewandte theilt, und unter jenem dasjenige versteht, welches und fo fern es nur das nothwendige Object des Rechtsbegriffs, den Menfchen überhaupt, aus der Erfahrung poftulirt, und den Rechtsbegriff in Beziehung auf daffelbe darftellt; unter diefem aber dasjenige, welches und fofern der Rechtsbegriff auf ein Object bezogen wird, das nur Gegenftand einer befondern Erfahrung feyn kann, und eben defswegen für den Rechtsbegriff kein nothwendiges Object ift; fo ift es durch nichts bewiefen, und kann nicht bewiefen werden, dafs das Naturrecht in einem feiner Theile nur den Menfchen überhaupt, als das nothwendige Object des Rechtsbegriffs poftulire. Mit dem Menfchen überhaupt, im Allgemeinen, und aufser allen Verhältniffen, läfst fich im Naturrechte nichts anfangen. In fo fern ihin Rechte zukommen und diese a priori beftimint werden follen, müssen und können fie nicht anders, als in Rückficht auf Staat, Volk und gefammte Menfchheit beftimmt werden. Von diefen Gegenstanden ist zur Feftfetzung der Rechte a priori jeder fo nothwendig als der andere. Ohne Rückficht auf fie, und wenn man fich die Menfchen aus allem Verhältniffe mit denfelben wegdenkt, find gar keine Rechte möglich. Nach jener Eintheilung des N. R. machen nun, nach dem Vf. und andern vor ihm, das allgemeine Gefellschaftsrecht, das Staats- und das Völkerrecht die Theile des angewandten Naturrechts aus. Aufser jenen zwey Hauptheilen, der TransfcendentalphiloSophie des Rechts, und dem Naturrechte, giebt es nach dem Vf. noch einen dritten, nämlich den, der fich mit dem pofitiven Rechte befchäftigen föll, und in die kritifche und hiftorifche Philofophie des pofitiven Rechts zerfällt, wobey wir uns aber nicht aufhalten können. IV. Etwas über die Lehre von Gott. Vf. zeigt hier von einem jeden in dem Begriffe von Gott vereinigten Prädicate, dein Dafeyn, der Sub Der ftantialität u. f. w. ausführlich und erschöpfend die Gründe an, warum diefelben nie theoretisch erkannt werden können, und die Behauptung einer folchen Erkenntnifs derfelben nicht allein fruchtlos und eitel fey, fondern auch unfern vernünftigen Glauben an Gott in fehr nachtheilige Vernünfteleyen und Widerfprüche verwickle; eben fo entwickelt er die Gründe der prakt. Vern., welche dem Menfchen den Glauben an Gott und an alle jene Eigenfchaften deffelben fchlechterdings abnöthigen. Diefer Auffatz ift fichtbar durch das neuefte unangenehme Ereignifs in Betreff diefer Lehre veranlafst worden, und liefert dadurch einen fehr zweckmässigen und nützlichen Beytrag zur Beylegung der Streites zwifchen den praktischen Philofophen und pofitiven Theologen, dafs er die Momente bemerklich macht, auf welche es allein ankommt, um beurtheilen zu können, in welchen Fällen von beiden Partheyen die Wahrheit verfehlet worden. KÖNIGSBERG, b. Nicolovius: Beytrag über Verbre chen und Strafen. Von Theodor von Hippel, Ver\faffer der Lebensläufe in auffteigender Linie. Zweyte unveränderte Auflage. 1797. 134 S. 8. (9. gr.) Diefes ift eigentlich keine neue Auflage zu nennen, fondern es ist blofs die Schrift: Nachricht die von K-fehe Unterfuchung betreffend. Ein Beytrag über Verbrechen und Strafen. Königsberg, 1792. mit einem neuen Titelblatt; eine Täufchung, die zwar nie gerechtfertigt, aber bey einer Schrift, die fo manches Gute enthält, einigermafsen verzeihlich genannt wer den kann. Die Veranlaffung und zum Theil auch der Gegenstand diefes Schriftchens ift die Criminalunterfuchung eines Polnischen Fräuleins von K —, die während des Veftungsarrefts, zu welchem fie wegen verheimlichter Schwangerfchaft verdammt war, von neuem Mutter wurde, ihr Kind ermordete, und von dem Oft Preufsifchen Hof Halsgericht zum Staupenfchlag mit lebenswierigem Veftungsarrek, von den zwey folgenden Inftanzen hingegen zum Schwerd verurtheilt wurde. An diefen Fall reiht nun der Vf. feine Reflexionen, welche theils die Natur der Strafe überhaupt, theils das Verhältnifs der Strafgewalt zur Sittenpolizey, befonders aber die Rechtmässigkeit und Zweckmäfsigkeit der Todesfrafen betreffen. Er ift Vertheidiger derfelben, und widerlegt kurz und treffend mehrere Einwendun gen der Gegner, ohne jedoch dadurch den Streit feiner Entfcheidung näher zu führen, da er den eigentlichen Punkt diefer Rechtsfrage nur obenhin berührt. Er beruft fich, wie es häufig gefchah, auf das Recht der Nothwehr gegen den Verbrecher, aust welchem fich wohl ein Recht za tödten, aber keinesweges ein Recht zur Todesfirafe, eine Hinrichtung nach Urthel und Recht ableiten läfst. Dafs der Tod die fchwerfte Strafe fey, wovon Beccaria's Anhänger das Gegentheil zu witien meynen, behauptet er eben fo wahr als fchön. ,,Schon der Umftand, fage er unten S. 8o., dafs der Tod auf Tag und Stunde hefiimmt ist, hat etwas fchreckliches, noch mehr aber |