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DIE

GESCHICHTE UND LITERATUR

DER

STAATSWISSENSCHAFTEN.

10186

University of

MICHIGAN

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VORWORT.

Wie sehr ich auch wiederholten und langen Vorreden — in der Regel kläglichen Beweisen von Geschmacklosigkeit und Eitelkeit abhold sein mag: so bin ich doch in der Lage, auch diesem zweiten Bande einige Worte der Verständigung und Entschuldigung voran zu schicken.

Zunächst nämlich habe ich zu rechtfertigen, dass die gegenwärtige Fortsetzung weder zu der verheissenen Zeit, noch ganz in der angekündigten Weise erscheint. Die Schuld hievon trägt ein Augenleiden, welches mich bald nach der Veröffentlichung des ersten Bandes befiel. Der bereits begonnene Druck musste wieder eingestellt werden. Diese Arbeitsverhinderung hat nun aber einen doppelten Uebelstand zur Folge gehabt. Einmal konnte nicht ganz derselbe Zeitabschluss für die sämmtlichen Abschnitte des zweiten Bandes eingehalten werden. Während ich nämlich die im Laufe des J. 1855 erscheinenden Schriften bei den erst später in den Druck kommenden Abtheilungen noch berücksichtigte, war dieses bei der Uebersicht über das englische Staatsrecht nicht mehr möglich. Diese lag bereits fertig gedruckt vor. Zu dem, immer störenden und plumpen, Auskunftsmittel eines Nachtrages vermochte ich mich aber nicht zu entschliessen, da die in der Zwischenzeit erschienenen englischen Schriften zwar allerdings beachtenswerth, aber doch nicht eben von erster Bedeutung sind. Zweitens und hauptsächlich aber ist die gegenwärtige Lieferung des Werkes durch meine Krankheit um einen wesentlichen Gegenstand verkürzt worden. Es war angekündigt, dass im zweiten Bande ausser den vier jetzt vorgelegten Abschnitten, auch noch eine Uebersicht über die Geschichte und Literatur des französischen öffentlichen Rechtes gegeben werden werde. Zur Vollendung dieser Arbeit war mir noch eine Benützung der pariser Büchersammlungen unerlässlich, und sie war somit

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