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and disposed of, and the Monies arising from the same, whether on Sales or otherwise have been appropriated, by or under authority of the Crown, and by and under authority of the Legislatures of the several Colonies...«).

Es war dies, wenn man die Verhältnisse mit den parallelen römischen vergleicht, als ob nicht bloß ein Senat, sondern gleichsam ein Dutzend Senate sich vereinigt hätten, um dem Princeps die Vollgewalt im Finanzwesen des Staates zu entreißen. Aber nicht bloß in den mit Volksvertretung ausgestatteten Kolonien, die allmählich zu Selbstverwaltungskolonien mit responsible government heranwuchsen, wurde die Gewalt des Königs über die Kronländereien zu einem wesenlosen Schein. Auch in den Kronkolonien konnte der König kein Bodeneigentum frei von parlamentarischer Kontrolle gewinnen. Denn im Jahre 1852 wurde durch Gesetz des englischen Parlaments (15/16, Vict., c. 39) verfügt, daß sich der Verzicht des Königs auf seine ererbte Revenue auch auf die Ländereien der Krone in den Kronkolonien erstrecke und daß alle Gelder, welche aus Krondomänen in diesen Kolonien eingingen, zum allgemeinen Besten dieser Kolonien verwendet, der Überschuß in den allgemeinen britischen Staatsfonds (consolidated fund) zu fließen hätte, vorbehaltlich der Kontrolle des englischen Parlaments.

Wie zähe namentlich die Selbstverwaltungskolonien an dieser eigenen Verwaltung der Kronländereien, die in ihrem Territorium liegen, festhalten, veranschaulichen folgende Beispiele. Im Jahre 1840 versuchte Lord Durham und 1852 Lord Grey den Selbstverwaltungskolonien klar zu machen, daß die Kronländereien aller Kolonien insgesamt die »ample. appanage des ganzen englischen Volkes seien, inner- und außerhalb der Kolonien, und daß die Erträgnisse aller insgesamt zur Forderung der Ansiedlung in allen Kolonien verwendet werden sollten, um einen gemeinsamen Einwanderungsfonds darzustellen. Vergebens! (Egerton, History of Br. Colonial Policy, p. 284 f.)

Entsteht zwischen den Selbstverwaltungskolonien Streit um die Ausübung des kolonialen Bodeneigentums oder des Kolonialvermögens, so wird die Krone, trotzdem sie der nominelle Träger dieses Vermögens in allen Kolonien ist, niemals

eingreifen, sondern die Austragung des Streites den Beteiligten selbst überlassen, selbst wenn es zuletzt allein nur durch die Gerichte des Reiches (das Londoner Committee of the Privy Council) möglich sein sollte. Dann verklagt zwar der »englische König als Treuhänder für die Kolonie von Neufundland «< den »englischen König als Treuhänder des Dominion of Canada << aber auf administrativem Wege schlichtet er nicht zwischen ihnen, weil er keine Macht hierzu hat. Das Verhältnis der britischen Krone zu den Vermögensångelegenheiten der großen Selbstverwaltungskolonien hat Joseph Chamberlain, 1899, als Staatssekretär der britischen Kolonien in folgenden Worten festgelegt (zit. in Lefroy, Canada's Federal System 19132, P. 46):

»>The right to complete and unfettered control over financial policy and arrangements is essential to local selfgovernment. ..... The Colonial Government and legislature are solely responsible for the management of its finances to the people of the Colony, and unless interests of grave importance were imperilled, the intervention of Her Majesty's Government in such matters would be an unwarrantable intrusion and a breach of the Charter of the Colony.<<

Und wie der Einfluß der Krone auf das koloniale Vermögen und Bodeneigentum immer mehr zurückgedrängt wurde bis zur heutigen Wesenlosigkeit, so auch ihr Einfluß auf das Heerwesen in den Kolonien. Denn um es kurz zu sagen: In den großen Selbstverwaltungskolonien existieren seit 1870 keine Reichstruppen und dürfen seit der Zeit auch keine unterhalten werden. Nur in Südafrika wurden sie bis zum Ausbruch des Weltkrieges unterhalten. Aber jetzt ist auch das vorbei (s. § 12). Die Verteidigung dieser Kolonien erfolgt nur durch eigene Kolonialtruppen, die in Verwaltung und Oberbefehl vollständig der Kolonialregierung unterstehen. In den Kronkolonien, in denen zum großen Teil Reichstruppen nicht aufgestellt werden, ist ihre Zahl, wo sie unterhalten werden, durch das Jahresbudget des britischen Parlaments festgelegt. Wo Kronkolonien Beiträge zu den Gesamtkosten der Verteidigung des Reiches zahlen, wird auch der Beitragsschlüssel und die Summe der Beiträge in den dem Londoner Parlament vorgelegten Army Estimates beaufsichtigt (Bruce, a. a. O.).

So eingeengt in jenen arcana imperii, durch welche die römischen Kaiser das domi retinere der römischen Provinzen durchgesetzt hatten (wir meinen koloniales Bodeneigentum und Truppen), kann es der englische König niemals versuchen und wagen, sich in den Kolonien ein außerverfassungsmäßiges Leben aufzubauen, womit er etwa die britische Verfassung aus den Fugen heben wollte. Denn ehe noch der erste Soldat aus den Kronkolonien oder Indien, der für solche Zwecke nach London herangeholt würde, englischen Boden betrete, wären König und Dynastie einfach weggeblasen.

§ 6. Römischer Provinzialstatthalter und englischer Kolonialgouverneur.

Literatur: Mommsen, St. R. II, 239 f.; Mommsen, Röm. Strafrecht 1899, S. 712 ff.; Seeck II, 52-110; Bethmann Hollweg, Der röm. Zivilprozeß III (1866), § 131 u. § 142; Leifer, Einheit des Gewaltgedankens im röm. St.R., 1914, insb. Einleitung und § 12; Waddington, Fastes des Provinces Asiatiques, Paris 1872, ch. I; G. D'Hugues, Une Province Romaine sous la République, 1876; Chapot, La Province Romaine Proconsulaire d'Asie, 1904, in Bibl. de l'école des hautes études (t. 150), 280 ff., und die im Texte angeführten Schriften von Liebenam, Röm. Städteverwaltung, 1904, S. 508 ff. und P. Meyer; Greene, The Provincial Governor, 1898, in Harvard Historical Studies v. VII; Forsyth a. a. O. ch. III; Jenkyns a. a. O. ch. VI; Bruce, The Broad Stone of Empire I, c. 7; Todd a. a. O. ch. XVIII; Keith, Imperial Unity and the Dominions, 1916, p. 26-112.

Eines der schwierigsten Probleme bei der Beherrschung überseeischer Gebiete ist die Kontrolle derjenigen Organe, die der Heimatstaat in die Ferne entsendet, um sein Ansehen und seine Autorität bei den Gewaltunterworfenen zu vertreten. Jene Kontrolle kann entweder so ausgeübt werden, daß hierbei nur Reichsorgane und Reichsbeamten tätig werden. Sie kann aber auch in der Mitbeteiligung der Gewaltunterworfenen, also der Kolonie, selbst bestehen und so den Keim einer künftigen kolonialen Selbstverwaltung in sich bergen, insofern als die Kolonie durch Kontrolle des von der Reichsgewalt entsendeten Vertreters eigene Interessen und damit gleichzeitig Reichsinteressen befriedigt. Den ersten Weg ging Rom, den zweiten England.

Der Ausgangspunkt war hier wieder der gleiche: die auf dem militärischen Kommando beruhende Vollgewalt des römi

schen Provinzialstatthalters und des britischen Gouverneurs. Der römische Prokonsul oder Proprätor hatte ursprünglich als Konsul oder Prätor das römische, einheitliche Imperium in das Überseegebiet zu tragen, und er konnte dies ungeteilt und ungeschwächt, weil ihn extra pomerium, außerhalb des Stadtgebietes keine verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere Kollegialität und Interzession, wie die übrigen magistratischen Träger des römischen Imperiums banden. Er übte infolgedessen innerhalb seines Amtsauftrages, technisch provincia genannt, die Vollgewalt des römischen Feldherrn, also Lagerjurisdiktion neben dem militärischen Oberbefehl (s. Leifer, a. a. O.). Auch der britische Gouverneur, der den König von England vertritt, hat in der britischen Kolonie die Vollgewalt des dem Könige zustehenden militärischen Imperiums, wenigstens ursprünglich in den amerikanischen Kolonien, wie wir noch (unter II) sehen werden, und bis in die neuere Zeit noch in den Kronkolonien im engsten Sinne (§ 13).

Und dennoch der große Unterschied! Im römischen Weltreich ist es wohl zu einer Differenzierung und Teilung des Imperiums in einzelne Funktionen gekommen, aber nie im Interesse der Gewaltunterworfenen, sondern nur im Interesse des Herrschers, der vor übermächtigen Provinzialstatthaltern Angst hatte. Das Gegenteil trifft für das britische Weltreich zu. Infolge der hier wirklich vorhandenen Kraft der selbstbewußten Kolonien Neuenglands hat die Differenzierung der militärischen von den richterlichen, der verwaltungsund gesetzgeberischen Funktionen sehr früh eingesetzt und so die Kontrolle der Gouverneure durch Kolonialorgane, selbst in den Kronkolonien, ermöglicht. Nicht bloß im Reichsinteresse, sondern mindestens ebenso sehr im Interesse der einzelnen Kolonie wird die Kontrolle über den Gouverneur eben durch diese Kolonialorgane geübt, wäre es auch nur ein gesetzgeberischer oder exekutiver Beirat des königlichen Statthalters. Und noch auf ein anderes Moment wäre hier hinzuweisen. Der Begriff des römischen Imperiums machte nur eine Form der Kontrolle durch Differenzierung des Imperiums möglich, nämlich diejenige, die schon die Republik kannte. Da das Imperium, das Recht, den Bürgern im Namen der

Gemeinde zu befehlen, qualitativ unteilbar und nur einer räumlichen Abgrenzung fähig war, so konnte sich ein Kontrollorgan nur von dem Hauptorgan gewissermaßen durch Spaltung ablösen, ähnlich gewissen Pflanzen, die sich auch nur durch Spaltung vermehren. Das Kontrollorgan, der Gehilfe u. dgl. waren im großen und ganzen dem zu kontrollierenden Hauptorgan ähnlich und unterschieden sich von ihm nur dadurch, daß sie bloß einen Ausschnitt des vollen Imperiums, das das kontrollierte Organ hatte, tatsächlich ausübten, so daß sich nach Mommsens Vergleich die Befugnisse der Kontrolleure und Einschränker zu denen der Hauptorgane, die von jenen kontrolliert wurden, wie im Zivilrecht die Servituten zum Eigentum verhielten. Ihre Befugnisse waren latent auch in dem des Hauptorgans, das sie kontrollierten, vorhanden.

Solche durch Spaltung eingeführte Kontrolle hat in der Republik, wo jeder Magistrat das ganze Volk repräsentiert und daher wohl Staatsorgan, aber nicht Beamter ist (Leifer, S. II f.), nichts Bedenkliches an sich. Wenn aber diese Form der Kontrolle durch Spaltung unter den Kaisern durchgeführt wird, die in den Kontrolleuren und zu Kontrollierenden nur Staats- oder kaiserliche Diener erblicken, dann wird jene Selbstzeugung der Bureaukratie durch Spaltung ein dichtes Efeunetz, das sich um die Kraft der zu verwaltenden Kolonien und Gemeinwesen üppig schlingt und sie vernichtet. Dies trat im römischen Weltreich ein, während im britischen Weltreich die Einsetzung der Kontrolle über die Reichsbureaukratie nicht von dieser selbst ausging, nicht aus ihr gewissermaßen durch Autogenie herauswuchs, sondern außerhalb ihrer aus dem freien Wollen der Kolonisten. Das Resultat war auch entsprechend: dort eine allmächtige Bureaukratie, hier allmächtige koloniale Selbstverwaltungsorgane und Kolonialparlamente.

I. Bei den Römern war zur Zeit der Republik das Problem, wie man die in die Provinzen entsendeten Statthalter zu kontrollieren habe, nur wenig entwickelt und erkannt. Meist war die Sorge darum, wie man die Bewerber um die Provinzen vor der Willkür des Senats sicherstelle. Die Wahlordnungen, die Sortitionsordnung, das jus liberorum, die

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