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angerechnet wird. Das letzte Jahr muß aber in jener Kolonie bürgerschaft in Anspruch nimmt, d. h. also in jener Kolonie, verlangt. Staatenbändisch, nicht bundesstaatlich sind auch von deren Behörde man die Erteilung der Reichsbürgerschaft Zunächst fällt auf, daß während z. B. bei uns jedem Reichsbürger in jedem Gliedstaat (oder Land) die Aufnahme im britischen Weltreich keine Rede ist. Davor schützt die in den gliedstaatlichen Verband erteilt werden muß, davon Jede Selbstverwaltungskolonie erteilt nach ihrem Ermessen oben (S. 299) mitgeteilte erste Resolution der Reichskonferenz: nationality, also Kolonialstaatsangehörigkeit nennt. So hat und nach ihren gesetzlichen Vorschriften, das was sie local das Gesetz, das eine Reichsbürgerschaft gewährt, gleichzeitig

eine von dieser unabhängige (!) Kolonialstaatsangehörigkeit
geschaffen.

Zu den Rechtswirkungen einer bundesstaatlichen Reichsangehörigkeit zählt auch die Freizügigkeit. Davon ist nun nichts im britischen Weltreich wahrzunehmen, wie wir oben (S. 300) sahen. Nach wie vor (s. die oben angeführte fünfte Resolution des Reichskonferenz) können in jeder Selbstverwaltungskolonie beliebige Kategorien britischer Reichsbürger vom Aufenthalt und der Niederlassung in den Kolonien ausgeschlossen werden. Auch gibt es kein Reichsindigenat. So wenig, daß sogar Bürger des Mutterlandes, die im Mutterland geboren, schlechter behandelt werden dürfen als eingeborene Kolonialangehörige der Dominions. Wir haben oben schon den Fall erwähnt, daß 1914 Engländer, die sich in der südafrikanischen Union als Arbeiterführer mißliebig gemacht hatten, nach ihrer Heimat zwangsweise abgeschoben wurden. Als das Gesetz von 1914, von dem wir eben handeln, im Unterhaus beraten wurde, machte ein Abgeordneter darauf aufmerksam, daß die Rechtslage der deportierten Arbeiterführer um nichts besser gewesen, selbst wenn das Naturalisationsgesetz von 1914 schon Recht gewesen wäre zur Zeit der Deportation (Sir G. Parker in Hans. Deb., a. a. O. 1203: There is the difference that this Bill does not give the rights of citizenship in any portion of the Empire. It would

be a mistake to suppose that if this Bill had been law before it would have altered the position of those Labour leaders who were deported from South Africa. Their position would be exactly the same so far as South Africa is concerned). Würde aber die Akte von 1914 wirklich ein Reichsindigenat geschaffen haben, dann hätten die Engländer in Südafrika nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Südafrikaner, die nach dem in Südafrika geltenden Recht nicht deportiert werden dürfen, am wenigsten durch ein außerordentliches Kriegsgericht, wie es den englischen Arbeiterführern damals ergangen ist.

Sehr heikel ist noch immer die Rechtsstellung der Kolonisten der Selbstverwaltungskolonien dem Auslande gegenüber. Sie gelten, trotzdem eine Kolonialstaatsangehörigkeit neben der Reichsangehörigkeit anerkannt ist, dem Auslande gegenüber als Reichsangehörige, genießen also z. B. in Japan denselben Rechtsschutz wie die mutterländischen Briten. Das ist alles in schönster Ordnung und ist für unsere Rechtsanschauung ganz natürlich. Aber sie genießen die Rechtsstellung im Auslande nur auf Grund der vom Mutterlande abgeschlossenen Verträge, an welche sie sich nicht gebunden erachten. Denn die Freizügigkeit, welche das Mutterland auf Grund der Wechselseitigkeit den Japanern zugesteht, erkennen sie für ihr Gebiet als nicht maßgebend an. Da kann es schon passieren, daß das Ausland diese parasitäre Nutzung von Staatsverträgen beseitigt und auch die Australier, Neuseeländer, Canadier usw. gegenüber den anderen britischen Reichsangehörigen unterschiedlich behandelt oder mit anderen Worten: die bisher bloß innerstaatlich wirkende Kolonialstaatsangehörigkeit auch zu einer völkerrechtlich selbständigen Staatsangehörigkeit erklärt.

Kurz zusammengefaßt ergibt das im vorhergehenden gezeichnete Gesetz von 1914, daß dadurch keine Reichsangehörigkeit auf Unterordnung der Gliedstaatsangehörigkeit gegeben ist, sondern eine Reichsbürgerschaft auf Gleichordnung, und zwar ohne die zugehörigen Rechtswirkungen des Aufnahmezwanges für die Glieder zugunsten der Reichsbürger, ohne Freizügigkeit der Reichsbürger, ohne Reichsindigenat. Alles in allem mehr eine staatenbündische als eine bundes

staatliche Reichsbürgerschaft. Das Resultat des Gesetzes ist nicht bloß die Anerkennung einer selbständigen Kolonialstaatsangehörigkeit, sondern auch die Gleichstellung der englischen Staatsangehörigkeit mit der canadischen, südafrikanischen, australischen, neuseeländischen. Das Mutterland hat hier an einem nicht unwichtigen Punkt auf seine bisherige Hegemonie stellung verzichtet. Wird es dies auch auf anderen Gebieten tun müssen? So ist in der Reichsbürgeridee England, mit Rom verglichen, sogar hinter die Zeit des latinischen Bundes (unter Roms Führung) zurückgegangen.

§ 12. Die Rechtseinheit.

Literatur: Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht, Leipzig 1891; Weiß, Jus gentium in Pauly-Wissowas R.E. X, 1 (1917), 1218 ff.; Bryce, Studies in History and Jurisprudence I (1901), p. 85-144; Ilbert, Legislative Forms and Methods, 1901, p. 167 ff.; Derselbe, Government of India, ch. VI; Keith, Responsible Government I (1912), pt. III, ch. II a. III; Derselbe, Imperial Unity ch. X & XI; Burge, Commentaries on Colonial and Foreign Laws II 1908), p. 21 ff.; Lafleur, The Conflict of Laws in the Province of Quebec, Montreal 1898; v. Bar, Theory and Practice of Private International Law, transl. by Gillepsie, Edinburgh 1892, 35 f. (wichtig wegen der Anmerkungen des Übersetzers aus der brit. Praxis); Ch. James Tarring, Chapters on the Law relating to the Colonies, 3. ed., 1906, p. 3—33; Hatschek, Engl. St.R. I, 39; mehrere Abhandlungen in dem Journal of the Society of Comparative Legislation, das auch manches hierhergehörige Material bringt.

Wenn Engländer den Vergleich der Entwicklung des römischen und des britischen Rechtes unternehmen, so verweilen sie (wie z. B. Bryce) recht gern und lang bei der Schilderung der weiten Verbreitung beider über Länder und Erdteile und suchen nach gleichen oder ähnlichen Entwicklungsmomenten und Bestimmungsgründen. Und in der Tat: Ist es nicht verführerisch, gerade in der weiten Verbreitung des britischen common law den bedeutsamsten Ähnlichkeitspunkt mit dem römischen zu finden, das sich ebenfalls in seiner Anwendung über Erdteile, nicht bloß Länder erstreckte und erstreckt? Kann man nicht auch von seiten der Engländer darauf hinweisen, daß im großen britischen Weltreich das englische common law überall vorherrscht, ausgenommen Cypern, Ceylon, Britisch-Guiana, Kapland, Natal, die ehemaligen Boerenfreistaaten und schließlich Quebec und St.

Lucia? Sind das nicht verhältnismäßig kleine Rechtsgebiete im Vergleiche zu großen, breiten Flächen, wo common law herrscht? Zunächst ist das nur Schein! In Wirklichkeit ist dieses mit einem Namen belegte Recht, dieses englische common law, gar nicht ein einheitliches Recht. Und wenn es dies wäre! Die Römer haben es zu einer einheitlichen Kodifikation, zum corpus juris civilis gebracht. Die Engländer werden es nie zu einer solchen bringen. Und warum? Weil die Römer mit der Zentralisation ihres Privatrechtes schon Hunderte von Jahren vor Justinian, schon am Ausgang der Republik begannen. Die Engländer hingegen sind bei der Verbreitung ihres common law über die Welt immer weitergehender Dezentralisation verfallen. Ja, diese Dezentralisation liegt aus Gründen, die wir noch näher kennenlernen werden, in dem common law und seiner Anwendung auf freie, weiße Siedler fest begründet und beschlossen. Wie stark der Engländer, insbesondere der englische Kolonist, der Dezentralisation seines common law anhängt, mag die Tatsache beweisen, daß selbst in den zu Bundesstaaten vereinigten Rechtsgebieten des common law kein einheitliches common law vorhanden ist. So haben die Vereinigten Staaten auch vor ihrer Unabhängigkeit kein einheitliches common law besessen, noch besitzen sie es heute. Aber auch in Canada und Australien hat jeder einzelne australische Gliedstaat, jede canadische Provinz ihr eigenes common law. Besonders in Canada, das mehr die Form eines dezentralisierten Einheitsstaates, denn eines Bundesstaates besitzt, wo die gesetzgeberischen Befugnisse der Provinzen auf ein Existenzminimum zugestutzt sind, befremdet das Fehlen eines einheitlichen common law ganz besonders. Und dennoch fehlt es tatsächlich: Jede Provinz hat ihr eigenes bürgerliches Recht (s. Lefroy, Canada's Federal System, Toronto 1913, p. 127 ff., Anm.). Zwei Rechtsfälle aus neuerer Zeit können dies veranschaulichen. In dem einen handelte es sich darum, die Bundesgewalt, das Dominion, dafür zu entschädigen, daß die Provinz Ontario gewisse Ländereien erhielt, die innerhalb ihrer Grenzen liegend, von Indianern frei wurden, wofür die Indianer durch Vertrag mit der Bundesgewalt Kompensationen erhalten hatten. Die Bundesgewalt

Hatschek, Britisches und römisches Weltreich.

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beanspruchte nun von der Provinz Entschädigung. Da kein geschriebenes Gesetz die Rechtsfrage regelte, suchte man nach einem ungeschriebenen Rechtssatz. Das englische common law hat ihn, aber ein ganz Canada umspannendes common law gibt es nicht, und das Londoner Privy Council, an welches in letzter Instanz die Rechtsfrage zur Entscheidung gelangte, lehnte es mit Recht ab, die Entschädigung nach dem Recht (common law) einer Provinz zu gewähren. Es ging dabei von folgender Rechtsanschauung aus (P. C. Appeal Cases, 1910, p. 645): »Es kann vorkommen, daß in Rechtsfragen zwischen einem Dominion, welches mehrere Provinzen umfaßt, die verschiedenes bürgerliches Recht haben, und einer einzelnen Provinz mit ihrem eigenen Recht, Schwierigkeiten deswegen entstehen in bezug auf die Rechtsordnung, welche hierbei zur Anwendung kommt. Solche Schwierigkeiten können immerhin auch entstehen im Falle von Staaten oder Provinzen innerhalb einer Union (sc. Bundesstaat). Aber der entstehende Konflikt ist ein Konflikt von Rechtsordnungen (But the conflict is between one set of legal principles and another). Im gegebenen Rechtsfall halten ihre Lordschaften nicht dafür, daß der Anspruch des Dominion von Canada auf irgendeine Rechtsordnung gestützt werden kann, die als anwendbar angerufen werden dürfte.« In einem anderen Rechtsfalle, der vor dem obersten Gericht von Ontario (6 O. R. 608) zum Austrag kam, handelte es sich darum, daß die Wechselordnung des Dominion nicht auch die Rechtswirkungen bestimmt, die an die Ausstellung des Wechsels geknüpft sind, insbesondere nicht angibt, ob eine Solidar- oder Korrealhaftung in Frage komme, und daß man diese Lücke der Bundeswechselordnung ausfüllen müsse durch das common law derjenigen Provinz, in welcher die Wechselschuld eingeklagt würde.

Daß auch ein einheitliches common law in Australien fehlt, wird von anderer Seite bezeugt (Keith, Res. Government II, 793: It is true, of course, that in each of the States the common law prevails, and in interpreting as a Court of Appeal the statutes of the States the High Court will interpret the common law, but that does not make the common law in force as a part of the common law of the Commonwealth...).

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