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Im Jahre 1601 wird Dr. Johann Hildebrandt zum Canzler auf 5 Jahre ernannt (B. XII. fol. 10.). Gehalt: 300 Gulden, Futter für 4 Pferde, Hufschlag, 4 Fuder Heu, 6 Schock Stroh, Hoftleidung auf 4 Personen, 8 Scheffel Rocken, 4 Scheffel Gerste, 1 feister Ochse, 4 feiste Schweine, 6 Hämmel, 6 Faden Holz, zudem freie Behausung, wie auch die Canzlei-accidentalia die nicht unerheblich werden gewesen sein. Gleich zeitig wird der Canzler Dr. Fr. v. Weyhe seines Alters wegen nicht mit Pension, die damals noch nicht vorkam, sondern mit einem Gnadengeschenke von 2000 Thlr. des Amts entlassen.

Im Jahre 1608 (B. XIV.) erhielt der Statthalter an Gehalt und Emolumenten: 400 Thlr., auch für ihn, einen Schreiber, einen Knecht, einen Jungen, einen Gutscher, 6 Pferde, Kostgeld, Hoffkleidung, futter und mahl, freien Hufschlag, für jedes Pferd, so im dienst umb oder zu schaden kombt, dreißig Thaler, auch in den Stall Lichter, 6 schock Stroe, 6 fuder Hewes, einen Hirsch, einen guten fetten Ochsen, vier fette Schweine, 8 Hämel, 11⁄2 Ohm Weines, 8 schl. Roghen, 6 schl. Gersten, und 20 faden Holzes mit einer freien Behausung, auch die gewönliche und hergebrachte Cantzleh Accidentalia."

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Der Hofrichter erhielt in eben diesem Jahre nebst Kost und Futter für Diener und Pferde 200 Thlr. Gehalt, jeder der Hofgerichts-Assessoren 100 Thlr. Gehalt, ein Cammerrath 300 Thlr. Als jedoch Herzog Georg Wilhelm den Hofmarschall von der Tannen zum geheimen Cammerrath ernannte (B. XXIX. fol. 110.), ward ihm ein Gehalt von 600 Thlr., 100 Thlr. für Hausmiethe, 50 Thlr. Holzgeld, das gewöhnliche Kostgeld auf 4 Diener, und verschiedene Naturalien, worunter 220 Pfund Butter, beigelegt.

1636 ward Dr. Anton Affelmann zum "Hofrath, Advocaten und Diener für Consistorial, Civil, Criminal, und andere dergleichen Cantzelei-Sachen" bestellt. Die Besoldung betrug 200 Thaler, anstatt des Postgeldes für seine Person 79 Thlr. und auf einen Diener 50 Gulb. Lüb., auch auf ihn und seinen Diener die gewöhnliche Hofkleidung, dann freie Behaufung, zum Deputat ein Ochse, 3 Schweine, 4 Schafe,

alle feist, 6 Scheffel Rocken, 3 Scheffel Gerste, und 8 Lüb. Gulden zu Holze. (B. XXVIII. fol. 268.)

In gleichem Betrage wurde die Besoldung des 1643 zum Hofrath ernannten Dr. Joh. Dorn festgestellt, außerdem ihm jedoch wegen des Umzuges eine Summe von 100 Thlr. angewiesen. (B. XX. fol. 120. und 284.)

In der Urkunde über die Bestellung Georgs von Wangenheim zum Oberforst- und Jägermeister vom 9. December 1650 (B. XX. fol. 884.), heißt es:

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"Zu seiner Besoldung, Kleidung und Kostgeld für sich und seine Diener in allem jährlich 700 Thlr., Hafer auf 5 Pferde, freie Wohnung auf dem Jägerhofe, zur Haushaltung jährlich einen feisten Ochsen, 6 Sch. Rocken, 6 Sch. Gerste, 4 feiste schweine, und wenn volle Mastung ist: 12, bei halber Mastung aber 6 schweine in die mast zu treiben, sodann 6 feiste Hämmel, 10 Herren-Dienst-Fuder Hew, und 10 schock strohe, wie auch etzliche Holtz, damit er seine und unser Jägerknechte Stuben zur noturfft hitzen laßen könne, dazu auch die unverschenkte Hirschhäute und Rehfelle im hiesigen unserm und dem Fürstenthumb Grubenhagen ihme abfolgen, oder da Wir sie behalten wollen, ihm für eine hirschhaut 1 Thlr. und für 8 Rehfelle 1 Thlr. geben zu laßen. Was aber das verschenkte Wildprett anlanget, laßen Wir es bei dem alten Herkommen, und mag er überdas von denselben Herz und Leber behalten, und der übrigen accidentalien, gleichwie seine antecessores dieselben gehabt, und beständig hergebracht, sie ge= brauchen," u. s. w.

Im Jahre 1563 wurden für die Aemter Winsen a. d. L., Lüchow, Dannenberg, Gifhorn, Meinersen, Fallersleben und Medingen Dienstinstructionen unter dem Namen: "sonderlich und gemeine Bevelich" ausgefertigt, die sich mit geringen Modificationen gleichlautend, im zweiten Bande finden.

Wir heben zunächst einige Bestimmungen der für Dannenberg gegebenen Ordnung hervor, und machen besonders aufmerksam auf das im Freien, öffentlich zu hegende Gericht:

"Anfenglich soll Evert Kampe bevelchaber zu Dannenberg

daran sein, daß obbeschrieben gemeinem Bevelch allenthalben Volge geschehe und alle Ding zu unser gnedigen Herschafft bästen So viel mit Got, und recht geschehen kan, gefurdert wurden.

Und sollen der Amptschreiber und vogt In ampte sachen, daranen gelegen nichts oon furwißen und bevelch Everden kampen, verhandeln. Wan der Bevelchaber die Brocke (Brüche) wedingen So soll der Amptschreiber darbei sein, und es alsbalt zu register pringen und auff schreiben. So sollen auch der Bevelchaber und amptschreiber samptlich bedenken waß in wah Zeit die Holzer ertragen mogen und nach gelegenheit darnach schwein einnennen.

(Die folg. 3 §§. handeln von der Aufsicht über die Mast.) Es sol bleisige Achtung und aufsehen gehapt werden auff die Luzien, und andere Holzer, daß dieselbige nicht verhauen noch ausgerodet werden.

Un sol die Landwehr sonderlich geheget und niemals ge= stattet werden, dar Jnne zu hauwen....

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(9 §§. enthalten Bestimmungen zur Erhaltung der Holzungen.)

Es solle auch nit gestattet werden Neuwe Hopffengarten zu machen.

(Theilung der Höfe verboten, Bestimmungen wegen Anbauer und Häusler in Gr. und Kl. Gusborn, Verbot des Jagens von Seiten der Junker in der Luzie, Bestimmungen wegen Instanderhaltung der Deiche.)

Daß gericht vor der Brugken vor Dannenberg soll alle Jar Zweimal, Nemlich zwischen ostern und pfingsten, Und zwischen Michaelis und Martini Auch sunst wan es die notturft erfordert gehalten, und mit Zweien Auß Dannenberg und Zweien auß Hitzacker sampt dem Recht Vogt besetzt werden.

Welche funff personen sollen auff furpringen der partheien nach Ihrem bästen Verstande one alle affect erkennen waß recht ist.

Und soll das Urtheil durch den Amptschreiber auffgeschrieben und durch den rechts voget aussgesprochen werden.

Diesen vier personen sol Jeder von Jedem gericht zween schilling und die malzeit gegeben werden, damit sie ihrer Mühe und verseumung Ergetzung haben moge.

So der Jungkheren Leute vor Gericht zu beschuldigen sein, So soll Ebert kampe denselbigen Jungkeren vierzehn tage vor dem gericht zu schreiben weßhalb Ihre Leute zu beschuldigen sein, und begeren, daß sie dieselbige auff den gerichtstag welchen ehr inen sol ernennen fur das gericht bescheiden wollen, antwort und bescheid auff die klage zu thun und rechts und`erkentnus zu gewarten.

Wan dan der verclagt erschienen so soll seine antwurt und beider theil notturfft gehoret und in der sachen erkant werden waß recht ist.

Würde aber der erfordert außpleiben So soll nichts desto weniger wider den Ungehorsamen furtgefahren, und weß recht ist, erkant werden.

So dan wider eines Jungkeren man icht waß erkannt worden, daß sol Ebert demselbigen Jungkheren Zuschreiben und begeren daß ehr seinen man dahin halte, daß ehr der erkentnuß In vierzehn tage volg thue.

Geschehe aber daß nicht In solcher Zeit So soll ehr Ime noch eins schreiben und abermals vierzehn tage geben. Wan es aber alsdann auch nachpleiben wurde, So mag Ebert den Ungehorsamen und urtheilen, mit anhaltung In unser gnedigen herrschafft gericht Zur enthrichtung oder volenstreckung der Urtheil weisen und vermugen.

Es sol der amptschreiber bei dem aufmeffen im vorwerk sein und karbstock mit dem hoffmeistern haben darauff geschnitten wurde Waß außgedroschen und auffgemeßen werde. Und sollen die karbstock alzdan wan außgebroschen ist, Ebert kampen zugestelt, und bis zur rechenschafft beigelegt wurden.

Daß gleith gelt sol Ebert und der Amtschreiber haben, und davon zween pfenning Eberten und der dritte pfenning dem schreiber gehören.

Aber die vier schilling als auffkommen, Wan ein hoff empfangen wirdet, sollen sie zugleich behalten.

Die vogte sollen die vorhaupt an den acker stucken behalten, wie von alters, Jedoch soll Ebert das einsehen thun, daß dieselbige nicht zu groß gemacht und dardurch der herrschafft Acker und sach verkurzet werden.“

In dem dem Amtschreiber zu Meinersen am 27. April 1563 ertheilten Befehle wird verfügt:

"Es soll eine Aldtfraw angenommen, wie geschehen, und Ihr eine magdt gehalten werden.

Die Albtfraw soll mit der Meijerschen und den magden buttern und kesen,

Sie soll die Kese waren und wenden Und wenn sie weig werden, dem Amptschreiber uberandtwurtten, Sie soll auch der herren Bettgewandt und Leinengerade waren 2c.

Und weil die Hauptmannische hinfurder mit verwarung butter und Kese und umbwendung der Kese verschonet wirdet, So sollen Jhr allein zwo magde gehalten, und die dritte, die sie itzt hat, beurlabet, Oder der altfrawen vor der herrn magd zugeordtnet werden. Eß soll aber Ihre eine magde Im vorwerke helffen melken, und sie selbst zusehen helfen, daß mit Buttern, Kesen und anderm recht zugehe.“ Aehnliche Haushaltsordnungen wurden gleichzeitig andern Aemtern ertheilt.

Die von einem Beamten geforderten Dienstverrichtungen, und ihm dagegen gewährten Vortheile werden sich am vollständigsten aus nachstehendem Bestallungsbriefe vom Dienstag nach Jubilate, 1555 (B. IV. Nr. 2.) ergeben:

"Von gotts gnaden Franz Otto Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg bekennen In und mit krafft dieses prieffs Jegen menniglichen, daß wir unsern Rath und lieben getrewen Christoffern von Obbershausen fürder zu unserm Haubtmann zu Lüchow bestelt und angenommen haben, und thun solches In und mit krafft dieses prieffs Also daß ehr soll solch Ampt nach seinem besten verstande getrewlich und fleißig verwalten, unser Ober und gerechtigkeit grenze Holzung und guter desselbigen Ampts so viell muglich vertheidigen und verbitten. Auch daß ubell straffen und gericht und recht handhaben, und unsern underthanen vor gewalt schutzen, Auch das einsehen thun, daß die

Archiv 2c. 1849,

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