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hero die Aufsicht auffgehoben und die Holtzwahrer nicht bestellet worden. Bei diesen itzigen Gott verlehhe langen Friedensstande ist hochnötig, daß die Mark mit jungen Bäumen besetzet und die Einwohner jeder an seinem Ort so viel müglich pflanzen, damit die posterität sich deßen zu erfreuen, unterdeßen aber müßen die Holzwahrer wieder bestellet werden" u. s. w. 1)

III. Jagdgränze.

Sie ist von Interesse, weil sie die Gränze der alten Stemm- · weder Herrschaft angiebt. Die Quellen sagen darüber:

„Daß Hauß Lewenforde hat die Jagdgerechtigkeit nicht allein überall im Amte Lewenforde, sondern auch im Stiffte Osenbrügge, soweit dasselbe zu der Marckherrschaft gehöret, dann auch im Stifft oder Herzogthumb Minden das ganze Stemweder Gerichte durch mit Gahren und Hunden, groß und klein Wild zu fahen und zu schießen." Die Einzelnheiten der Gränze würden zu weit führen.

Aulagen.

1. Die große Schlacht bei Thietmelle fand bei Diepholz statt und wird sich wahrscheinlich bis Marl erstreckt haben (Winkelmann Notitia Saxo-Westphaliae vom Jahre 1667 Seite 191.). Die andre große Schlacht Carls gegen die Sachsen fand in der nicht weit von Lemförde entfernten Hasegegend statt. Eine Handschrift in der lemförder Registratur enthält folgendes Curiofum: "Das sceleton geographicum Doctoris Henrici Schaevii meldet, daß die Völker, so wehl. an der ste= henden See domnile, so jetzo der Dümmer genandt, und bei der Stadt Diepholtz gewohnet, sind genennet worden: Ansiberii, welche mit andern Angrivariis, Chamavis, Dulgibinis, Chassuariis seu Chatuariis (denn also find wehland die Völker in

1) Ueber die Mark findet sich eine interessante weitläufige Abhandlung des Amtmanns Partz in der Registratur.

Westphalen von denen Römern genennet worden) Heyden gewesen, die den wahren Schöpffer und selig machenden Herrn, Herrn Gott Vater Sohn und heiligen Geist, nicht erkannt, sondern in schrecklicher hehdtnischer Blindheit und teuflischer Abgöttereh gelebet, und insonderheit den Saturnum, den sie auch Crodom genennet, angebetet haben. Als Harminius, ein Obrister der teudtschen Heyden, Varum den Römer mit seinem Kriegesheere zwischen den behden Waßern der Lippe und Embse nahe bei Paderborn geschlagen und gar erleget, da hat man zu erin nerung solchen sieges hin und wieder in Sachsen und Westphalen nahe bei Iburg und sonsten anders wo eine Seule oder Bildniß des Harminii auffgerichtet, welches das abgöttische Heidtnische Volk angebetet und verehret hat, welches Bildniß gemeiniglich Irmenseule ist genennet worden, biß daß der Ewige Gott über dieß heydtnische, verdammliche Volk sich erbarmet und den ersten teutschen Römischen Kayser Carolum Magnum durch seinen heiligen Geist erwecket, ermuntert und bestärket hat, das er anno 772 mit denen teutschen Heyden in Sachsen und Westphalen einen blutigen Krieg angefangen, auch gantzer 30 Jahre denselben continuiret und alleine zu dem Ende, daß er diese heydtnische Völcker zur rechten seelig machenden Erkäntnuße Gottes und der heiligen tauffe bringen mögte, welches ihm auch durch Gottes beystandt woll gelungen und sie gar überwunden hat. In der Zeit ist es geschehen, daß der löbliche und ewig ruhmwürdige teutsche Römische Kayser Carolus Magnus von Bremen her über die Weser in Westphalen fommen und Wittekindum den König von Engern mit seinem Volke hat angegriffen, also daß auf und an der Drebber Höhe [bei Diepholz] eine große Schlacht geschehen. In welcher Schlacht einer von den Bedienten des Kaysers, so aus Franckenland bürtig gewesen, als ein küner Helt sich trefflich woll gehalten, also daß der Kayser bewogen worden seine drey Finger in Menschenblut zu tauchen und dieselben den gedachten Nitterlichen Helden aus Franckenlande, deßen Nahmen man nicht wißen kann, an die Brust gedrucket und befohlen, daß er neben einen freudigen Löwen diese 3 eingedruckten Blutstropfen in seinen Schild und Helm zum Wapen führen solle, hat ihn da

neben zum Grafen gemachet und diesen Orth Landes freh und zum Eigenthumb geschencket, welches also bald mit Danck aufgenommen, und sind die nachkommen dieses tapfern Helden genennet worden Grafen von Diepholtz."

2. Der mindensche Nath Steding trägt darüber den kaiserlichen Commissarien vor: "Ferner hätten die Grafen von Diepholtz die Dörfer Marle, Hüde, Burlage 1) und die Fischereh in der See der Dümmer genandt, welche Stücke insgesammt zu der Herrschaft Stemmwede, so die Bischöfe von Minden von denen Grafen von Schaumburg erkauft, gehörig gewesen, nebst andern Dörfern, Zehnten und Gütern an sich genommen und dem Stift Minden entzogen, ob ihnen solches gleich nicht eigenthümlich zustehe, wie denn auch die Grafen von Diepholtz ein ganz neu Schloß, die Auburg genannt, in Mindenscher Schnaat gebauet und an dasselbe ein gros Dorf, Nahmens Wagenfeld, darinnen über 80 Feuerstellen befindlich, so auch in Mindenscher Schnat belegen, gezogen und den Stift Minden mit aller Hoheit contribution und anderer Gerechtigkeit abhändig gemacht, weniger nicht das Haus Lemförde, welches ebenmäßig auf Mindenschem Grund und Boden dem Stift zum Nachtheil erbauet sei, an Waßern, Holtzungen, Heuwachs, Wildbahnen und Morasten über die anderthalbe Meilen in die Länge und eine große Meile in die Breite entzogen, wodurch dem Stifte Minden ein Ansehnliches an seinen Einkünften abgegangen, zumalen die Grafen auch nicht einmal gestatten wollen, daß ihre im Stift Minden wohnende eigenbehörige Leute zu denen Reichs- und Kreissteuern contribuiren sollten."

1) Darnach würde auch das comitium der Wisch - Friesen dazu gehört haben. Vielleicht ist es aber ein Irrthum.

3. Regierung. Landschaft.

Soweit die sichern urkundlichen Nachrichten reichen (1295), erscheinen die edlen Herrn, nachherigen Grafen von Diepholz als Regenten des einen Theil ihrer Herrschaft bildenden Amtes Lemförde. Wie bereits bemerkt, ging nach ihrem Aussterben die Grafschaft Diepholz als Reichslehn im Jahre 1585 auf die Herzöge von Celle über, die darauf schon früher eine Anwartschaft erhalten hatten. Im Jahre 1635 wurde sie der Harburger Nebenlinie abgetreten; 1642 fiel sie wieder an Celle; 1665 erhielt sie Herzog Ernst August als apanagirter Fürst; 1679 ging fie mit diesem an Calenberg über. Es gelten daher auch die in diesen Zeiten von den gedachten Landesherrn erlassenen Gesetze 1). Es haben sich davon aber nur die Polizeiordnung Herzogs Christian von 1618 und die Kirchenordnung erhalten. Auch erhielt das Churhaus Hannover für die Grafschaft das privilegium de non appellando.

Neben der Landesregierung und den Amtsbehörden erscheint in älterer Zeit eine Landschaft, die aus den Burgmännern (Freien) und den Magistraten der bedeutendern Orte bestand. Sie scheint nur bei Berathung der Schatzungen zugezogen zu sein. Später sind sie nicht mehr berufen, und den Freien ward nur die Aufbringung der Quoten zu der Fräuleinsteuer 2c. überlassen, welche sie unter sich sammelten und den Aemtern einlieferten. Einen deut lichen Begriff des gräflichen Regiments bekommt man durch den Abschied, der am 12. December 1560 in Diepholz errichtet ist, als die Herzöge Heinrich und Wilhelm von Braunschweig - Lüneburg sowie der Graf Christoph von Oldenburg die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder des Grafen Rudolph übernahmen 2). Im Eingange desselben wird erwähnt, die Herzöge hätten die Vormundschaft nur aus besonderer Liebe für den Grafen und die Landschaft übernommen. Sie hätten selbst kom

1) d. h. sofern sie nicht für einzelne Landestheile erlassen sind. Siehe Spangenbergs pract. Erörterungen. Bd. I. Nr. VI.

2) Lemförder Handschrift.

men wollen, wären aber verhindert und hätten daher als Stellvertreter Diedr. Behrend Moller und Christoph von Heimbruch gesandt. Der Graf von Oldenburg wäre indeß selbst erschienen. Die Hauptpunkte der Verhandlung sind:

1. Landschaft und gräfliche Räthe1) haben das Inventarium des gräflichen Nachlasses mit Handschlag an Eidesstatt übergeben. Ein Exemplar ist den fürstlichen Räthen, das andre der gräflichen Wittwe und das dritte den gräflichen Räthen und der Landschaft in Verwahrung gegeben.

2. Die Register der Häuser Lemförde, Diepholz und Auburg nebst einem Verzeichniß der Schulden sind übergeben.

3. Die Prediger sind vorgefordert, geprüft und ist ihnen befohlen Gottes Wort nach der Augsburgischen Confession rein, auch mit gutem Wandel zu lehren und das Laster zu strafen 2).

4. Der Pastor in Diepholz ist zum Superintendenten der Grafschaft bestellt, daß er auf die Prediger achten und sie strafen solle. Wolle das nicht helfen, so hätte er es der Regierung anzuzeigen.

5. Alle Jahre sollen durch die Regierung und der Superintendenten Kirchen-Visitationen gehalten und den Gebrechen bei den Pastoren an Lehre und sonst abgeholfen werden.

6. In Diepholz solle eine Kinderschule angelegt und von dem Superintendenten auf die Erziehung der Jugend geachtet werden.

7. Den Kirchengeschwornen ist verabschiedet, daß alle Jahr der Regierung und den Superintendenten Rechnung vom Aufkommen und von den Ausgaben der Pfarrkirchen abgelegt werden folle; Pfarren und Küstereien sollten im baulichen Stande erhalten, und was vom Einkommen der Pfarren nicht geschehen

1) Sie werden an andrer Stelle genannt als: Dr. Herrmann Hinschen, Dr. Reinert Sander und Hedemann.

2) Die Grafschaft war schon seit 1528 reformirt, nachher theilweise calvinisch und sodann fast ganz lutherisch.

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