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breite mehr und ist wohl mit der babylonischen identisch, vgl. Oppert, L'Etalon des mesures Assyriens, Paris 1875. Die Ruthe, eig. Rohr, Ez. 41, 8, hatte 6 Ellen; sie ist babylonischen Ursprungs und kommt in derselben Länge auf der Tafel von Senkereh vor. - Als Hohlmaß hatte man für trockene und flüssige Dinge den Chomer oder Kor,, 1 K. 4, 22, xóọos, Luk. 16, 17, der auch bei den Afsyrern (imir) in Sanheribs Zeit erwähnt wird, speziell für trockene den Letech (etwa 1/2 Chomer), Hof. 3, 2, den Epha mer, den Seah = 1/3 Epha, den Omer oder Iffaron = 1/10 Epha, und den Kab 18 Epha; speziell für flüssige den Bath 1/10 Chomer, also dem Epha gleichstehend, den Hin = 6 Bath, und den Log = 1/72 Bath. Die eigentliche Größe dieser Maße ist kaum sicher festzustellen. Nach Sept. und Jos. Arch. 8, 10, 9, denen Böckh (Metrologische Untersuchungen, Berlin 1838) und Bertheau gefolgt sind, ist der Bath der attischen Metrete = 39,39 Liter gleich zu stellen; der gleichgroße Epha hält darnach etwa 12 Metzen, womit die ältere ägyptische Artabe stimmt. Nach biblischen Angaben dagegen, besonders nach der Notiz 1 K. 7, 23, daß das eherne Meer nicht weniger als 2000 Bath hielt, sowie nach den Rabbinen, denen Thenius gefolgt ist, betrugen Bath und Epha nur etwas über die Hälfte von jener Größe, nämlich 20,1 Liter. Interessant ist es, daß bei der Einteilung einerseits das Dezimal-, andrerseits das Duodezimal-, beziehungsweise das babylonische SexagesimalSystem zu Tage tritt.

g. Schrift. Die Schreibekunst, die schon nicht bloß als Verkehrs-, sondern hauptsächlich als Bildungsmittel in Betracht kommt, scheint schon frühzeitig bekannt gewesen zu sein. Die Andeutungen der H. Schrift darüber sind um so beachtenswerter, als sie einen Unterschied machen. Während das 1. Buch Moses das patriarchalische Zeitalter von allen Andeutungen des Schriftge= brauches freiläßt, abgesehen von der etwas zweifelhaften Spur in dem Siegelringe Judas, Gen. 38, 18, sehen die folgenden Bücher die Bekanntschaft mit der Schrift voraus, nicht bloß in den nicht gerade zahlreichen Stellen, wo Mosi schriftstellerische Thätigkeit beigelegt wird, Ex. 24, 4. 7; 34, 27; 17, 14; Nu. 17, 3; 33, 2, besonders Dt. 31, sondern auch sonst, Er. 28, 9.36; Nu. 5, 23; Dt. 6, 9; 11, 20; 24, 1-3. Ob die Schoterim in Moses Zeit ihren Namen vom Schreiben hatten (bei den Sept.: roappareis, Ex. 5, 6; Nu. 11, 16), kann dahingestellt bleiben; in 2 Chr. 34, 13 werden sie von den Sofrim unterschieden. In der unruhigen Richterzeit, wo die Israeliten in den Künsten des Friedens eher Rück- als Fortschritte machten, war der erste beste Knabe im Schreiben geübt, Ri. 8, 14. In der Könige Zeit findet sich das hohe Amt eines Staatsschreibers, 2 S. 8, 17; 20, 25; 2 K. 12, 11; 19, 2; 22, 3; ja in der nacherilischen Zeit klagt der Verf. von Koheleth (12, 12) über das viele Bücherschreiben. Ob auf Papyrus oder auf Tierhäute geschrieben wurde, ist weniger wesentlich; die Ägypter und Phönizier schrieben auf Papyrus (Ebers, Ägypten u. die B. Moses, S. 149), vielleicht also auch die Hebräer; fehlte es ihnen aber daran, so lagen die Tierhäute am nächsten, die auch von den Joniern benutzt wurden, Her. 5, 58. Das Pergament, 2 Tim. 4, 13, wurde erst in Pergamum erfunden, als Ptolemäus die Ausfuhr des Papyrus hinderte. Ohne Zweifel hatten die Israeliten die Schreibekunst schon in Ägypten erlernt. Obwohl dieselbe einerseits von den Griechen auf Kadmus, d. i. auf

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die Phönizier oder Kanaaniter, bei denen schon in Josuas Zeit, Jos. 15, 15; Ri. 1, 11 eine Stadt (wahrscheinlich nach den dort aufbewahrten heiligen Schriften) Schriftstadt, Kirjath Sepher hieß, andrerseits von manchen alten Schriftstellern auf die Affyrer, für die neuerdings noch Deecke (3DMG. XXXI, S. 102 ff.) eingetreten ist, zurückgeführt wird, so scheint doch Ägypten ihr eigentliches Vaterland gewesen zu sein, wie schon Tacitus meint. Ägyptologen wie De Rougé und Ebers (1. c. S. 147) haben die 22 Buchstaben des semitischen Alphabets mit ebensoviel hieratischen Zeichen des alten Reichs (bis 2000 v. Chr.) in Laut und Form identifizieren zu können geglaubt. Jedenfalls hatte die ägyptische Schrift schon im alten Reich das ideographische und syllabarische Stadium durchlaufen und die lautliche Stufe erstiegen. Auch hatte dort die in der alt-semitischen Schrift gewöhnliche bustrophedontische Schreibung und die damit verbundene, bald nach rechts, bald nach links gehende Richtung der Buchstaben ihr Vorbild; ja die bald so, bald so gehende Richtung markierte sich hier besonders deutlich durch die Richtung der Gesichter der Menschen- oder Tierbilder, aus welchen die Buchstaben zumeist bestanden. Da aber die semitischen Buchstaben so entschieden mit den semitischen Namen der Gegenstände, von denen sie hergenommen sind, zusammenhängen, da diese Gegenstände auch zum guten Teil auf Viehzucht hinweisen (Aleph Rind, Gimel Kameel, Lamed = Ochsenstecken), so liegt es nahe, den Agyptern nur die Anregung, die eigentliche Erfindung aber und Ausbildung des semitischen Alphabets den Semiten selbst, etwa mit Ewald (ZDMG. XIII, S. 355) den Hyksos zuzuschreiben, die dasselbe dann bei ihrer Rückwanderung sowohl nach Kanaan, als auch nach Saba in Südarabien gebracht hätten. Merkwürdig ist es, daß nicht bloß die griechischen und lateinischen Schriftzeichen, sondern diejenigen aller Kulturvölker, auch die der Inder, die fie vielleicht erst durch die Perser erhalten haben, mit den semitischen zusammenhängen (vergl. A. Weber in 3DMG. X, S. 389 ff., und Burnell, Elements of South-Indian Palaeography, Mangalore 1874; auch Weber, Indische Studien III, 348; Hommel, Semit. Völk. u. Sprachen, I, 133). - Die ältesten Urkunden der semitischen Schrift, die uns ihre frühere Gestalt bezeugen, sind die Inschrift des Moabit. Königs Mesa (wenn sie echt ist); ferner Siegelsteine vom Zeitalter des Jeremja ab mit dem Namen des Inhabers und einem Tier-, etwa einem Stierbild, sodann die von Schick entdeckte Siloahinschrift (3DPV. 1881); auch noch die Legenden der jüdischen Münzen aus der Makkabäer und Römer Zeit. Sehr ähnlich und nur in Einzelheiten modifiziert ist die Schrift der Samaritaner. Viel mehr umgestaltet ist dagegen schon diejenige der Phönizier und Punier und zwar schon auf den ältesten Denkmälern, dem Sarkophage des sidonischen Königs Eschmunazar (4. Jhdt. v. Chr.) und der Marseiller Opfer= tafel. Eine noch durchgreifendere Modifikation stellt aber die s. g. Assy= rische oder Quadratschrift dar, welche später allmählich geradezu zur heiligen wurde, und nach dem Talmud für die h. Bücher und andere religiöse Zwecke (auf den Thürpfosten und Gebetsriemen) allein angewandt werden sollte. Die Ansicht, daß dieselbe durch allmähliche Umbildung der alt-hebräischen, und zwar schwerlich vor 300 v. Chr. entstanden sei und daß sie eigentlich syrische hätte heißen sollen, hat nicht bloß das gegen sich, daß die Hebräer die Syrer nie Assyrer genannt haben, sondern auch, daß sich diese Schriftart als eine

besondere (Esr. 4, 7) und zwar als eine wirklich in Assyrien gebräuchliche meist neben Keilinschriften schon auf Gewichtstücken und Thontäselchen unter den Trümmern Ninives, sowie auch bei anderen alten Inschriften in aramäischer Sprache angewandt findet, ja sich in wesentlichen Eigentümlichkeiten schon auf einem, vielleicht aus dem 8. Jahrhundert v. Chr. stammenden Thoncylinder andeutet. Da dieselbe bei den Hebräern schwerlich Eingang gefunden hätte, zumal zu religiösen Zwecken, wenn sie nicht von den geschichtlichen Verhältnissen selbst nahe gelegt und von einer entscheidenden Autorität, der gegenüber sich die Samaritaner gerade zur Opposition versucht fühlten, em= pfohlen worden wäre, so hat Schlottmann (Richms HdWB. unter Schrift") die jüdisch-samaritanische Überlieferung von der Einführung dieser Schriftart durch Esra wieder aufgenommen und verteidigt.

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h. Die Wissenschaften erfreuten sich bei dem zwar durch Verstand, Phantasie, Gefühlstiefe und Intuition, aber nicht durch Forschungssinn ausgezeich= neten Volk keiner besonderen Pflege. Das Wissen der im A. und N. T. öfter erwähnten Ärzte beruhte wohl nur auf den nächstliegenden Erfahrungen. Erst die Essener zeichneten sich nach Jof. B. J. 2, 8. 6 durch naturhistorische und medizinische Kenntnisse aus, die sie aus (angeblich, schwerlich wirklich) alten Schriften geschöpft hätten. Ebenso wenig gediehen die darstellenden Künste, denen es an den anregendsten Sujets, den religiösen, fehlte. Die Bauten und Erzarbeiten in Salomos Zeit standen unter der Leitung von Tyriern, 1 K. 5, 6. 9. 12; 7, 13. Immerhin aber ragten die Israeliten durch die Ausbildung derjenigen Geistesthätigkeiten und Fertigkeiten, die mit der Pflege der Religion zusammenhingen, hervor. In den Zeiten der Machtentfaltung und des Friedens erblühte die Poesie, welche in dem den Nordsemiten von den Accadiern her eigentümlichen Rythmus des parallelismus membrorum und der damit verbundenen strophischen Anordnung das religiöse Leben als das eigentümlichste und beste, was Israel anvertraut war, zur schönsten Darstellung brachte. Ebenso regte sich die Weisheitslehre, welche, wenn auch vor allem praktisch auf heilsame Lebensregelung gerichtet, doch auch in schwierigere religiöse Probleme einzudringen suchte; es entwickelte sich auch die oft die Herzen mächtig ergreifende prophetische Beredsamkeit. Und wie sehr man die Kunst der Musik im Dienst des Kultus pflegte, erhellt aus der Menge der musikalischen Instrumente und der Mannigfaltigkeit der sich auf die Spieloder Singweise beziehenden Termini, welche in den Psalmen und Pfalm-Überschriften vorkommen. - Zu einer ausgedehnteren Schulgelehrsamkeit führte in den nacherilischen Zeiten das Studium des Gesetzes. Gelehrte Männer, die freilich nebenher ein Handwerk trieben, sammelten in ihren Häusern oder in den Synagogen oder in den Hallen des Tempels Zuhörer um sich, vor denen sie ihre und ihrer Vorgänger Meinungen über schwierige oder streitige Fragen des Gesezes verhandelten und verteidigten; daher die ragadóσeis tov πατέρων.

Martin Geier, Tract. de Hebr. luctu lugentiumque ritibus. Lips. 1656. 3. edit. 1683. Nic. Guil. Schröder, Comment. phil. crit. de vestitu mulierum Hebr. ad Jes. III, 16-24. Ultraj. 1776.

A. Th. Hartmann, Die Hebräerin am Puztisch und als Braut, Amsterd. 1809. 3 Bde. Grundt, Die Trauergebräuche der Hebr. 1868.

A. Thomson, Home life in ancient Palestine London 1878.

Über den Zusammenhang der phönizischen Schriftzeichen mit der hieratischen Schrift der

Ägypter: E. de Rougé, Mémoire sur l'origine égyptienne de l'alphabet phénicien. Par. 1874. F. Lenormant, Introduction à un mémoire sur la propagation de l'alphabet phénicien dans l'ancien monde. Par. 1872. 6. Ebers, Ägypten und die Bücher Mofis, Leipz. 1868, I. S. 147. Stade, Lehrbuch der hebr. Grammatik, Leipz. 1879 I, S. 23 ff.; vgl. Hommel, a. a. O. (S. 293).

12. Die israelitischen Rechts- und Staatsaltertümer.

a. Die Theokratie. Als die Formen, in denen sich das israelitische Leben nach seiner moralischen Seite bewegte, kommen die Rechte und Pflichten, die man als solche sei es auf seiten der Gesamtheit, sei es auf seiten der einzelnen Volksgenossen anerkannte, in Betracht. Sie waren zum guten Teil durch das Verhältnis zu Jehova bedingt. Nicht erst in nacherilischer Zeit, sondern schon bei B (Ri. 8, 23; 16. 10, 1), macht sich der Gedanke geltend, daß das israelitische Volk wie dem Fleische nach das Haus Israels, so dem Geiste nach die Ge= meinde Jehovas sei. Es konnten sich alle Fremde (mit wenigen Ausnahmen, Er. 34, 15 f.; Deut. 7, 1-4; 23, 2-7) zur Erlangung gleichen Rechtes in dieselbe aufnehmen lassen (Ex. 12, 48, vergl. auch V. 38; Num. 11, 4; Jos. 8. 35); fie mußten sich aber seinen Religionsordnungen fügen. Jehova sollte in ihm wie der allein angebetete, so auch der allbestimmende und regierende sein, und zwar in einem Sinn, in welchem er es nur auf Grund des einzigartigen Verhältnisses. welches er zu Israel eingegangen war, also eben nur hier sein konnte. Im A. Test. heißt er daher in ganz spezifischem Sinn der König Israels, Ex. 15, 18; Deut. 33, 5; Pf. 10, 16; 44, 5; 68, 25 u. a. Josephus aber nennt den israelitischen Staat im Unterschied von allen anderen eine Theokratie, und hat ein Recht dazu, wenn er dadurch nicht eine bestimmte Regierungsform bezeichnet, durch welche andere Regierungsformen ausgeschlossen gewesen wären, sondern die Eigentümlichkeit hervorhebt, daß hier nicht die Religion dem Staate, sondern der Staat der Religion diente.

b. Die Ämter, durch welche sich Jehovas Wille durchsehen sollte, waren in Israel als einem semitischen Volke, welches sich ebenso sehr durch seine Pietät wie das griechische durch seinen Schönheits- und das römische durch seinen Rechtssinn auszeichnete, vor allem durch die Geburtsordnung gege= ben. Schon von alters her hatten die verschiedenen Abteilungen, in die es sich nach der Geburtsordnung gliederte, die Stämme (, ), und Geschlechter, diuo, gentes, ihre Fürsten, ; die Familien oder Vaterhäuser (eg, ring ra, oixo лarqiv) und Hausväter () hatten ihre Häupter (x, Jof. 7, 14. 16-18), die als die Ältesten (1) in allen Verhältnissen eine unzerstörbare Autorität waren und eine natürliche Gemeindevertretung bildeten. Man vgl. für die Zeit der ägyptischen Knechtschaft Ex. 3, 16. 18; 4, 29; 12, 21, für Moses Zeit Num. 1, 16; 11, 16. 24; 13, 2; 16, 2; 26, 9; 34, 17 ff., für die Zeit der Königswahl und der Könige 1 S. 8, 4 ff.; 10, 20 ff.; 26. 3, 17 ff.; 5. 1 ff.; 1 K. 8, 1; 12; 20, 7; 2 K. 23, 1; Jer. 26, für die Zeit des Erils Jer. 29, 1; E3. 14, 5; 20, 1, für die nacherilische Zeit Esr. 4, 2 f.; 5, 9; 6, 7; 10, 8; Neh. 10, 1; Makk. 12, 6. 35; 13, 36. Bildeten die Ältesten in den einzelnen Ortschaften die magistratliche Behörde, welche über die äußere Ordnung zu wachen hatte, so gab es daneben auch Richter, die aus ihnen als besonders einsichtige Männer erwählt, über Vergehen, wenn sie

von zwei oder mehr Zeugen Num. 35, 30; Deut. 17, 6 und 19, 15, oder durch Eidschwur, Er. 22, 6-11, konstatiert wurden, zu entscheiden und bei Streitigkeiten jedem zu seinem Recht zu verhelfen hatten. Nach Er. 18, 13 ff.; Deut. 1, 13-18 waren sie schon von Mose selbst autorisiert und über 10, 50, 100 und 1000, d. h. über Familien und Geschlechter gefeßt, nicht als verschiedene Instanzen, die einander korrigieren, sondern als Genossen, die gedeihlich zusammenwirken sollten. Bei Streitigkeiten, welche zwischen Männern verschiedener Familien oder Geschlechter zu entscheiden waren, hatten die niederen Häupter die höheren wahrscheinlich zu instruieren und zu beraten. Neben den Richtern standen die Schoterim, die sonst als Mittelspersonen zwischen Höheren und Niederen fungierten, Ex. 5, 14, die aber hier beim Gericht wahrscheinlich die Vorladung zu überbringen und dann besonders für die Vollziehung des Urteils zu sorgen hatten (vgl. Schnell, Das israelitische Recht in seinen Grundzügen dargestellt, Basel 1853). Für die schwierigeren Fälle aber sollte es (Dt. 17, 8, vgl. 19, 16) am Orte des Heiligtums ein Obergericht geben, wo dem Oberrichter der (Hohe-)Priester mit seiner Gesetzeskenntnis zur Seite stände. Nach 2 Chr. 19, 5-7 wurde ein solches Gericht von Josaphat aus Leviten, Priestern und Stammhäuptern in der Weise eingerichtet, daß der Hohepriester für die Sachen Jehovas (für das geistliche Recht) und der Fürst des Hauses Judas für die Sachen des Königs (für die weltlichen Rechtssachen) präsidierte. Nach dem Exil bildete sich als ein solch oberster Gerichtshof aus der großen Synagoge, d. i. aus der jerusalemitischen Gemeindevertretung, der regovoía tov 'Iovdaíor, 2 Makk. 1, 10; 4, 44; 11, 27; 3 Makk. 1, 8, vielleicht aber erst unter Antipater und Herodes (Jos. Arch. 12, 3, 3; 13, 5, 8) das große Synhedrium, das zugleich das Gesetz lehrte und darnach richtete und von nicht genau zu bestimmender Kompetenz leicht alle schweren Fälle an sich zog. — An einem Amt, dem Volke auch im ganzen, namentlich auch äußeren Feinden gegenüber Recht zu schaffen, fehlte es in den älteren Zeiten. In freier Weise nahmen solche diese Aufgabe auf sich, die der Geist Gottes dazu antrieb. Man nannte auch sie Richter, (Sufeten bei den Phöniziern) und gestand ihnen wohl auch noch nach dem Kriege, zu welchem sie einen oder mehrere Stämme vereinigten, eine gewisse Autorität zu. Erst als das Volk nach einer geordneteren Vertretung verlangte, kam es zum Königtum. Als nun dies die Handhabung der äußeren Macht übernommen hatte, trat auch das auf die geistige Macht des Wortes sich stüßende Prophetentum in immer reinerer Gestalt hervor, und zwar um das Königtum nicht bloß zu ergänzen, sondern auch in den rechten Schranken zu erhalten.

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c. Die Strafen für die Vergehungen und Verbrechen waren einfach und streng, aber nicht grausam oder infamierend. Es waren Geldstrafen (bei Diebstahl, Entwendung oder Ehr- und Leibesverletzung), Schläge (vierzig, aber nicht mehr, Dt. 25, 2; 2 Kor. 11, 24); oder nach dem Auge um Auge" waren es den Verlegungen entsprechende Leibesschädigungen, wie sie sich zwar im Alten Test. nicht nachweisen lassen, aber zuweilen noch jetzt im Orient verhängt werden, oder auch Todesstrafen, die gewöhnlich durch Steinigung oder durch Anwendung des Schwertes, d. i. durch Niederhauen oder Lotstechen (nicht durch Enthauptung) vollzogen wurden. In der römischen Zeit wurde die Kreuzigung üblich; man geißelte den Verbrecher zunächst mit Riemen,

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