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betäubte ihn dann durch ein Getränk (nach einer aus Spr. 31, 6 abge= leiteten, nur bei den Juden üblichen Sitte), zog ihn darauf nackt mit Stricken an das meistens nicht hohe Kreuz empor, dessen Hauptpfahl über das Querholz gewöhnlich etwas hervorragte, ließ ihn auf einen aus dem Hauptpfahl hervorstehenden Pflock aufhocken, band ihn fest, nagelte ihn an den Händen und gewöhnlich auch (trot Clericus, Dathe, Paulus u. a.) an den Füßen (an jedem Fuß besonders) an, (vgl. die Literat. bei Meyer zu Matth. 27, 35, sowie Zöckler, Das Kreuz Christi, 1875, Fulda, Das Kreuz und die Kreuzigung, 1878) und ließ ihn unter furchtbaren Qualen langsam hinsterben. Zur Verschärfung der Todesstrafe verbrannte man den Leichnam, Lev. 20, 14; 21, 9; oder man hing ihn an einen Baum oder Pfahl auf, ließ ihn jedoch nicht über Nacht hängen, damit das Land des Herrn von ihm und seiner ihm in besonders hohem Grade anhaftenden Unreinigkeit nicht entweiht (J. D. Mich. nach seiner prosaischen Weise: damit nicht die Luft von ihm verpestet) werde, vgl. Deut. 21, 22. Auch warf man über ihm und seiner Asche zuweilen noch einen Steinhausen auf. Die Ausrottung, die im Gesetz sehr oft ausgesprochen wird, und zwar selbst für Übertretungen der Reinheits- und anderer Ritualgefehe, wenn auch nur für die mit aufgehobener Hand, d. i. mutwillig begangenen, bedeutet nicht eine Verstoßung aus dem Volk und eine Ausschließung von dessen Rechten (Clericus, D. Mich. und Jllgen), auch nicht einen frühzeitigen, natürlichen Tod (Raschi, Abenesra und Kimchi, Saalsch. Mof. R. S. 476), sondern eine Todesstrafe, die Gott sich selbst zu vollziehen vorbehielt, wenn die Gemeinde sie nicht erekutierte, vergl. Dillm. zu Gen. 17, 14. Der Grundsaß aber, nach welchem diese strengen Strafen bestimmt waren, war nicht der der Abschreckungstheorie, welche alle Harmonie zwischen Schuld und Strafe unmöglich macht, sondern der der entsprechenden Wiedervergeltung, wie er so bündig durch das „Auge um Auge“ u. f. w. Ex. 21, 23 ff.; Lev. 24, 19 ff.; Deut. 19, 21 ausgesprochen ist: ein Grundfah, der allein die Heiligkeit des Gesetzes und das gleiche Recht aller zu wahren vermag, und doch auch die im Mos. Recht anerkannte Unterscheidung zwischen den Verbrechen aus Frevelmut und den Vergehen aus Schwachheit, Leichtsinn und Fahrlässigkeit vollkommen rechtfertigt. Die Abschreckung konnte nur in zweiter Linie beabsichtigt sein, vergl. Deut. 19, 19. 20; 17, 18.

d. Das Recht und die Würde der (von der Natur oder durch die bürgerliche Ordnung gefehten) superiores war in dem Rechte und der Würde Jehova's begründet. Der Thron der Fürsten und Könige wird ausdrücklich als Jehovas Thron bezeichnet, 1 Chr. 29, 23; das Amt der Richter, vgl. Deut. 1, 17, galt so sehr als Gottes Sache, daß man in den Redeweisen: etwas vor Gott bringen Er. 21, 6; 22, 7. 8; 18, 19, Gott fragen, Er. 18, 15; Lev. 24, 12; Num. 15, 34, vor dem Herrn stehen, Dt. 19, 17, die Richter mit Gott zusammenfaßte, wie noch heutzutage bei den Arabern. Was man den superiores schuldete, war vor allem pietätsvolle Ehrerbietung und Folge= leistung. Die Pietät gegen sie erschien um so notwendiger, als sie die Wurzel und der Anfang der Ehrfurcht vor Gott war, Er. 22, 27; Deut. 17 u. 18. Erst recht aber wurde die Hauptpietät, durch welche sich auch die Pietät gegen die Fürsten und Könige einleitete, ja einübte, diejenige der Kinder gegen die Eltern, allgemeiner die der Jungen gegen die Alten, Lev. 19, 32 (von uns, sofern

sie schon von der Natur gegeben war, bereits S. 288 in Betracht gezogen), vom Gesetze verlangt und geordnet. Kinder, die ihren Eltern fluchten oder sich gar an ihnen vergriffen, verwirkten nach Er. 21, 15. 17; Lev. 20, 9 das Leben ebenso sehr, wie die, welche Jehova lästerten. Nur durfte ein Vater seinen mißratenen Sohn nicht auf eigene Hand mit dem Tode bestrafen, sondern nur in Übereinstimmung mit den Ältesten der Stadt, Deut. 21, 18-21. Während bei den Griechen und Römern die unbeschränkte väterliche Gewalt bald allzusehr eingeengt wurde (vgl. Dernburg. Die Rechte der väterlichen Gewalt, Zürich 1854), wurde in dieser Weise in Israel eine auf die Dauer haltbare Sicherung sowohl der elterlichen Autorität als auch des Kindesrechtes ge= schaffen. Als so heilig behandelte das Gefeß das Elternrecht, daß es dasselbe unter der Verheißung des Wohlergehens sogar auch im Tierreich pietätsvoll zu berücksichtigen vorschrieb. Das dreimal vorkommende Verbot, das Böckchen nicht in der Milch der Mutter zu kochen, welches D. Michaelis nach seiner Weise daraus erklärte, das ein Böckchen in Butter gebraten besser schmecke, als in Milch gekocht, Er. 23, 19; 34, 26; Deut. 14, 21, und ebenso die ähnlichen Verordnungen in Lev. 22, 27. 28, besonders das Gefeß, daß man die Vogelmutter über den Jungen schonen sollte, Deut. 22, 7, sind sicher aus diesem Gesichtspunkte aufzufassen.

f. Das Recht des Menschen im allgemeinen war vor allem, wie schon durch die Gebote der zweiten Dekalogtafel festgestellt wurde, ein Recht auf Leben, Ehe und Eigentum. Dies Recht stellte sich für gewöhnlich als das Recht des Nächsten, d. i. des compopularis dar; begründet aber war es in der Thatsache, daß der Mensch als solcher nach Gottes Bild geschaffen ist, Gen. 1, 26 f.; 9, 1 ff. Die Anordnungen zur Sicherung jener drei Hauptgüter waren ziemlich eingehende

1. Das Leben des Nächsten sollte nicht bloß nicht zerstört, sondern auch möglichst gesichert werden. Damit hing schon die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten der Gastfreundschaft zusammen, die, solange es an Herbergen fehlte, um so wichtiger war; besonders aber die zarte Fürsorge für die Blinden, Lev. 19, 14; Deut. 27, 18 und ebenso das Geseß, daß man das Dach seines Hauses mit einer Brustwehr versehen solle, damit man nicht Blutschuld auf sich bringe, Deut. 22, 8; ferner die Einsehung des jus talionis bei Leibesbeschädigungen und besonders bei dem mit Grausen und Abscheu betrachteten Mord, Er. 21, 25 ff. Selbst der Ochs, der einen Menschen zu Tode stieß. sollte getötet, der Herr desselben aber, wenn die Stößigkeit des Tieres bekannt gewesen war, in Geldstrafe genommen, und wenn er dieselbe nicht bezahlen konnte oder wollte, hingerichtet werden, Er, 21, 28-32. Todesstrafe traf aber auch den, der einen freien Israeliten stahl, ihn der Freiheit beraubte und als Leibeigenen brauchte oder verkaufte, Ex. 21, 16; 24, 7. Wenn die Leibesverletzung des Sklaven, ja wenn selbst die Tötung desselben seitens seines Herrn, Ex. 21, 20, milder bestraft wurde, so erklärt sich dies nicht aus einer Verkennung seiner Menschenrechte, sondern aus dem Umstande, daß in solchem Falle ein großer Teil der Schuld dem leidenden Teil zugeschrieben werden mußte. Wenn für die Tötung eines Sklaven durch einen stößigen Ochsen bloß eine Strafe von 30 Sekeln bestimmt wurde, Er. 21, 32, so kommt in Betracht, daß sich der Herr des Tiers auch bei der Tötung eines Freien loskaufen konnte und daß die Hauptstrafe an dem Ochsen selbst vollzogen

wurde. Wer den Sklaven eines anderen tötete, wurde in Israel sicher ebensosehr wie in Ägypten, (vgl. Diod. Sic. I, 77) als Mörder bestraft. - Kindesund Elternmord war zu unerhört, als daß davon im Gesetz hätte die Rede sein müssen. Der Selbstmord war ebenfalls selten; jedenfalls wird auch er im Gesez übergangen. Je heiliger aber das Leben gehalten wurde, desto sorgfältiger wurde auch zwischen Mord und bloßem Totschlag unterschieden, und wenn auch als Kriterium des ersteren nicht die allzu schwer festzustellende Absichtlichkeit ausdrücklich geltend gemacht wurde, so kamen doch die gesetzlichen Merkmale im wesentlichen darauf hinaus. Es kam besonders darauf an, ob der Thäter mit Bewußtsein und in Feindschaft gehandelt hatte. Der Fall, daß er trotzdem nur hatte schlagen, nicht töten wollen, blieb allerdings unberücksichtigt. Das Mos. Gesetz vermochte nicht die Sitte der Blutrache, die fast überall herrscht, wo es noch an genügender staatlicher Ordnung fehlt, einfach zu beseitigen, ohne nach israelitischen Begriffen der Heilighaltung des Lebens zu nahe zu treten; aber es ordnete und beschränkte sie so, daß sich geschichtlich wenig Spuren von ihr andeuten. Der Bluträcher durfte Niemanden töten, der nicht vor der Gemeinde gerichtet und verurteilt worden war, Num. 35, 12, und für den unabsichtlichen Totschläger gab es Asylstädte, in die er sich retten konnte (Num. 35, 24 ff.). Eine Blutschuld hatte der lettere nach dem Gefühl des Volks immerhin auf sich; er durfte daher die Asylstadt bei Lebzeiten des derzeitigen Hohenpriesters nicht verlassen, ohne seine Sicherheit preiszugeben. Aber wie schon die niederen Priester die leichteren Sünden. der Kinder Israel, wenn sie Sündopfer brachten, auf sich nahmen und trugen, so trug der Hohepriester diese immerhin schwere Blutschuld, und starb er, so nahm sie ebendadurch Gott selber weg, und der Totschläger wurde wieder frei, Num. 35, 25-28. | Von der Heiligkeit des Lebens selbst der Feinde ging das Kriegsgesetz aus, Deut. 20, 10-15, wonach Israel eine Stadt außerhalb Kanaans, die es bekriegte, zuerst zu friedlicher Unterwerfung auffordern, und falls sie Widerstand leistete und erobert wurde, nur ihre männ= lichen Bewohner mit der Schärfe des Schwertes schlagen, die Weiber aber und Kinder, wenn auch zu Sklaven machen, doch leben lassen sollte. Nur die wegen ihrer Greuel dem göttlichen Gericht verfallenen Kanaaniter Ex. 23, 32 ff.; 34, 12 ff.; Deut. 7, 1 ff., und die als Erstlingschaft der Heiden bezeichneten Amalekiter, Ex. 17, 14. 16; Deut. 25, 17-19, vgl. Num. 24, 20, follte es, um seinen Abscheu gegen die nun einmal mit Fluch Beladenen zu beweisen, völlig ausrotten. Die verwandten Edomiter, Ammoniter und Moabiter sollte es nicht ohne Not bekriegen, Deut. 2, 4 ff.; 9, 19, wenigstens nicht bchufs Eroberung ihres Landes. Zu weiteren Eroberungen hatte es, nachdem es sich erst in Kanaan festgesezt hatte, überhaupt keine Mission. Sein Heer war im eigentlichen Sinne des Wortes ein Volksheer, das schon als solches von nicht notwendigen Eroberungen leicht absteht. Jeder 20 Jahr alte Israelit war kriegspflichtig, Num. 1, 2 f.; 26, 2. Nur die Leviten waren, weil höherem Dienst geweiht, ausgenommen, Num. 2, 33. Das Volk selbst hatte daher auch für die Beköstigung seiner Krieger, jeder Stamm für diejenige der ihm zugehörigen Streiter zu sorgen, Ri. 20, 10; 1 S. 17, 17 f. Erst die Hönige fingen an, sich eine stehende Söldnerschaar zu halten; so Saul (1 S. 13, f.; 14, 52; 24, 2) und David (1 S. 22, 2; 2 S. 15, 18; 16, 6; 20, 7).

2. Die Ehe (in ihrer durch die israelitische Anschauung und Sitte gege= benen Gestalt; vergl. S. 285) stand, was ihren Schutz von seiten des Gesetzes betrifft, gegen das Leben nicht zurück. Der Mann sollte das Recht haben, sich durch eine Nachkommenschaft, die er sicher als die seinige betrachten konnte, fortzupflanzen. Wenn ihm sein Weib verdächtig wurde, durfte er es der Keuschheitsprobe unterwerfen, Num. 5, 11 ff., und seine Verlobte, die sich als solche von einem andern hatte schwängern lassen, durfte er mit dem Tode bestrafen lassen, Deut. 22, 10 ff. So sollte er denn aber auch, wenn er mit dem Weibe seines Nächsten Ehebruch trieb, samt dem Weibe des Todes schuldig sein, Lev. 20, 10; Deut. 22, 22. Verbote, wie das in Lev. 19, 19; Deut. 22, 5 u. 9-11, daß man nicht zweierlei Vieh, z. B. Pferd und Esel sich miteinander begatten lasse, um Bastarde zu erzielen, auch nicht einmal zweierlei beim Pflügen zusammenspanne, nicht den Acker oder Weinberg mit zweierlei untereinander gemischten Samen befäe, nicht aus zweierlei Stoff (Wolle und Linnen) gewebte Kleider trage oder Kleider des andern Geschlechts anlege. sollten offenbar das Gefühl für die von Gott geordnete Unterscheidung der Familien oder Arten lebendig erhalten und üben.

3. Das Eigentum stand an Unverleßlichkeit dem Leben und der Ehe zunächst. Je mehr das Gesetz davon ausging, daß der Besit dem Volk, dem Stamme, den Geschlechtern und Familien von Gott eingegeben und nach seinem Willen zuerteilt sei, desto erklärlicher ist es, daß dasselbe gegen die Beschädigung und Beruntreuung des Eigentums, besonders gegen Diebstahl gewissermaßen Graben und Pfähle aufrichtete, Er. 21, 23-26. 37; 22, 3 ff.; Lev. 5, 21-27. Es verlangte sogar, dem Nächsten, selbst dem Feinde und Haffer, das Seinige behüten und erhalten zu helfen, Ex. 23, 4 ff.; Deut. 22, 1-4. Die Familien sollten ihren Besitz nicht einmal durch Unglücksfälle für immer verlieren können. Mußte einer seinen Besitz oder gar sich selbst oder die Seinigen aus Not verkaufen, so mußten seine Angehörigen, sein Bruder oder Vatersbruder, weiterhin die leiblichen Vettern, endlich die übrigen Blutsverwandten als Löfer (b) eintreten und das Verkaufte für die Familie wieder einlösen, ebensosehr wie sie auch als Blutlöser oder -Rächer (77) verbunden waren, das der Familie durch Mord entrissene Blut ihr durch Tötung des Mörders gewissermaßen wiederzuerstatten, Lev. 25, 25 ff., V. 47 ff. Unterblieb die Lösung, so sollte das Verkaufte mit geringen Einschränkungen im Halljahr an den ursprünglichen Besizer oder an dessen Erben unentgeldlich zurückfallen, Lev. 25, 25—27. || Erben waren für gewöhnlich die Söhne und zwar so, daß der Erstgeborne einen Doppelteil bekam, wofür er dann ohne Zweifel die alternde Mutter bis zu ihrem Tode und die Schwestern bis zu ihrer Verheiratung zu versorgen hatte, Deut. 21, 15-17. Waren aber keine Söhne vorhanden, so sollten die Töchter die nächstberechtigten sein, Num. 27, 8-11. Nur sollten sich diese dann in ihrem Stamm verheiraten müssen, Num. 36, 6. Wenn es auch an Töchtern fehlte, so scheint zunächst vor den Brüdern und Oheimen die Wittwe des Verstorbenen, falls sie noch bei einer Wiederverheiratung Hoffnung auf Kinder hatte, geerbt zu haben. So war der Ackerbesitz Elimelechs nach seinem und seiner Kinder Tode zunächst auf sein Weib Noomi übergegangen; sonst hätte lettere ihn nicht verkaufen können, Ruth 4, 3. Und als ihre Erbin mußte wohl wieder die Ruth gelten, so daß

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der, welcher jenen Besitz löste, ihn nur dann für sich zu erwerben hoffen durfte, wenn er die Ruth heiratete und den Namen des Verstorbenen auf seinem Eigentum erweckte, Ruth 4, 1-10 (wenn er also das that, was ein Levir, falls ein solcher vorhanden gewesen wäre, hätte thun müssen; nur daß das Leviratsgesetz als solches hier keine Anwendung hatte). Da, wo Söhne vorhanden waren, scheinen die Töchter nur im Falle größeren Reichtums mit einem Erbe bedacht worden zu sein, Jos. 15, 16 ff.: Hi. 42, 15. Verheiratete sich eine dadurch ausgezeichnete Tochter mit einem Mann aus einem andern Stamm oder Geschlecht, so scheint letterer in das Geschlecht der ersteren aufgenommen worden zu sein. So wurde Jair aus dem Stamme Juda durch seine Verheira= tung mit einer Manassitin, 1 Chr. 2, 21 f., ein Sohn Manasse's, Num. 32, So sehr aber auch jeder in seinem Besih in dieser Weise gesichert und befestigt war, so entschieden war doch auch dafür gesorgt, daß er sich bei alledem immer nur als einen Haushalter seines Gottes fühlte, zuerst und ganz besonders schon durch Vorschriften, die zu Gunsten der Hungrigen und Armen gegeben waren, daß man keine Nachlese halten, vielmehr die Ecke des Feldes, die vergeffene Garbe, die zurückgebliebenen Ähren und die abgefallenen Weinbeeren den Türftigen überlassen, Lev. 19, 9; Deut. 24, 19-21, daß man das Essen der Trauben im Weinberg und das Raufen der Ähren im Felde erlauben, alle Hartherzigkeit aber gegen Bittende und beim Pfandnehmen vermeiden sollte, Deut. 23, 24 f.; Ex. 22, 24-26 u. a., ferner durch das Gebot, die Äcker und Weinberge im Sabbat- und Halljahr nicht zu bestellen, das von selbst wachjende aber den Knechten, Fremden und Tieren zukommen zu lassen, zuletzt aber auch durch jene schon erwähnten Verordnungen, welche voran den Sinn für die Heiligkeit des Elternverhältnisses und für die Reinbewahrung der Familien oder Arten lebendig zu erhalten, zugleich aber auch eine willkürliche Erwerbung oder Benutzung von Eigentum zu hindern geeignet waren. Auf Grund der letteren Verordnungen kann man von einer Heilighaltung selbst der Naturordnungen, wenigstens von einer Schonung derselben reden. Aber in Wahrheit handelt es sich nicht um die Natur an sich und im allgemeinen, sondern nur insofern, als sie schon dieselben Verhältnisse abschattete, die auf dem menschlichen Gebiet deutlicher hervortraten; so gab sie einem Volk wie Israel zu einer zweckmäßigen und wichtigen Vorübung Gelegenheit.

Außer dem im Texte Angeführten vgl. noch: J. Seldeni, De synhedriis et praefecturis jurid. vet. Hebr. libri III, Lond. 1650. Amstel. 1679; Francof. 1696. Desf., Uxor hebr. alsolvens nuptias et divortia. Wittemb 1712. 3. D. Michaeliz, Das Mosaische Recht, Frants. 1770 ff. 1775 ff. 6 Theile. L. Saalschüß, Das Mos. Recht, 2 Bde. Berl. 1846-48. Sam. Mayer, Die Rechte der Israeliten, Athener u. Römer, mit Rücksicht auf neuere Gesetzgebungen. Bd. 1: Das öffentliche Recht; Bd. II: Das Privatrecht, Leipz. 1862--66. L. Diestel, Die relig. Delikte im isr. Strafrecht (JBB. f. pr. Th. 1879, II).

13. Die Safralaltertümer und der Gottesdienst.

Durch die Beobachtung der Gebote in Beziehung auf den Nächsten dient der religiöse Mensch Gott mittelbar; er will aber seine Ehrfurcht vor ihm auch noch unmittelbar an den Tag legen. Und nimmt schon jene mittelbare Rücksicht auf Gott bis zu einem gewissen Grade auch sein Verhalten zur Natur in Anspruch (vergl. S. 298. 300 f.), so diese unmittelbare Ehrfurchtserweisung noch bei weitem mehr. Hier kommt schon nicht bloß die Natur, die er um

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