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wissenschaft war das Feld, auf dem auch nach Untergang der republikanischen Freiheit der Ehrgeiz sich befriedigen konnte. Die römische Jurisprudenz hat sich aber der ihr zugewiesenen hohen Stellung durchaus würdig erwiesen; sie hat durch intensive Arbeit das heimische Recht zu der Vollendung gebracht, dass es die Fähigkeit eines Weltrechts erhielt. Für diesen Erfolg war wesentlich, dass die Behandlung des Einzelfalls, wie es im responsum zu Tage trat, stets der Ausgangspunkt der römischen Jurisprudenz blieb. Dadurch wurde ein unmittelbarer Kontakt zwischen Leben und Theorie hergestellt; alle luftigen Spekulationen waren damit unmöglich gemacht. Von der Kasuistik aus gelangte der römische Jurist zu dem tiefgehenden Einblick in das Wesen der einzelnen Rechtsinstitute. Aber welche unendliche Arbeit war hier zu thun? Auf der einen Seite stand das ius civile mit seinem engherzigen Formalismus, auf der anderen das freie ius gentium. Beide riefen nach Versöhnung, oder schärfer ausgedrückt, das ius civile verlangte nach Befreiung von seinen engen nationalen Schranken, um für ein Weltrecht geeignet zu werden. Das prätorische Edikt stellte die Brücke her und wie in der republikanischen Zeit die Kommentare zu den 12 Tafeln das Feld der Jurisprudenz beherrschten, so jetzt die Kommentare zu dem redigierten prätorischen Edikt. Es war keine leichte Aufgabe, die einzelnen Rechtssätze in einer plastischen Gestalt herauszuarbeiten und dieselben zu einem Rechtssystem zusammenzuschliessen. Wir haben oben gesehen (§ 353), dass das nicht ohne schwere Kämpfe abging und dass sich wie in der Grammatik und Rhetorik, auch in der Jurisprudenz zwei Richtungen gegenübertraten; die eine drang auf die Formulierung einer festen ausnahmslosen Regel, die andere sträubte sich gegen die unerbittlichen Sätze, bestritt deren Zulässigkeit oder wollte durch Konzessionen an die utilitas vitae, an das aequum das Gesetz schwächen. Ein Beispiel: Es war eine Streitfrage, wann die Pubertät beginne. Der einfachste Weg, dieselbe zu bestimmen, scheint der zu sein, der Natur zu folgen und die Pubertät mit dem Moment beginnen zu lassen, in dem ein Individuum zeugungsfähig wird. Und dies war auch die Ansicht der Sabinianer. Allein bei dieser Auffassung erfolgt der Eintritt der Pubertät bei verschiedenen Personen in verschiedener Zeit, wir haben kein festes Verhältnis, ganz abgesehen davon, dass auch die Feststellung dieses Verhältnisses auf Schwierigkeiten stossen muss. Demgegenüber drangen die Proculianer auf eine für alle männlichen Individuen ausnahmslose Regel, sie liessen die Pubertät nach dem vollendeten 14. Lebensjahre beginnen. Es war jetzt ein Rechtssatz gewonnen, der allem Schwanken und Zweifel ein Ende machte. Und so mag es noch in unzähligen Fällen gegangen sein. Allein je mehr Sätze unter Kämpfen herausgearbeitet werden, desto mehr mindert sich der Anlass zu dem Streite. Und wie in der Grammatik der Streit erlosch, als das System, die ars fertig war, so geschah es auch in der Jurisprudenz. Zur Zeit der grossen Juristen unseres Zeitraums, als das römische Recht ausgemeisselt vorlag, war der Streit gegenstandslos geworden. Mit Gaius verschwanden die beiden so berühmt gewordenen Schulen der Proculianer und Sabinianer. Wie in der Grammatik das Ende des Streites sich in

einer Versöhnung der sich entgegenstehenden Prinzipien der Analogie und Anomalie aussprach, so musste auch im Recht der strenge Rechtssatz sich oft Nützlichkeits- und Billigkeitsrücksichten unterordnen. Und so konnte der grosse Jurist Salvius Julianus die Thatsache konstatieren: multa iure civili contra rationem disputandi pro utilitate communi recepta esse innumerabilibus rebus probari potest (Dig. 9, 2, 51, 2).1)

1. Salvius Julianus.

613. Die Redaktion des edictum perpetuum. Die wunderbare Fortbildung des römischen Rechts beruhte zu einem nicht geringen Teil auf der Thätigkeit des Prätor, d. h. auf seinem Edikt. Im Laufe der Zeit wurde es nämlich üblich, dass neben den für die Prozessführung notwendigen Formularen der Prätor auch gewisse Grundsätze veröffentlichte, die er bei seiner Thätigkeit befolgen wollte. Diese Bekanntmachung heisst edictum. Trotz dieser Veröffentlichung seines Erlasses konnte der Prätor, falls es die Umstände notwendig erscheinen liessen, von den im Edikt veröffentlichten Normen abweichen, bis eine lex Cornelia (67 v. Ch.) ihn zwang, für seine ganze Amtsthätigkeit das publizierte Edikt zur Richtschnur zu nehmen. Jetzt war das edictum ein „edictum perpetuum“ und trat in Gegensatz zu dem edictum, welches der Prätor für einen ausserordentlichen Fall erliess. Das edictum perpetuum verlor nach Ablauf der Amtszeit seine rechtliche Wirksamkeit, der Nachfolger war nicht an dasselbe gebunden. Allein die Natur der Sache brachte es mit sich, dass man von den bewährten Grundsätzen der Vorfahren nicht leicht abwich. So kam es, dass jeder Prätor das edictum von seinem Vorgänger übernahm und nur das, was sich nicht bewährt hatte, ausschied, dagegen das, was sich als notwendig erwies, hinzufügte. Auf diese Weise bildete sich durch die stille und ganz allmählich fortschreitende Arbeit von Jahrhunderten ein neues Recht, das ius honorarium (praetorium), welches die engen Schranken des ius civile sprengte und zu einem ius gentium umbildete. Mit dem Ende der Republik war diese segensreiche Arbeit zum Abschluss gekommen; die Bedürfnisse des Lebens waren im Laufe der Jahrhunderte erkannt und in dem Edikt zum Ausdruck gekommen. Zu diesem inneren Abschluss gesellte sich bald auch ein äusserer. Als der Principat an Stelle der Republik getreten war, konnte er die edicierende Thätigkeit der Prätoren nicht in der bisherigen Weise belassen. Der Prinzeps musste jetzt statt des Prätors die wesentliche Fortbildung des Rechts in die Hand nehmen; es wurde daher das edictum, das innerlich fertig war, auch äusserlich zum Abschluss gebracht. Hadrian liess (vor 129 n. Ch.) durch den berühmten Juristen Salvius Julianus das Edikt des praetor urbanus und das Edikt der curulischen Adilen redigieren und durch ein Senatskonsult bestätigen. Damit erhielt das edictum den Charakter der Unveränderlichkeit; das „perpetuum", das früher nur die Dauer des Jahres bezeichnete, erhielt jetzt die Bedeutung der immer

1) Andere Aussprüche sind derart, dass sie ohne weiteres ein Anomalist in der Grammatik hätte vorbringen können: 1, 3, 20 non omnium, quae a maioribus constituta

sunt, ratio reddi potest; 1, 3, 32, 1 inveterata consuetudo pro lege non immerito custoditur.

währenden Geltung: es war jetzt eine abgeschlossene Gesetzgebung, das, wie einst die Zwölftafel, kommentiert wurde. Leider ist uns dieses edictum perpetuum nicht erhalten; allein es kann in seinen Grundzügen an der Hand der Auszüge aus den grossen Ediktswerken des Ulpian, des Paulus, des Gaius und den Digesten des Salvius Julianus restituiert werden. Den ersten streng methodischen Versuch machte Rudorff, die neuere Zeit brachte einen noch vollkommeneren von Lenel. Der Grundriss des Edikts ist folgender: Es zerfällt in vier Abschnitte; ein einleitender behandelt „die Ordnung und Sicherung des Rechtsgangs bis zur Erteilung des iudicium"; der zweite hat die „ordentliche Rechtshilfe (iurisdictio)“ zum Gegenstande; der dritte verbreitet sich über die ausserordentliche Rechtshilfe (imperium)"; der vierte endlich bezieht sich auf „die Exekution und Nichtigkeitsbeschwerde". Es kommt dann ein Anhang über die Interdikte, die Exzeptionen und die prätorischen Stipulationen, endlich das ädilicische Edikt. Wahrscheinlich liegen in diesem Anhang die Anfänge des prätorischen Album vor uns, die Formeltafel (natürlich mit einer Reihe von späteren Nachträgen), welche man, wie sie einmal sich gebildet hatte, beisammen liess".1)

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Dass zu gleicher Zeit auch die Edikte des praetor peregrinus und das Provinzialedikt ihre abschliessende Gestalt erhielten, kann nicht zweifelhaft sein. Die strittige Frage ist lediglich, ob diese beiden Edikte selbständig redigiert wurden oder mit dem städtischen Edikt vereinigt wurden. Eine sichere Entscheidung ist nicht möglich, am wahrscheinlichsten ist noch, dass die beiden Edikte der Stadt vereinigt wurden, dagegen das Provinzialedikt selbständig blieb.

Eutrop. 8, 17 nepos Salvi
Justinian. cod. 1, 17, 2, 18

Zeugnis über die Schlussredaktion des Edikts. Juliani, qui sub divo Hadriano perpetuum composuit edictum. et ipse Julianus, legum et edicti perpetui subtilissimus conditor, in suis libris hoc rettulit, ut, si quid imperfectum inveniatur, ab imperiali sanctione hoc repleatur; et non ipse solus, sed et divus Hadrianus in compositione edicti et senatus consulto, quod eam secutum est, hoc apertissime definivit, ut, si quid in edicto positum non inveniatur, hoc ad eius regulas eiusque coniecturas et imitationes possit nova instruere auctoritas. Vgl. den griech. Bericht in c. δέδωκεν § 18: Αδριανὶς ὁ τῆς εὐσεβοῦς λήξεως, ὅτε τὰ παρὰ πραιτόρων κατ' ἔτος ἕκαστον νομοθετούμενα ἐν βραχεῖ τινι συνῆγε βιβλίῳ, τὸν κράτιστον Ἰουλιανὸν πρὸς τοῦτο παραλαβών, κατὰ τὸν λόγον, ὃν ἐν κοινῷ διεξῆλθεν ἐπὶ τῆς πρεσβυτέρας Ρώμης, αὐτὸ δὴ τοῦτό φησιν, ὡς εἴ τι παρὰ τὸ διατεταγμένον ἀνακύψειεν, προσῆκον ἐστιν τοὺς ἐν ἀρχαῖς τοῦτο πειρᾶσθαι διαιρεῖν καὶ θεραπεύειν κατὰ τὴν ἐκ τῶν ἤδη διατεταγμένων αποLoviav. Ueber die Stellen handelt KRÜGER, Quellen p. 86.

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Ueber die Zeit der Redaktion. Hieron. ad a. Abr. 2147 31 p. Ch. (p. 167 SCH.) Salvius Julianus perpetuum composuit edictum. Allein diese Jahresangabe ist willkürlich (MOMMSEN, Ueber den Chronogr. von 354 in den Abh. der sächs. Ges. 1, 673). Da Julian in den Digesten dem Edictum folgt, und die Digesten vor 129 fallen, so muss auch die Redaktion des Edikts diesem Jahr vorausliegen.

Das Edikt des Praetor peregrinus und das Provinziale dikt. Dass das ädilicische Edikt mit dem Edikt des Praetor urbanus vereinigt war, ist zweifellos. Die Frage ist, ob dies auch bei dem Edikt des Praetor peregrinus und dem Provinzialedikt der Fall war. Eine sichere Entscheidung ist nicht möglich, doch ist die Vereinigung des Edikts des Praetor peregrinus mit dem edictum des Praetor urbanus wahrscheinlich, da späterhin kein Kommentar zum Edikt des Praetor peregrinus mehr erscheint. Die Selbstständigkeit des edictum provinciale scheint der Kommentar des Gaius zu demselben zu erweisen. Vgl. KRÜGER, Quellen p. 86; KARLOWA, R. Rechtsgesch. 1, 631.

Litteratur: RUDORFF, De iurisdictione edictum. Edicti perpetui quae reliqua sunt,

1) SOHм, Instit. p. 48 Anm. 2.

Leipz. 1869; LENEL, Das edictum perpetuum, Leipz. 1883. In BRUNS, Fontes5 p. 188 sind die wörtlichen Ediktssätze der Dig. von LENEL zusammengestellt. (KALB, Roms Juristen p. 57.)

614. Die selbständige Schriftstellerei des Salvius Julianus. Schon die Thatsache, dass Salvius Julianus von Hadrian zu der Redaktion des edictum berufen wurde, lässt darauf schliessen, dass er ein hochangesehener Mann war. Damit stimmen die sonst über ihn erhaltenen Nachrichten. Geboren zu Hadrumet in Afrika aus einer Familie, aus welcher auch der spätere Kaiser Didius Julianus hervorging, Schüler des Javolenus, folglich Anhänger der Sabinianer (§ 480), gelangte er in Rom zu hohen Stellen; er bekleidete zweimal das Konsulat, er war praetor und praefectus urbi und wurde von Hadrian zu seinem consilium beigezogen. Auch zu Marcus Aurelius und L. Verus, unter deren Regierung er starb, stand er in vertrauten Beziehungen. Als Jurist war er sehr geachtet, auch in den Rechtsquellen Justinians wird seiner mit grosser Auszeichnung gedacht. Die Redaktion des Edikts hatte ihm nur einen geringen Spielraum dargeboten sein eigenes Können zu zeigen, allein er schrieb noch eine Reihe selbständiger Schriften, welche tiefen Einfluss gewannen. Besonders waren es seine 90 Bücher Digesten, welche, in der ersten Hälfte sich an das Edikt anschliessend, in ausgezeichneter Weise den Rechtsstoff entwickelten. Aus diesem Werk sind 376 Fragmente in die Pandekten übergegangen. Auch wurde dasselbe von späteren Juristen kommentiert. Wir können noch aus den Fragmenten seiner Schriften ersehen, dass Salvius Julianus in der That ein eminenter Jurist war. Seinen Blick fest auf das vielverschlungene Leben gerichtet, war er stets bestrebt, Praxis und Theorie miteinander in Einklang zu bringen; er war kein Anhänger der starren Rechtstheorie, er glaubte nicht, dass die Rechtsregel ausnahmslos sei und bis zur äussersten Konsequenz getrieben werden müsse, er sprach vielmehr den oben p. 167 angeführten Satz aus, dass im Recht oftmals der Standpunkt der Nützlichkeit und Billigkeit über die Starrheit der logischen. Konsequenz den Sieg davontragen müsse. Wie sein Denken, so ist auch seine Sprache klar und durchsichtig. Besonders neigt er zur knappen sententiösen Ausdrucksweise. 1)

Persönliches. Ueber seine Heimat und über den nachmaligen Kaiser Didius Julianus vgl. Spart. Did. Jul. 1, 1 Didio Juliano, qui post Pertinacem imperium adeptus est, proavus fuit Salvius Julianus, bis consul (falsch Eutrop. 8, 17), praefectus urbi et iuris consultus; Spart. Hadr. 18, 1 cum iudicaret, in consilio habuit ... iuris consultos et praecipue Salvium Julianum; Dig. 40, 2, 5 ego, qui meminissem, Javolenum, praeceptorem et in Africa et in Syria servos suos manumisisse, cum consilium praeberet, exemplum eius secutus et in praetura et consulatu meo quosdam ex servis meis vindicta liberavi; Dig. 37, 14, 17 pr. Divi fratres in haec verba rescripserunt sed et Salviani Juliani, amici nostri, clarissimi viri hanc sententiam fuisse. Ueber sein Grabmal Spart. Did. Jul. 8, 10.

meum

Die Schriften des Salvius Julianus sind folgende:

1. ad Minicium libri (VI im Index Florentinus, Dig. 19, 1, 11, 15 libro decimo). Die Schrift des Minicius war eine Responsensammlung. Bezüglich der Persönlichkeit des Minicius besteht die Streitfrage, ob er mit dem aus Inschriften bekannten L. Minicius Natalis, an den ein Reskript Trajans gerichtet war, identisch war (vgl. BUHL, Julianus p. 54; VIERTEL, Nova quaedam de vitis iuris consultorum, Königsb. 1858 p. 20). Sicher ist,

1) Vgl. die Sammlung bei BURL, Salvius Julianus p. 108 z. B. 42, 2, 3 confessus pro iudicato habetur; 29, 7, 2, 3 furiosus per

omnia et in omnibus absentis vel quiescentis loco habetur.

dass Minicius mit Sabinus in unmittelbarem Verkehr gestanden (Dig. 12, 1, 22). Das Werk des Minicius brachte Julian in einen Auszug und schrieb Noten dazu (KRÜGER, Quellen p. 161 Anm. 121).

2. ad Urseium libri. (Im Index Florentinus IV 1.; bei Ulpian Coll. 12, 7, 9 wird ein 10. Buch angeführt.) Ueber das Werk des Urseius Ferox vgl. KRÜGER, Quellen p. 160; KARLOWA, R. Rechtsgesch. 1, 693. Julian schrieb Noten zu demselben.

3. liber singularis de ambiguitatibus. Die in die Digesta übergegangenen Stellen handeln von der Auslegung zweideutiger Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Stipulationen" (BUHL, Julianus p. 66).

4. Digestorum libri XC, eine umfassende Darstellung des gesamten Rechts mit reicher Kasuistik. Die ersten 58 Bücher folgen der Ordnung des Hadrianischen Ediktes. Die ersten Bücher wurden noch unter Hadrian geschrieben und zwar vor 129, weil Julian das sog. SC. Juventianum vom 14. März 129 noch nicht kennt" (FITTING, Ueber das Alter etc. p. 4; BUHL, Julianus p. 100). Noten zu dem Werk verfasste Ulpius Marcellus (p. 173), Cervidius Scaevola (p. 178), Mauricianus (p. 172) und Paulus (p. 178); vgl. BUHL p. 114.

5. Africani quaestionum l. IX. Sextus Caecilius Africanus war ein Zeitgenosse und auch wohl Schüler des Julian, welcher in dem genannten Werk die Entscheidungen Julians zusammengestellt und hie und da auch eigene Zusätze gemacht hatte (KRÜGER, Quellen p. 177; BUHL, Julian p. 67). Ueber ihn Gellius 20, 1, 1: Sex. Caecilius in disciplina iuris atque in legibus populi Romani noscendis interpretandisque scientia, usu auctoritateque inlustris fuit. Ausser diesem Werk müssen wir noch ein grosses epistulae betiteltes annehmen; denn Dig. 30, 39 pr. führt Ulpian an: Africanus libro vicesimo epistularum apud Julianum quaerit.

Vor Salvius Julianus leiteten nach Pomponius (Dig. 1, 2, 2, 53) die Schule der Sabinianer Aburnius Valens und Tuscianus; der letztere ist nicht weiter bekannt; dagegen sind uns über den ersteren Nachrichten zugekommen.

L. Fulvius C. f. Popinia Aburnius Valens erscheint in einer Inschrift (ORELLI n. 3153; VIERTEL, De vitis iuris consultorum p. 30) als praefectus urbi feriarum latinarum des Jahres 118 n. Ch. Capitol. Anton. Pius 12, 1 multa de iure sanxit. ususque est iuris peritis Vindio Vero, Salvio Valente, Volusio Maeciano, Ulpio Marcello et Diavoleno. Statt Salvio Valente schreibt MOMMSEN, Zeitschr. f. Rechtsgesch. 9, 90, 21 Fulvio Valente (KARLOWA, R. Rechtsgesch. 1, 710). Ist die Vermutung richtig, so gehörte er dem consilium des Pius an. Er schrieb: Fideicommissorum libri VII. Daraus sind Auszüge in die Pandekten übergegangen. Dig. 36, 4, 15 wird citiert Valens 1. VII actionum. KRÜGER vermutet aber, dass für Valens wohl Venuleius zu schreiben ist: „Dig. Index auct. kennt keine Actiones von Valens" (Quellen p. 172 Anm. 69).

2. Sex. Pomponius.

615. Das Enchiridion des Pomponius. In den Pandekten ist im ersten Buch T. 2 ein wichtiger Auszug aus Pomponius' Enchiridion gegeben. Derselbe zerfällt in drei Teile, in dem ersten handelt Pomponius über den Ursprung und die Entwicklung des Rechts bei den Römern, in dem zweiten (§ 13) über die Behörden, in deren Händen die Rechtspflege ruht, endlich in dem dritten (§ 35) über die bedeutendsten Rechtslehrer bis auf seine Zeit. Von jeher haben die Juristen diesem Fragment ihre rege Aufmerksamkeit zugewendet und die Nachrichten auf ihre Richtigkeit geprüft. Diese Prüfung führte zu dem Resultat, dass die Angaben, welche Dinge betreffen, die der Zeit des Autors nahe liegen, sehr wertvoll sind, dagegen die, welche sich auf die republikanische Zeit beziehen, recht grossen Bedenken Raum geben, weil es Pomponius hier an eigenen tieferen Studien fehlen liess. Aber wir würden schon zufrieden sein, wenn er sich an einen sachkundigen Autor der republikanischen Zeit angeschlossen hätte; Sanio hat den Versuch gemacht, für die alte Zeit Varro als Quelle des Pomponius zu erweisen, allein der Beweis steht auf schwachen Füssen.

Das berühmte Fragment ist einer Monographie des Pomponius entnommen, welche den Titel Enchiridion führte (liber singularis enchiridii). Daneben gab es aber von dem Autor noch ein umfassenderes, aus zwei

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