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zugehen lassen, durch das jenem Unfug gesteuert wurde. Das lateinische Original des Schreibens war, wie Eusebius ausdrücklich bezeugt, der ersten Apologie des Justin beigegeben. Eusebius aber übersetzte das Reskript ins Griechische und teilte seine Übersetzung mit (4, 10). In der Handschrift der Apologie Justins finden wir aber das lateinische Original nicht mehr, sondern statt dessen die griechische Übersetzung des Eusebius. Lateinisch erscheint aber der Brief Hadrians in Rufins Übersetzung der Kirchengeschichte des Eusebius. Es ist eine alte Streitfrage, ob diese lateinische Fassung das Original oder die Rückübersetzung Rufins ist. Die letztere Annahme erscheint als die wahrscheinlichere. 1)

Gehen wir auf den Inhalt des Reskripts näher ein, so bestimmt Hadrian, erstens dass die Verurteilungen nur auf Grund eines geordneten Anklageverfahrens erfolgen dürfen; zweitens dass die Verurteilung nur im Fall eines durch die Gesetze verpönten Vergehens zulässig sei; drittens dass die Strafe dem Verbrechen adäquat sein müsse; viertens dass jede ungerechtfertigte Denuntiation strafbar sei.

Von diesen Sätzen ist besonders der zweite von einschneidender Bedeutung; er stellt die Christen unter das gemeine Recht; das Christentum ist sonach nicht mehr als solches strafbar. Damit ist aber die Toleranz des Christentums proklamiert. Die Tragweite 2) dieser Massregel ist so weitgehend, dass man Zweifel an der Echtheit des Reskripts aussprach. Allein diese Zweifel verschwinden bei näherem Zusehen. Die äussere Beglaubigung des Reskripts ist eine sehr gute. Man kann sich nicht denken, dass Justin in seiner an Antoninus Pius gerichteten Apologie ein gefälschtes Reskript seines Vorgängers produzierte. Um aus dieser Schwierigkeit herauszukommen, hat man angenommen, dass der betreffende Passus, in dem jenes Aktenstück mitgeteilt wird, erst später an die Apologie angefügt wurde. 3) Es ist richtig, dass ein Nachtrag vorliegt; allein dieser Nachtrag kann auch von Justin selbst herrühren. Und dafür spricht, dass das Aktenstück der griechischen Schrift ursprünglich in lateinischer Sprache beigegeben war, während ein Fälscher doch eher zur griechischen Sprache gegriffen hätte. Es kommt hinzu, dass bereits Melito von Sardes des Hadrianischen Schreibens in seiner dem Mark Aurel überreichten Schutzschrift Erwähnung thut.4) Es fragt sich, wie es mit den inneren Gründen steht, ob eine solche Massregel Hadrian zuzutrauen ist, und ob die Spuren der Toleranz wirklich sichtbar sind. Was den ersten Punkt anlangt, so legt der Charakter Hadrians der Annahme eines Toleranzediktes kein Hindernis in den Weg.

Serenius) und des C. Minucius Fundanus in die Jahre 123 und 124 oder 124 und 125.

1) Das Original statuieren bei Rufin z. B. OVERBECK, Studien 1, 135; KIMMEL, De Rufino Eusebii interprete, Gera 1838 p. 175; Orro zu Justins Apol. p. 190; LIGHTFOOT 1.

c. p. 480. Die Rückübersetzung dagegen

KEIM, Rom und das Christentum p. 553;
Aus dem Urchristentum p. 184 Anm. 1;
FUNK, Theol. Quartalschr. 61 (1879) p. 114.
Wenn es richtig ist, dass der Prokonsul

Hadrian ist der Kaiser, der, wie

nicht Serenius Granianus, sondern Licinius Silvanus Granianus hiess, so kann die lat. Fassung des Briefs bei Rufin nicht Original sein, denn auch hier findet sich der falsche Name.

2) Vergebens suchen RAMSAY p. 323 und HARDY p. 143 dieselbe herabzusetzen. 3) KEIM, Aus dem Urchristentum p. 182; AUBÉ 1. c. p. 272.

4) Euseb. hist. eccles. 4, 26, 10.

Mommsen sagt, wie kein anderer modern und kühl gedacht und von der Verehrung wie von dem Bann der Vergangenheit sich gelöst hat. Für seinen phantastischen Geist mochte auch das Christentum seine Anziehungskraft haben; in einer freilich nicht ganz zuverlässigen Quelle wird sogar berichtet, er habe Tempel für Christus erbauen wollen, eindringlichst gewarnt, habe er sein Vorhaben nicht vollständig durchgeführt; die erbauten. Tempel seien bilderlos geblieben. 1) An dem Vorhandensein dieser bilderlosen Tempel ist wohl nicht zu zweifeln, dagegen könnte die Deutung derselben subjektiv gefärbt sein. Der richtige Kern wird der sein, dass die Idee eines unsichtbaren Gottes einmal Hadrians Denken und Sinnen so gepackt hatte, dass der wunderliche, sich für alle Kulte interessierende Mann auch dem Monotheismus seinen Tribut darbringen wollte. Wenn nun die Gelehrten, welche die Echtheit des Reskripts in Zweifel ziehen, darauf hinweisen, dass auch unter Hadrian Verfolgungen stattgefunden, und dass Quadratus seine Apologie diesem Kaiser eingereicht, so ist zu bedenken, dass Konsequenz des Handelns nicht in dem Wesen Hadrians lag. Übrigens darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass Hadrian zunächst für einen gegebenen Fall reskribierte. Der Gedanke,2) dass Hadrian nur für das Kriminalverfahren Anweisungen gegeben, welche das polizeiliche Verfahren der Behörden unberührt liessen, scheint mir unhaltbar zu sein.

Litteratur: Die Unechtheit des Reskripts wurde behauptet von KEIM, Theol. Jahrb. 1856 p. 387, Aus dem Urchristentum p. 182, Rom und das Christentum p. 553; ihm stimmten bei BAUR, Das Christentum und die christliche Kirche der drei ersten Jahrhunderte, Berlin 1863 p. 442; LIPSIUS, Chronologie der römischen Bischöfe, Kiel 1869 p. 170; HAUSRATH, Neutestamentliche Zeitgeschichte 3 (1874) p. 533; OVERBECK, Studien zur Geschichte der alten Kirche, 1. Heft, Chemnitz (1875) p. 134; AUBÉ, Histoire des persécutions de l'église jusqu'à la fin des Antonins, Paris 1875 p. 262. Für die Echtheit treten ein FUNK, Theol. Quartalschrift 61 (1879) p. 108; DoULCET, Rapports de l'église chrétienne avec l'État Romain, Paris 1883 p. 68; LIGHTFOOT, The apostolic fathers, Part. II vol. 1, London 1889 2 p. 478; RAMSAY, The church in the Roman empire, London 3 1894; HARDY, Christianity and the Roman Government, London 1894 p. 141; neuerdings HARNACK, Texte und Untersuchungen hrsg. von GEBHARDT und HARNACK XIII. Bd. Heft 4a p. 44; MOMMSEN, Hist. Zeitschr. 64 (N. F. 28) 1890 p. 420 Anm. 1. Die grundlose Verdächtigung des Edikts ist der beste Beweis, wie wenig sich die Neueren in den Standpunkt der römischen Regierung gegenüber dem Christentum zu finden vermögen.

643. Antoninus Pius (138-161). Auch von Antoninus Pius ist ein Toleranzedikt für das Christentum überliefert; es hat die Form eines Schreibens an den Landtag von Asien und ist nach Ephesus gerichtet. Die Überlieferung dieses Schreibens ist aber folgende: Der grösseren Apologie Justins sind von einem Dritten, nicht von Justin selbst, zwei Aktenstücke beigefügt; das eine ist dem Antoninus Pius beigelegt und fällt (nach einer notwendigen Korrektur Mommsens) ins Jahr 158 v. Ch. Dieses Aktenstück findet sich, wenngleich in etwas veränderter Fassung, auch bei Eusebius, 3) hier wird dasselbe unter dem Namen des Marcus Aurelius

') Lamprid. Alex. Sev. 43. Auch Mommsen nimmt einen wahren Kern in dieser Erzählung an (1. c. p. 418 Anm. 3); dagegen ist nicht überzeugend, was Keim vorbringt, um das Zeugnis für die Christenfreundlichkeit Hadrians zu beseitigen.

2) Denselben führt neuerdings auf Grund

des Mommsen'schen Aufsatzes HARNACK 1. c. durch (, dass das nomen Christianum ipsum ein Verbrechen bedeute, soll nicht als krimineller, sondern als polizeilicher Grundsatz gehandhabt werden" p. 45).

3) hist. eccles. 4, 13.

eingeführt. In dem Kontexte aber legt Eusebius das Reskript dem Antoninus Pius bei.') Ausserdem haben wir die lateinische Fassung bei Rufin; allein diese stellt uns nicht etwa das Original dar, sondern ist eine Übersetzung aus Eusebius; wir haben hier also keine selbständige Quelle vor uns. Die erste Frage, die sich uns aufdrängt, ist die, wie die beiden Rezensionen zu beurteilen sind. Harnack hat die Ansicht aufgestellt, dass lediglich die Rezension des Eusebius massgebend sei. Diese Ansicht hält jedoch einer umsichtigen Prüfung nicht Stand. Es sind beide Rezensionen zu Rate zu ziehen, wenn wir das Original wiedergewinnen wollen. Die zweite Frage, die an uns herantritt, ist die, ob das so gewonnene Original wirklich ein echtes Reskript des Antoninus Pius ist. Vor allem ist ins Auge zu fassen, dass aus Melito nicht nachgewiesen werden kann, dass er das Dekret gesehen. Zwar aus den Worten des Eusebius 2) könnte man versucht sein dies zu erschliessen, allein die eigenen Worte Melitos wiegen schwerer. Er spricht3) von Dekreten, welche Antoninus Pius an die Larissäer, die Thessalonikenser, die Athener und alle Griechen erlassen hat und in denen er diesen Gemeinden (wie anderen) befiehlt, bezüglich der Christen undèv rεwτεgíčev.) Wie man sieht, schweigt er von unserem Schreiben, obwohl hier dringender Anlass, dasselbe zu erwähnen, gegeben war.5) Man muss demnach folgern, dass er unser Aktenstück nicht kannte. Die äussere Bezeugung ist also eine viel schwächere als die des Hadrianediktes. Betrachten wir den Inhalt, so ist sonnenklar, dass das Aktenstück so wie es aus den beiden Rezensionen sich rekonstruieren lässt, nur von einem Christen herrühren kann, niemals aber von einem heidnischen Kaiser. Es ist nun in neuer Zeit der Versuch gemacht worden, durch Annahme von christlichen Interpolationen in die Frage einzugreifen. Harnack ist es, der diesen Weg beschritten; er ist des Glaubens, dass nach Ausscheidung dieser Interpolationen das Aktenstück nichts enthalte, was auf Unechtheit hinweise. Die Beweisführung Harnacks würde Eindruck machen, wenn die Interpolationen mit leichter Hand ausgemerzt werden könnten. Allein die Operationen, die Harnack vornimmt, sind so gewaltthätig,) dass sie die ganze Hypothese diskreditieren. Wir müssen daher an der Unechtheit des Briefs festhalten. Derselbe ist eine Erneuerung des hadrianischen Toleranzedikts. Allein was man bei dem exzentrischen, launenhaften Hadrian annehmen kann, fällt schwer bei Antoninus Pius. Wir wissen aus Justin, 7) dass unter seiner Regierung in Rom Christenprozesse ganz nach den traian'schen Grundsätzen durchgeführt wurden. Wenn in dem Schreiben die genannten griechi

1) 4, 12.

2) hist. eccles. 4, 13, 8.

3) hist. eccles. 4, 26, 10 ὁ δὲ πατήρ σου καὶ σοῦ τὰ σύμπαντα διοικοῦντος αὐτῷ, ταῖς πόλεσι περὶ τοῦ μηδὲν νεωτερίζειν περὶ ἡμῶν ἔγραψεν, ἐν οἷς καὶ πρὸς Λαρισαίους καὶ πρὸς Θεσσαλονικεῖς καὶ ̓Αθηναίους καὶ πρὸς πάντας Ἕλληνας.

4) Ueber die Bedeutung dieser Worte (riotous and tumultuous action) vgl. RAMSAY, The church and the Roman empire p. 331.

5) Das Schweigen will HARNACK (p. 54) also erklären: Melito bezieht sich lediglich auf solche Edikte des Pius, die zur Zeit der Mitregentschaft des Marcus etc. erlassen wurden. Allein wenn Antoninus Pius das Dekret erlassen hätte, würde es gewiss im Interesse der Sache gewesen sein, dasselbe zu erwähnen.

6) Man vgl. nur die Behandlung der Stelle περὶ δὲ τῶν σεισμών κτλ. p. 29.

7) NEUMANN p. 26 (Justin apolog. 2, 2).

schen Gemeinden ermahnt werden, keine Irregularitäten bezüglich der Christen zu begehen, so lässt sich aus diesen Worten nicht der Schluss ziehen, dass Antoninus besondere Schutzmassregeln für die Christen getroffen wissen wollte. Diese Worte drängen vielmehr nur auf ein geordnetes Prozessverfahren gegen die Christen.

Litteratur: Gegen die Echtheit sprechen sich aus: KEIM, Rom und das Christentum, Berlin 1881 p. 565; Aus dem Urchristentum 1. Bd., Zürich 1878 p. 185; Overbeck, Studien zur Geschichte der alten Kirche, 1. H., Chemnitz 1875 p. 126; AUBÉ, Histoire des persécutions de l'église jusqu'à la fin des Antonins, Par. 18752 p. 302; DOULCET, Rapports de l'église Chrétienne avec l'état Romain, Paris 1883 p. 76; LIGHTFOOT, The apostolic fathers, P. II vol. I, Lond. 1889 p. 481. Für die Echtheit: WIESELER, Christenverfolgungen, Gütersloh 1878 p. 18; für teilweise Echtheit SCHULTZE, Reskript des Antoninus Pius an den Landtag von Asien (Neue Jahrbücher für deutsche Theologie, II. Bd. 1893 p. 131); HARNACK, Das Edikt des Antoninus Pius etc., Leipz. 1895 (13. Bd. H. 4a der Texte und Untersuchungen hrsgg. von GEBHARDT und HARNACK).

644. Marcus Aurelius (161-180). Auf den Brief des Antoninus Pius folgt in dem Anhang zur zweiten Apologie Justins noch ein Brief des Marcus Aurelius; auch dieser Brief stellt uns ein Toleranzedikt dar. Das Aktenstück ist an den Senat gerichtet und gibt Kunde von dem bekannten auch auf einer Säule in Rom dargestellten Regenwunder. Der Brief stellt das Ereignis so dar: der Kaiser war im Markomannenkrieg von den Feinden schwer bedrängt. Die schwierige Lage des römischen Heeres wurde noch dadurch gesteigert, dass dasselbe entsetzlichen Durst litt. Da griffen mit ihrem Gebet die christlichen Soldaten ein, und ihr Gebet wurde auch in wunderbarer Weise erhört; es brach ein heftiger Sturm los, der den Römern Erquickung durch den Regen brachte, den Feinden Schrecken und Verwirrung durch den Blitz. An diese Erzählung knüpft nun der Kaiser Anträge zu Gunsten der Christen; er will das Christentum freilassen und die Christen sollen fürder nicht mehr wegen ihres Glaubens verfolgt werden; die Christen, die bloss des Christentums wegen angeklagt werden, müssen losgesprochen werden, Aberkennung der Freiheit oder Nötigung zur Umkehr ist verboten, der Kläger ist dem Feuertod zu überliefern. Für diese Anträge verlangt der Kaiser eine Bestätigung durch den Senat, Ausstellung seiner Vorschläge auf dem Forum Traianum und Bekanntmachung in den Provinzen.

Es ist kein Zweifel, dass dieser Brief nicht echt sein kann. Richtig wird sein, dass die Römer durch ein Naturereignis im Markomannenkrieg im Sommer 174 aus einer schwierigen Lage befreit wurden, und dass der Kaiser über diesen Vorgang an den Senat Bericht erstattete und die Rettung des römischen Heeres dem göttlichen Eingreifen zuschrieb. Dieser unbestimmt gehaltenen Andeutung hat sich aller Wahrscheinlichkeit nach dann die christliche Legende bemächtigt und deren Ausschmückungen im christlichen Sinne vorgenommen.

Marcus Aurelius war kein Freund der Christen; er sprach in seinen Selbstbetrachtungen 1) mit Geringschätzung von dem Martyrium der Christen; eine Begünstigung des christlichen Glaubens war daher keineswegs von ihm zu erwarten, eher das Gegenteil, und die Geschichtsquellen weisen in der That genugsam auf die gedrückte Stellung der Christen unter der

1) 11,3 p. 144 Stich.

Regierung des Marcus Aurelius hin. Ungefähr ums Jahr 177 erschien ein Reskript vom Kaiser, welches die Bestrafung der Leute anordnete, welche durch Einführung abergläubischer Kulte die Bevölkerung erregten. Dass eine solche Bestimmung zumeist die Christen traf und treffen sollte, ist klar. Und in der That hören wir bald von der grausamen Verfolgung der Christen in Lyon.') Der Brief der verfolgten Gemeinde, den uns Eusebius) aufbewahrt hat, liefert uns ein anschauliches Bild von derselben. Auch in diese Verfolgungen griff der Kaiser mit einem Reskript ein, da der Statthalter in Bezug auf das Verfahren Bedenken bekam; er verfügte die Verurteilung der Bekenner zur Todesstrafe, dagegen die Freilassung der Verleugner. 3) Die Stimmung des Volkes war damals gegen die Christen sehr erregt. Selbst die Gebildeten konnten ihren Unwillen nicht unterdrücken; in dieser Zeit1) entstand Celsus', Wahres Wort", ein Werk, in dem der Verfasser wissenschaftlich die Christen aufs heftigste bekämpft. Auch Fronto, der Lehrer des Marcus Aurelius, ging schriftstellerisch gegen die Christen vor. Es ist daher kein Wunder, wenn auch Christen in den Kampf eintraten. So richtete Melito von Sardes eine Apologie an Marcus Aurelius; auch die Apologie des Athenagoras ist in dieser Zeit entstanden.

Die Verfolgungen dauerten auch nach dem Tode des Marcus Aurelius noch fort, die Märtyrer von Scilli, der Prozess und die Verurteilung des Gelehrten Apollonius, 5) legen dafür Zeugnis ab. Allein es kamen günstigere Zeiten für die Christen. Die Geliebte des Commodus, Marcia, 6) war eine Christin und sie legte ihren grossen Einfluss zu Gunsten der Christen in die Wagschale.

Reskript des M. Aurelius gegen neue Kulte: Dig. 48, 19, 30 Modestinus libro primo de poenis: Si quis aliquid fecerit, quo leves hominum animi superstitione numinis terrentur, divus Marcus huius modi homines in insulam relegari rescripsit. Paul. Sent. 5, 21, 2 qui novas et usu vel ratione incognitas religiones inducunt, ex quibus animi hominum moveantur, honestiores deportantur, humiliores capite puniuntur.

Ueber das Regenwunder ist in neuester Zeit vielfach gehandelt worden. Der Anlass war, dass von PETERSEN (Mitteilungen des deutschen archäol. Inst., Röm. Abt. IX p. 78 und DOMASZEWSKI (Rhein. Mus 49 [1894] p. 612) der Versuch gemacht wurde, die Legende aus dem Missverständnis des Säulenreliefs in Rom zu erklären. Vgl. HARNACK, die Quelle der Berichte über das Regenwunder im Feldzuge Mark Aurels gegen die Quaden (Sitzungsber. der Berliner Akad. 1894 p. 835; vgl. Bulletin critique 1894 p. 476); WEIZSÄCKER, Einleitung zu der akad. Preisverteilung, Tübingen 1894; MOMMSEN, Das Regenwunder der Marcussäule, Hermes 30 (1895) p. 90; GRISAR, Il prodigio della legio fulminata et la Colonna di Marco Aurelio (Civiltà cattolica 1895 I p. 202); PETERSEN, Blitz- und Regenwunder an der Marcus-Säule, Rhein. Mus. 50 (1895) p. 453.

Ueber den falschen Brief des Marcus Aurelius an den Senat vgl. KEIM, Aus dem Urchristentum, I. Bd. (Zürich 1878) p. 188; Rom und das Christentum, Berlin 1881 p. 631; OVERBECK, Studien, Chemnitz 1875 p. 124; AUBÉ, Histoire des persécutions

1) Ganz sicher ist es allerdings nicht, ob diese Verfolgung eine unmittelbare Folge des Reskripts war; vgl. MOMMSEN, Hist. Zeitschrift 64. Bd. (28) 1890 p. 400, 3; HARDY, Christianity and the roman government, Lond. 1894 p. 150; RAMSAY, The church in the Roman empire, London 1894 p. 340. 2) hist. eccles. 5, 1-3. 3) Euseb. hist. eccles. 5, 1, 47.

3

4) NEUMANN p. 58, 1 „Das wahre Wort stammt aus den Jahren 177-180".

5) Vgl. MOMмSEN, Der Prozess des Christen Apollonius unter Commodus, Sitzungsberichte der Berl. Akad., Jahrg. 1894 p. 497.

6) MOMMSEN (1. c. p. 504) denkt auch noch an die günstige Einwirkung des praefectus praetorio Perennis.

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