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des Westens nahm sie zur Richtschnur seines Handelns. Von den beiden Cäsaren Galerius und Constantius war der erste gewaltthätiger, der andere milder Gesinnung. Danach bestimmte sich auch ihr Verhalten gegen die Christen. Inzwischen kam die Feier des zwanzigjährigen Regierungsjubiläums der beiden Augusti; dieses Fest wurde der Anlass zu einem neuen Christendekret; es bestimmte, dass die eingekerkerten Kleriker freigelassen würden, wenn sie sich zum Opfer entschliessen würden, und dass die Widerspenstigen durch die Folter dazu gebracht werden sollten. Es scheint, als ob die grösste Zahl der Eingekerkerten sich fügte und der Freilassung teilhaftig wurde. Dies mochte in Diokletian den Gedanken hervorgerufen haben, dass jetzt der Hauptschlag gegen die Christen geführt werden könnte. Es erschien daher ein viertes Edikt, welches alle Christen zum Opfern zwang.

Über die Motive, welche Diocletian zur Verfolgung der Christen bestimmten, ist es schwer zur völligen Klarheit vorzudringen. Man wird kaum fehl gehen, wenn man die Reorganisation des römischen Reichs und die Christenverfolgung in Zusammenhang bringt. Die alte Religion war mit dem antiken Staatswesen so verwachsen, sie stand so im Dienste des letzteren, dass nur zwei Dinge möglich waren: entweder musste man nochmals den Versuch anstellen, den nationalen Kultus zur Grundlage der Staatsordnung zu machen, oder man musste völlig mit der Vergangenheit brechen und den Staat auf christlicher Grundlage ganz neu aufbauen. Diocletian entschloss sich für die erste Alternative; er selbst hing mit ganzem Herzen an dem nationalen Kultus, und die Christen mit ihrem der Welt abgekehrten Wesen mochten ihm wenig geeignet für seine Staatsidee erscheinen.

Die Edikte Diocletians. Es sind vier:

1. Das erste wurde gegeben im 19. Regierungsjahr des Diocletian (im März 303; vgl. Euseb. hist. eccles. 8, 2, 4) und befahl: τὰς μὲν ἐκκλησίας εἰς ἔδαφος φέρειν, τὰς δὲ γραφὰς ἀφανεῖς πυρὶ γενέσθαι, καὶ τοὺς μὲν τιμῆς ἐπειλημένους ἀτίμους, τοὺς δὲ ἐν οἰκετίαις, εἰ ἐπιμένοιεν τῇ τοῦ Χριστιανισμοῦ προθέσει, ἐλευθερίας στερεῖσθαι.

2. Das zweite Edikt erfolgte μετ' οὐ πολύ und verordnete τοὺς τῶν ἐκκλησιῶν προέδρους πάντας τοὺς κατὰ πάντα τόπον πρῶτα μὲν δεσμοῖς παραδίδοσθαι, εἶν ̓ ὕστερον πάσῃ μηχανῇ θύειν ἐξαναγκάζεσθαι (Euseb. 8, 2, 5).

3. Das dritte befahl: τοὺς κατακλείστους θύσαντας μὲν ἐῶν βαδίζειν ἐπ' ἐλευθερίας, ἐνισταμένους δὲ μυρίαις καταξαίνειν βασάνοις (Euseb. 8, 6, 10).

4. Das vierte endlich gebot: πάντας πανδημεὶ τοὺς κατὰ πόλιν θύειν τε καὶ σπένδειν Tois εidwhois (Euseb., de martyr. Palaest. 3, 1).

Litteratur: BERNHARDT, Diocletian in seinem Verhältnis zu den Christen, Bonn 1862; HUNZIKER, Zur Regierung und Christenverfolgung des Kaisers Diocletian und seiner Nachfolger 303-313 (BÜDINGER, Untersuchungen zur römischen Kaisergeschichte, II. Bd., Leipz. 1868 p. 114); PREUSS, Kaiser Diocletian und seine Zeit, Leipz. 1869 (vgl. das 5. Kapitel: Diocletian und die christliche Kirche); WIETERSHEIM, Geschichte der Völkerwanderung, 3. Bd., Leipz. 1862, p. 160 (Diocletians Christenverfolgung). Interessante Bemerkungen über den Charakter Diocletians siehe bei SEECK, Geschichte des Untergangs der antiken Welt, I. Band., Berlin 1895 p. 4; BELSER, Z. Diocletian. Christenverfolg., Tüb. 1891; MASON, The persecution of Diocletian, Cambridge 1876.

650. Constantinus (306-324). Die Christenverfolgung Diocletians erwies sich als undurchführbar; die grosse Kraft, die in dem Christentum schlummerte, war erkannt worden. In den nachfolgenden Kämpfen um den Thron musste sogar mit den Christen als einem massgebenden Faktor gerechnet werden. Ja, die Herrscher sahen sich sogar gezwungen, ihre früheren gegen die Christen gerichteten Dekrete zurückzunehmen.

So

erliess Galerius gegen das Ende seines Lebens ein merkwürdig motiviertes Toleranzedikt, in dem den Christen die Wiederaufnahme ihrer Religion und die Wiedererrichtung ihrer Kirchen unter der Bedingung gestattet wurde, dass sie nichts gegen die öffentliche Ordnung unternähmen. Dieses Edikt war auch von Constantin und Licinius unterzeichnet worden. Auf Grund dieses Ediktes sollten entsprechende Instruktionen an die Behörden erlassen werden; diese sind aber nicht mehr erhalten. Nach dem Tode des Galerius begann der Kampf Constantins mit dem Usurpator Maxentius. Die Kämpfe gegen denselben endeten siegreich für Constantin. Es trat jetzt eine engere Verbindung Constantins und des Licinius ein; Licinius vermählte sich mit der Schwester Constantins. In Mailand, wo die Vermählung stattfand, wurde von Constantin und Licinius ein neues Toleranzedikt für das Christentum erlassen (313). Durch dasselbe wurde die allgemeine Religionsfreiheit eingeführt. Das Christentum war sonach nicht mehr verboten, die christliche Religion vielmehr dem nationalen Kultus gleichgestellt, der Übertritt zum Christentum daher gestattet. Aus diesem Grundsatz ergab sich mit Notwendigkeit, dass die früheren lästigen Bestimmungen, welche gegen das Christentum gerichtet waren, beseitigt werden mussten. Es wurde daher geboten, dass alle Gebäude und Grundstücke den Christen kostenfrei zurückerstattet würden. Die Christen wurden als Korporation anerkannt. Mit diesem Edikt nahmen die beiden Augusti zugleich Stellung gegen Maximinus, der den Christen gegenüber eine feindselige Haltung angenommen hatte. Allein auch er sah sich gezwungen, noch vor seinem Ende ein Toleranzedikt für die Christen zu erlassen. Auch in dem Entscheidungskampf zwischen Constantin und Licinius spielt das Christentum eine Rolle. Constantin hatte ganz im Einklang mit dem Mailänder Edikt eine Reihe christenfreundlicher Gesetze gegeben, die wir hier bis zum Jahre 324 verfolgen müssen. Vor allem musste er es als seine Aufgabe betrachten, die durch das erwähnte Edikt geschaffene Glaubensfreiheit gegen Störungen in Schutz zu nehmen. Im Jahre 323 hatte der Kaiser in Erfahrung gebracht, 1) dass die Christen gezwungen wurden, an den Lustralopfern teilzunehmen. Dieser Zwang wird jetzt verboten und unter Strafe gestellt. Sehr einschneidend waren die Verordnungen, welche die rechtlichen Verhältnisse der Kirche ordneten. Noch im Jahre 313 gewährt Constantin den Klerikern der katholischen Kirche Befreiung von den Personallasten, d. h. von Steuer, Frohnden und von der Verpflichtung ein Gemeindeamt zu übernehmen. Im Jahre 320 hatte Constantin die Hindernisse hinweggeräumt, welche den ehelosen Klerikern in Bezug auf das Erbrecht entgegenstanden. Besonders wichtig wurde der Erlass vom Jahre 321, welcher der katholischen Kirche ermöglichte, Vermächtnisse zu erlangen. In demselben Jahre wurde die in Gegenwart des Bischofs in der Kirche vollzogene Manumission der bürgerlich vollzogenen gleichgestellt; auch bekamen die Kleriker die Vergünstigung, ihre Sklaven selbst durch letzte Willenswahrung oder durch eine an keine Form gebundene Erklärung freizulassen. Ein Gesetz vom Jahre 318 ver

1) SEECK P. 230.

lieh den Bischöfen Gerichtsbarkeit; ihre Urteile sind fortan rechtsverbindlich. Dass durch solche Bestimmungen die Organisation der Kirche gefestigt werden musste, ist ersichtlich. Die Einwirkungen des Christentums erstreckten sich auch auf andere Verhältnisse der Gesellschaft, und es erschienen Gesetze zum Schutze der Schwachen; die Züchtigung der Sklaven wurde genau normiert (319), die Entführung eines Mädchens verboten (318), das Recht des Vaters in Bezug auf den Verkauf der Kinder einer Revision unterstellt (320), die Brandmarkung der Verbrecher im Gesicht verboten (316). Die Einführung eines allgemeinen Ruhetags, des Sonntags (321) war ein Entgegenkommen gegen die Christen.') Allein trotz aller dieser Begünstigungen des Christentums hielt sich Constantin selbst noch vom Christentum fern, sein Ideal mochte ein Monotheismus sein, der das Christentum in sich schloss. Der nationale Glaube war also keineswegs beseitigt. Ja der Kaiser erliess sogar Verordnungen im Interesse des Heidentums: So verbot er im Jahre 3202) den Haruspices, in Privathäusern sakrale Handlungen unter schwerer Strafe vorzunehmen; der heidnische Gottesdienst sollte durchaus öffentlich sein. Weiterhin sollte die Thätigkeit der Haruspices in Anspruch genommen werden, falls der Blitz in ein öffentliches Gebäude eingeschlagen. Die Thätigkeit der Magier war straflos, wenn dieselben Regen und Hagel damit abwehren konnten (318). Constantins freie Stellung zum Christentum erhellt auch daraus, dass er andern Kulten Vergünstigungen einräumte und sich auch gegen christliche Einrichtungen wendete, wenn sie dem Gesamtwohl schädlich zu sein schienen. So erhielten auch die Vorsteher der Judengemeinden Befreiung von den Personallasten. So unterwarf er den Eintritt der Christen in den geistlichen Stand Beschränkungen.

Aus dieser letzten Anordnung ersieht man, wie sehr die Anhänger des Christentums zugenommen hatten. Es war offenkundig, dass die Christen bei den politischen Verwicklungen in die Wagschale geworfen werden mussten. Constantin schuf sich daher durch seine christenfreundliche Politik in dem Kampf gegen Licinius eine mächtige Stütze. Die Hinneigung der Christen zu Constantin musste sie aber dem Licinius verdächtig machen und den letzteren schliesslich 3) zu einer feindseligen Stellung gegen die Christen drängen. Der Kampf zwischen beiden Machthabern gestaltete sich daher zugleich zu einem Religionskrieg. Derselbe endete im Jahre 324 mit der Niederlage des Licinius. Constantin war jetzt Alleinherrscher des gewaltigen römischen Reichs. Der Sieg des Christentums war damit entschieden. Zwar existierte noch das offizielle Heidentum, allein es konnte nicht mehr die Konkurrenz mit dem als gleichberechtigt anerkannten Christentum aufnehmen. Sein Untergang war nur noch eine

1) ZAHN, Skizzen aus dem Leben der alten Kirche, Erlangen und Leipzig 1894, p. 228.

2) SEECK p. 225.

3) FR. GÖRRES, Krit. Unt. 1875 p. 5 nimmt das Jahr 319 an, wogegen aber vielseitiger Widerspruch erfolgte (vgl. Zeitsch, f.wissensch.

Theol. 20 [1877] p. 216, 21 [1878] p. 89). Gewöhnlich wird das Jahr 315 angenommen, wogegen sich aber SEECK, Geschichte des Untergangs der antiken Welt, Band I p. 163 u. p. 165 ausspricht. Er setzt den Anfang der Verfolgung in das Jahr 321.

Frage der Zeit. Diesen Untergang näher darzulegen wird die Aufgabe des folgenden Bandes sein.

Das Toleranzedikt des Galerius abgefasst in dem Jahre 310 Lactant. de mort. c. 34 promtissimam in his quoque indulgentiam nostram credidimus porrigendam, ut denuo sint Christiani et conventicula sua componant, ita ut ne quid contra disciplinam agant. Per aliam autem epistolam iudicibus significaturi sumus, quid debeant observare. Unde iuxta hanc indulgentiam nostram debebunt deum suum orare pro salute nostra et reipublicae ac sua, ut undiqueversum respublica praestetur incolumis, et securi vivere in sedibus suis possint. Vgl. Euseb. 8, 17. Ueber die Zeit des Edikts vgl. HUNZIKER, Regierung und Christenverfolgung des Kaisers Diocletian und seiner Nachfolger (BÜDINGERS Untersuch. zur röm. Kaisergesch. II 237, 3). BELSER, Gramm. krit. Erkl. von Lact. d. m. p. 34, Ellwangen 1889, Progr.

Die in dem Edikt verheissene Instruktion an die Richter, auf die sowohl hier als in dem Mailänder Edikt hingewiesen wird (48, 4) ist verloren gegangen. Vgl. ZAHN, Skizzen aus dem Leben der alten Kirche p. 333; HUNZIKER 1. c p. 246, 2.

Das Edikt von Mailand aus dem Jahre 313 teilen uns mit Lact. de mort. c. 48; Euseb. hist. eccles. 10, 5. Vgl. KEIM, Die röm. Toleranzedikte und ihr geschichtlicher Wert (Theolog. Jahrbücher 11 (1852) p. 234; LOENING, Geschichte des deutschen Kirchenrechts 1, 196.

Ueber Maximinus' Christenerlasse vgl. Euseb. hist. eccles. 1. 9 (das kurz vor seinem Tod gegebene Toleranzed. steht 9, 10). Vgl. HUNZIKER 1. c. p. 247; HARNACK, Gesch. der altchristl. Litteratur 1, 874; MOMMSEN, Archäol. epigr. Mitteil. aus Oesterreich (zweisprach. Inschr. aus Arykanda in Lykien) XVI (1893) 93. GÖRRES, Ztschr. f. Kirchengesch. 11, 333–53.

Ueber die christenfreundlichen Gesetze Constantins vgl. die Zusammenstellung bei Migne VIII 93; SEUFFERT, Constantins Gesetze und das Christentum, Würzburg 1891; FLASCH, Constantin der Grosse, Würzburg 1891 p. 21; BRIEGER, Konst. d. Gr. als Religionspolitiker (Zt. f. K.G. 4, 163) (SEECK, Die Zeitfolge der Gesetze Constantins; Zeitschr. der Savignystiftung für Rechtsgesch. X. Bd. [röm. Abth.] 1889 p. 1 und p. 177).

Ueber die Christenverfolgung des Licinius vgl. die Monographie von FRANZ GÖRRES, Krit. Untersuch. über die Licinianische Christenverfolgung. Jena 1875. Ferner GÖRRES, Die angebl. Christlichk. des Licinius (Zeitschr. für wissensch. Theol. 20 (1877) p. 215.

651. Rückblick. Wenn wir den langen Weg, den das Christentum zurücklegen musste, um zur vollen Gleichberechtigung mit dem nationalen Kultus und dadurch zur Alleinherrschaft zu gelangen, nochmals überschauen, so werden wir mehrere Entwicklungsstufen anerkennen müssen. Lange Zeit blieb das Christentum unbeachtet, es fiel in den Augen der Menge mit dem Judentum zusammen. Erst als die Heiden in grösserer Anzahl zum Christentum übertraten, musste die neue Lehre schärfere Aufmerksamkeit erregen. Aber im Publikum war die Stimmung, welche gegen das Christentum sich herausbildete, keine freundliche. Das eigentümliche, der Öffentlichkeit abgekehrte, in ganz neuen religiösen Formen sich bewegende Leben erregte Hass und Abscheu. Diesen Hass suchte Nero für sich zu verwerten, als er den Brand Roms den Christen zuschob, und in der That wurden auch Christen als Brandstifter verurteilt. Das Vorgehen Neros gegen die Christen ist insofern von Bedeutung, als es die Christen als eine von den Juden geschiedene, für sich bestehende Sekte im Bewusstsein der damaligen Zeit erscheinen lässt. Die erste Verfolgung des Christentums fand unter Domitian statt. Damals wurde zum erstenmal erkannt, dass diese neue Religion mit den Grundlagen des römischen Staates unverträglich sei. Dieser Grundsatz ergab sich von selbst aus dem streng monotheistischen Charakter des Christentums, demzufolge der nationale Kultus und die göttliche Verehrung des Kaisers absolut ausgeschlossen war. Die Bestrafung des Christentums war sonach legal; der Staat handelte in Notwehr. Allein solange das Christentum ungefährlich

erschien, drückte man gern ein Auge zu, man bestrafte zwar, aber man dachte nicht daran, durch eine im ganzen Reich vorzunehmende planmässige Verfolgung das Christentum gänzlich auszurotten. Traian sprach den Grundsatz aus, die Christen zu bestrafen, aber nicht aufzusuchen. Das Christentum war illegal und konnte zu jeder Zeit Repression erfahren, allein es wurde auch toleriert. Dass je nach der Individualität der regierenden Persönlichkeiten und nach der Stimmung des Publikums bald das eine, bald das andere überwiegen konnte, ist klar. Hadrians Anschauung, welche für volle Toleranz und gegen die Bestrafung der Christen als solcher sich aussprach, blieb vereinzelt. Seine Nachfolger hielten an der Illegalität des Christentums fest. Mit der Zeit mehrten sich die Anzeichen von der Unverträglichkeit des Christentums mit den öffentlichen Interessen. Es genügte daher nicht mehr die vereinzelte Bestrafung der Christen, umfassendere Massregeln erwiesen sich als notwendig. Man sollte nun denken, dass es am einfachsten gewesen wäre, die Christen zur Annahme des nationalen Kultus zu zwingen. Allein die römische Regierung wagte lange nicht, diesen gerade aufs Ziel lossteuernden Weg zu beschreiten. Man zog es vor, indirekt zu verfahren. Septimius Severus verbot den Übertritt zum Christentum und traf damit eine Massregel zum Schutz des Heidentums. Der Thraker Maximin suchte die Organisation der Kirche zu zerstören. Allein diese Massregeln führten den angestrebten Zweck nicht herbei. Mit Decius beginnt daher eine andere Politik in der Christenfrage. Durch Zwang sollten jetzt die Christen zum nationalen Kultus gebracht werden; es beginnt die systematische Ausrottung des Christentums. Diese Politik verfolgte auch Valerianus, indem er unter Androhung der strengsten Strafen die Anerkennung des heidnischen Kultus forderte und den christlichen Gottesdienst untersagte. Aber das Christentum war schon so erstarkt, dass es auch diese schweren Schläge überwinden konnte. Ja und damit beginnt die letzte Periode des Kampfes

die Staatsgewalt sah sich sogar gezwungen, Schutzbriefe für das Christentum zu erlassen; so gleich der Sohn Valerians, Gallienus. Unter Diocletian wurde nochmals der Versuch gemacht, in planmässiger Weise das Christentum zu vertilgen, um die nationale Religion zu retten. Auch dieser Versuch scheiterte. Im Jahre 313 erschien zu Mailand ein Toleranzedikt der Augusti Licinius und Constantin für die Christen; dieses Edikt beruhte auf dem Grundsatz der allgemeinen Religionsfreiheit, auf der Gleichstellung des Christentums und des Heidentums. Allein in Wahrheit war damit der Sieg des Christentums entschieden; denn das Heidentum war nicht fähig, die Konkurrenz auszuhalten. So war denn das Christentum aus einer unscheinbaren, verächtlich behandelten Sekte zu einer massgebenden Macht im Römerreich geworden.

3) Der Kampf des Christentums mit der heidnischen Weltanschauung. 652. Die heidnischen lateinischen Schriftsteller und das Christentum. Geraume Zeit verging, bis die lateinische Litteratur von dem Christentum Notiz nahm. Dies konnte erst in der Zeit geschehen, in der sich das Christentum von dem Judentum losgelöst hatte und sich über

Handbuch der klass. Altertumswissenschaft. VIII. 3. Teil,

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