Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit |
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... nämlich des Bisthums Cur und der Klöster Pfävers und Disentis , sowie durch die Hofgerichtsbarkeit des weltlichen Adels in eine Reihe selbständiger Herrschaften aufgelöst wurde , auf welche allmälig alle königlichen Rechte , mehr auf ...
... nämlich des Bisthums Cur und der Klöster Pfävers und Disentis , sowie durch die Hofgerichtsbarkeit des weltlichen Adels in eine Reihe selbständiger Herrschaften aufgelöst wurde , auf welche allmälig alle königlichen Rechte , mehr auf ...
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... nämlich in diesem Zeit- raume genannt : ein Ulrich [ 9263 ) und 9494 ) ] , ein Adal- 1 ) Urk . von 1089 , 1103 und ... nämliche sei , in dessen Grafschaft ( laut Note 3 ) sich das Domleschg befand . Es muss dies um so mehr angenommen ...
... nämlich in diesem Zeit- raume genannt : ein Ulrich [ 9263 ) und 9494 ) ] , ein Adal- 1 ) Urk . von 1089 , 1103 und ... nämliche sei , in dessen Grafschaft ( laut Note 3 ) sich das Domleschg befand . Es muss dies um so mehr angenommen ...
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... nämlich die der Mont- fort . Namentlich stammten aus diesem Hause drei Bischöfe von Cur , nämlich Thietmar ( 1039-1070 ) 2 ) , Heinrich ( 1070-1078 ) 3 ) und Ulrich ( 1088-1108 ) 4 ) ; ferner ein Abt 1 ) Die hiernach sich ergebende ...
... nämlich die der Mont- fort . Namentlich stammten aus diesem Hause drei Bischöfe von Cur , nämlich Thietmar ( 1039-1070 ) 2 ) , Heinrich ( 1070-1078 ) 3 ) und Ulrich ( 1088-1108 ) 4 ) ; ferner ein Abt 1 ) Die hiernach sich ergebende ...
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... Nämliche berichtet Guler ( rät . Gesch . S. 128 ) mit dem Beifügen , dass dieser Graf von den Montfort ab- stammte . Dieser Beisatz lässt aber vermuthen , dass ( wie Hr . Prof. G. v . Wyss meint ) hier ein Schreibfehler in der ...
... Nämliche berichtet Guler ( rät . Gesch . S. 128 ) mit dem Beifügen , dass dieser Graf von den Montfort ab- stammte . Dieser Beisatz lässt aber vermuthen , dass ( wie Hr . Prof. G. v . Wyss meint ) hier ein Schreibfehler in der ...
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... auch keine Schlüsse zu ziehen wage . 1 ) Noch im Jahr 1158 heisst sie nämlich ( s . S. 7 Note 5 ) << die Grafschaft Hugo's » ( comitatus Hugonis ) . Zweiter Abschnitt . Die geistlichen Herrschaften . Wie die deutsche 19.
... auch keine Schlüsse zu ziehen wage . 1 ) Noch im Jahr 1158 heisst sie nämlich ( s . S. 7 Note 5 ) << die Grafschaft Hugo's » ( comitatus Hugonis ) . Zweiter Abschnitt . Die geistlichen Herrschaften . Wie die deutsche 19.
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Common terms and phrases
alte Rätien Ammann Archiv Aspermont belehnt Bergell Besitzungen Bischof von Cur Bisthum Cur Bormio Bregenz Burg Bussen Chron Cläven currätischen Herrschaften Curwalden dannzumal Davos Diplom Disentis Dörfer Eigen Eigenleute erhellt erscheint erst Feldkirch Foffa Freiherren gehörte Gemeinde Gericht Gesch Gotteshausleute Graf Rudolf Grafen von Tirol gräflichen Grafschaft Sargans Grundherrlichkeit Güter Haldenstein Heinrich Heinzenberg Herren Herrschaftsleute Herzoge von Oesterreich hohe Judikatur Inhaber Jahr Jahrhunderts Kaiser Kloster Kloster Disentis König Landschaft Lehen Leibeigenen Leibeigenschaft letztere Leute lich Matsch Mayenfeld Meyerhof Mohr Montfort Münsterthal Namens namentlich nebst niedere Gerichtsbarkeit Oberhalbstein Oberrätien Obige Pallas Pfävers Planta Poschiavo Raetia Räzüns Rechte Rheinwald Richter schaft Schanfigg scheint Schirmvogtei sollen somit später Spruch Stadt Cur Tarasp Territorialherrlichkeit Thal theils Toggenburg Trimmis Tscherlach Tschudi Ulrich Unterengadin Unterrätien Urbar Urkunde ursprünglich Vaduz Vatz verkaufte Veste Vinstgau Vögte von Matsch Vogtei wahrscheinlich Walenstatt Walser Wartau Wegelin Werdenberg Werdenberg-Sargans Zufolge Zwing und Bann
Popular passages
Page 163 - ... vel quidquid etiam deinceps propter divinum amorem ibidem collatum fuerit, ad causas audiendas vel freda exigenda aut mansiones aut paratas faciendas aut fideiussores tollendos aut homines ipsius ecclesiae tam ingenuos quam servos iniuste distringendos sive ullas redibitiones vel illicitas occasiones requirendas ullo unquam tempore ingredi audeat vel ea, quae sunt supra memorata, exactare praesumat, sed liceat servis Domini ibidem consistentibus sub nostra defensione et immunitatis tuitione perpetuo...
Page 144 - Sincleczesöwa coram multis principibus celsitudinem nostram adiit flebiliter conquerens . . . plerosque eorum qui ecclesiarum constituuntur advocati, debita potestate in tantum abuti, ut qui deberent esse modesti defensores, impudenter effecti sunt rapaces et iniuriosi exactores.
Page 138 - Nichly von Schlus und Carsper Item ze Tufers ........... Item wir ietz da obgeschriben all, als wir genannt sind, bekennen ouch offenlichen ainhelliklichen , das wier damit und darpei der der- 5 findung gewesen sind, und des wol ingedengg seient, daz es pei unsren gedenggen herkummen ist in aller der mas, als es do vorgeschriben stat, und was die aidswerer da derfunden, dertailt und geöffnet habent, das bekennen wir ouch und bestettigen das pei unsren trüwen in all mas, als es da obgeschriben stät.
Page 358 - Imperat., ann. 816, ap. Scr. fr., VI, 486, 487... jubemus ut hi, qui vel nostrum vel domini et genitoris nostri prœceptum accipere meruerunt, hoc quod ipsi cum suis hominibus de deserto excoluerunt, per nostram concessionem habeant.
Page 18 - ... occasiones requirendas nostris et futuris temporibus ingredi audeat, vel ea que superius memorata sunt penitus exigere presumat, sed liceat memorato presuli suisque successoribus res predicte ecclesie cum...
Page 143 - Maß, daß er dieselben Leut und Güter vor allem Gewalt und Unrecht handhab und scherm, wenn und als oft er dazu von dem Vischof zu Chur und dem Capitel daselbs gevodert würde, ougeuerlich.
Page 441 - Die selben vrien, sit dem male, das si sint komen in die herschaft , hant gegeben zu sture bi dem meisten in einem jare cxxxvij march, bi dem minsten LXXXtj march ir pagimentis.
Page 436 - A.) angegeben wie folgt: cvon dem wasser, das heisset Langwar unz uf dem Sepmen (Septimer) ze St. Peter (Hospiz), von dannen unz ze Fürkel...
Page 72 - Clavenna2 vocato intra et extra castellum, scilicet omne ius et utilitatem quam Amizo comes quondam in beneficium tenuit...
Page 46 - Besitzungen und weder Leibeigene noch Lehensleute, so dass die Bergeller als eine durchaus freie Bevölkerung anzusehen sind, über welche der Bischof nur staatliche Hoheitsrechte ausübte.