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Dem 'einen grofse Fähigkeiten zu allem, dem andern
die Gabe, ans Herz zu reden u. f. f. 1 Kor. 15, 56.
Der Mordpfeil des Todes ift der Hang zum Böfen.
2 Kor. 3, 7. Das Lehramt bey jener geschriebenen, in
Stein gegrabenen und fittliche Gefühle tödtenden Reli-
gion-war nicht ohne Glanz. v. 18. Wir nehmen un
ter der Leitung des göttlichen Verflandes diefer Religion
eine ganz andre Geftalt an. 6, 15. Wie ftimmen fchäd-
liche Vorurtheile mit dem Christenthum? 13, 13. Die
wohlthätige Religion des Meffias Jefu, diefe Religion
der Liebe, fie, die uns am göttlichen Verftande Theil
nehmen liefs, wird Euch gewifs nie verlafferi. Gal.
3, 19. di arredov, unter merkwürdiger Mitwirkung der
Vorfehung. Eph. 3, 15. Von welchem ein ganzes Ge-
Schlecht in der ganzen Welt den Namen führt. 6, 24.
Gottes Gnade walte über alle, die der Religion Jefu
unvergängliche Liebe weihen. Philipp. 2, 6. 7. Er
ftellte eine Gottheit vor... Man fand nach feinem Aeu-
fern einen gemeinen Menfchen in ihm. 1 Tim. 3, 16.
wty ayyedois, er erfchien großen Männern. 2 Tim.
2, 22. Meide die Neuerungsfucht. Philem. 19. Ich will
es bezahlen, damit ich nie fagen könne, du feyft noch
mein Schuldner. 1 Petr. 1, 3. Gepriefen fey der Gott,
deffen Werk die Religion des Meffias Jefu, unfers Gebie
ters, ift. v. 5. Wir find durch Gottes Macht mittelft
einer moralischen Religion bewacht. 4, 13. Es ift jetzt
die Zeit der Verhängniffe. 1 Joh. 1, 1. In Anfehung
deffen, was mit jenen beglückenden Vernunftwefen
fich ereignet hat u. f. f. 5, 7. Drey Zeugen, der Va-
ter, die Verheißung und die höhere Belehrung. Hebr.
1, 12. Unscheinbar wollen wirst du fie wie ein Gewand,.
und fie verwandeln fich. Jac. 1, 5. Wem es an Klug.
heit fehlet u. f. f. v. 21. Leget ab das überflüffige Ge-
wand der Tücke. 5, 15. Der Herr kann ihn wieder
dufkommen laffen. Offenb. I, 1. Das Buch der Ent-
fcheidung für die Religion des Meffias, Jefu, die Gott
ihr geben wird u. f. f., die er durch feinen Engel in
Wunderbildern hinterbringen ließ u. f. f. v. 6. 7. Der
uns zu Bürgern eines heiligen Reichs der Tugend wei-
hete, Gott werth, dem Urquell feiner Lehre, der ewig
fich, ja ewig, Ruhm und Ehre macht. Seht, wie er
mit des Wetters Wolken kömmt! 4, 6. Ich fah, in
halber Himmelshöh', auch einen andern Engel fliegen
mit einer ewigen Religion. K. 19. Jag μαgrugia n. T. A.
Denk' bey der Lehre Jefu dir des Lehrers Gab' und Amt!
21, 8. Den Feigen und Unaufgeklärten.... den Gauk-
iern (Paguaxois).... theil ich zu ihr Theil im Feuer-
fee. 22, 15. Daraus verwiesen find Unchriften (oi xuves)
u. f. f. (Phil. 3, 2. BLETTETE TOUG XUVAS... THY XαтαTо-
v, hütet Euch vor jenen Schamlofen. vor den Be-
Schnittenen!) Diefs ift kaum der zehnte Theil der Stel-
len, bey denen uns, nur beym erften Lefen des Buchs,
Zweifel gegen die Identität der Ideen des Originals und
der Ueberfetzung aufftiefsen. Und wie fieht es um
die Identität der Manier, des Stils, des Colorits der Ur-
fchrift und der Nachbildung aus? Diefs kann man
fchon aus den angeführten Stellen vermuthen. In der
That ift uns kaum eine neuere Ueberfetzung des N. T.,
zu Gefichte gekommen, die mit weniger Gefchmack
bearbeitet worden wäre. Schon die häufige Verwand-

τους κυνας την κατατο.

...

lung der oratio directa in die indirecta macht einen
übeln Eindruck. Wir führen nur einige wenige Bey-
fpiele von vielen an, die gegeben werden könnten.
Matth. 3, 15. Hierauf gab ihm Jefus zur Antwort:
jetzt möchte er es nur zugeben: denn von ihnen erwarte
man u. f. f. 9, 5. 6. Ob es etwa leichter fey, zu fagen
u. f. f., fie follten alfo fehen, dafs er u. f. f., und nun
fagte er bloß, er follte aufftehen u. f. f. K. 10. Noch
follten fie ihren Weg nicht zu den Heiden nehmen...
wenn fie ausgingen, follten fie öffentlich lehren...
follten Kranke gelund machen... follten kein Gold...
follten fich erkundigen .. follten
follten, und fo
durch das ganze Kapitel. Act. 16, 37. Man habe fie
als römifche Bürger... und nun wolle man fie ...
dieß gehe nicht an u. f. f. Aber auch noch viele andre
Stellen mifsfallen in ästhetischer Hinficht, theils durch
Mangel an Würde des Ausdrucks, theils durch un-
nöthige Einschiebfel, theils durch Verschiedenheit des
Tons der Ueberfetzung von dem des Originals.
Auch dafür wollen wir hinlängliche Beweife geben.
Gal. 4, 1. Wer hat Euch ein Blendwerk vorgemacht?
2 Theff. 2, 9. Er gauckelt den Verlornen Zeichen und
Wunder vor. Röm. 1, 21. Sie liefsen (durch) ihre
Grillen fich bethören. Matth. 5, 39. Einem folchen
Beleidiger foll man nicht wieder die Spitze bieten. 6,
25. Machet Euch, als Wefen, die finnlicher Genüffe be-
dürfen, keine Sorgen u. f. f. 7, 8. Gewöhnlich erhält
man ja nur, wenn man bittet u. f. f.
23, 33. Wie
wollt Ihr der qualvollften Strafe entrinnen?
Luc. 2,
49. Ihr hättet doch leicht einfehen können, dass ich
an der geheiligten Stätte meines Vaters feyn müffe.
6, 36. Seyd barmherzig, wie es der ift, dem Ihr äh-
nein follet. Joh. 21, 18. Dabey merke dir wohl: So lange
du noch jung bift u. f. f. Act. 1, 10. 11. Es standen
zwey Männer bey ihnen, deren Erscheinung ihnen fagte.
Matth. 16, 24. 28. Hierauf erklärte Jefus feinen Jün-
gern: Wer es mit ihm halten wolle, müffe... nicht
Anftand nehmen, ihm nachzufolgen. Und fie könn-
ten es ficher glauben, dafs mancher von denen u. f. f.
1 Tim. 4, 1. Eine höhere Ahnung fagt es deutlich. Of-
fenb. 2. 3. Ich kenne wohl dein Thun. 5, 5. Hat doch
gefiegt der Löw' aus Juda's Stamm. Jac. 3, 17. Die
Weisheit von oben erzeuget überhaupt Reinheit der
Gefinnungen, und insbesondere macht fie u. f. f. 1 Tim.
6, 15. Welche zu feiner Zeit fchon fügen wird u. f. f.
2 Tim. 1, 7. Gott hat uns ja nicht eine Stimmung zur
Schüchternheit verliehen. Von Identität der Leichtig
keit der Ueberfetzung kann endlich gar nicht die Rede
feyn. Sie ist im Ganzen fteif und fchwerfällig, an
manchen Stellen gefucht und geziert. Auch diefes
Urtheil bleibe nicht unbelegt. Matth. 5, 29. 30. Ehe
dir dein beftes (?) Auge ehe dir deine brauchbarfle
Hand Werkzeug zum Böfen wird, müßteft du fie lie-
berausreifsen abhauen und ganz entbehren wol
len. Denn es ift ja beffer für dich, wenn du ein ein-
ziges Glied verlierft, als dafs du mit deinem ganzen
Körper ein ftrafwürdiger Verbrecher wirft. 7, 6. Sie
treten doch nur die Perlen mit Füfsen, und gehen wie-
der auf Euch los und zerfleifchen Euch nun dann erft.
21, 16. Dir fichert felbft der Kinder Mund dein Lob.

...

Joh.

Joh. 6, 46. Noch niemand hat den Vater deutlich erkannt, als wer bey Gott war. Nur ein folcher hat deut. liche Begriffe von Gott. 12, 28. Da kam eine Stimme vom Himmel: Schon macht' ich deiner Sache Ehre; ich mach ihr ferner Ehre. 16, 8. Hat fich nur erft der BeyStand eingefunden, fo wird er diefs rohe Volk überzeugen: wie fie fich vergingen, was nothwendig gefche. hen mußte, und worüber der Stab gebrochen werden follte. Auch der Anmerkungen zu der Ueberfetzung müffen wir noch mit wenigen Worten gedenken. Dals ein grofser Theil derfelben paffend fey, wird man gern glauben; aber es stehen auch fonderbare Dinge in diefen Noten, wovon wir nur einiges anführen wollen. Zu Matth. 23, 24. wird bemerkt: Eine kleine Mücke, die fich in Wein erzeugt (?), galt für verunreinigend. Zu Joh. 8, 25., wo die fchwierigen Worte: την αρχην ό, τι και λαλω ύμιν, fo überfetzt find: Fürs erfte das, was ich meinen Reden nach bin, heifst es in der Note; d. h. ich bin ein vernünftiger Mann; haltet mich nur erft dafür! 12, 26. ift: εαν εμοι διακονή τις, in der Note fo erklärt: wer mein Werkzeug feyn will. Und fo Mehreres. Einige Ausdrücke und Redensarten, fagt Hr. H. in der Vorrede, habe er au der Stolz'fchen Ueberfetzung beybehalten; doch gelte diefs nur von einem fehr kleinen Theile. In der That baben wir beynahe gar keine Aehnlich keit zwifchen der von St. und der vorliegenden wahrgenommen; Hr. H. fcheint im Gegentheil es darauf angelegt zu haben, von St., wo er irgend konnte, abzu weichen.

Um fo mehr ward in Nr. 2. die Ueberfetzung von St. benutzt. Die erfte Ausgabe ift bereits in der A. L. Z. 1808. Nr. 160. beurtheilt worden; wir wüfs ten noch jetzt nichts an dieser Anzeige zu ändern. Verbessert haben wir die zweyte Ausgabe in mehrern Stellen gefunden, aber manches ift doch unverbeffert geblieben, oder es ward nur verändert, ohne verbeffert zu werden. Marc. 9, 24. ward z. B. in diefen Blättern das: Komm meinem Unglauben zu Hülfe, getadelt; allein das Lutherifche: Hilf meinem Unglauben, ift keine Verbefferung. Joh. 12, 40. ift xagdia immer noch durch Herz, statt Verftand, überfetzt, und Röm. I, 21. KJUVEŢog xapdix durch: ein verirrtes Herz. 1 Kor. 10, 4. laffen die Herren v. E. es auch in der neuen Ausgabe nie an dem Wunderfelfen fehlen, und bleiben 1 Kor. 11, 30. nicht bey dem Paulinifchen: entfchlafen. Das Ueble ift, dafs, da die Uebersetzung nun mit ftehender Schrift gedruckt worden ist, nichts mehr, wenigftens nichts mehr von Bedeutung, daran verbeffert wird; freylich konnte nur dadurch der wohl feile Preis erhalten werden; aber dadurch ift zugleich die noch weitere Vervollkommnung diefer Arbeit unmöglich gemacht. Diefer Nachtheil wird noch mehr bey der Ueberfetzung des A. T. auffallen, wovon nun auch nächstens der Anfang erfcheinen foll. Das ganze alte Teftament foll nur 16 Ggr. koften, ein Preis, der an Niedrigkeit freylich noch lange nicht an den der Lutherischen Bibel reicht, wovon in der Canteinschen Bibelánstalt das N. T. nur 2 Ggr. 6 Pf., und die

ganze Bibel des A. und N. T. nur 7 Ggr. koftet, der aber doch nur durch einen in viele taufend Exemplare gehenden schnellen und fichern Vertrieb, und, foll es ftets bey diefem geringen Preife bleiben, nur durch eine Rehende Schrift, bey welcher das Werk nicht mehr Doch die beffer werden kann, fich erhalten läfst. Hnn. v. E. haben bey ihrer Unternehmung kein wiffenfchaftliches Intereffe; fie wollen nur zunächst unter Katholiken eine erträglich gute deutsche Bibel allgemein verbreiten, und hoffen durch einen sehr wohlfeilen Preis zu diefem Zwecke zu kommen, zu deffen Erreichung in dem katholischen Deutschlande wir ihnen auch wohl fchon zum Voraus Glück wünschen können.

RECHTSGELAHRTHEIT.

ROSTOCK, gedr. b. Adler: De termino probatorio fecundum jura Mecklenburgica; commentatio inaug. juridica, quam auct. et confenfu ill. Jureconfult. ordinis in Acad. Roft. pro fummis in utroque jure honor. rite capeff. fubm. Georgius Albertus Kütemeyer. 1809. 32 S. 4.

Diefe Abhandlung enthält eine Vergleichung der gemeinrechtlichen und der Mecklenburgifchen Vorfchriften über die vorzüglichsten Momente der Lehre vom Beweis- und Gegenbeweis - Termin. Neue Anfichten und tiefe Gründlichkeit werden die Lefer hier weder erwarten, noch finden; allein dennoch mit diefer Arbeit nicht unzufrieden feyn. Die darin bewiefene Kenntnifs der Gesetze und der Literatur scheint indeffen im gemeinen Rechte ftärker, als im Mecklenburgifchen zu feyn, wie diefs nicht blofs bey an gehenden, fondern auch ergraueten Rechtsgelehrten der Fall gewöhnlich ift; Rec. will daher diefs dem Vf. nicht zum Vorwurf machen, obwohl er in der vorliegenden Arbeit eine umfaffendere Kenntnifs und Benutzung der vaterländischen Gesetze und Rechtsliteratur allerdings vermuthet hat. Manche Lücken würden gefüllt, manche Anfichten mehr berichtigt seyn, wenn Hr. K. im Mecklenburgifchen Theil feiner Schrift fich beffer ex jure patrio vorbereitet hätte. So würde er dann um nur einige Fälle anzufüh §. IV. nicht behauptet haben, dafs das Mecklenburgifche Recht keinen bestimmten terminum pros batorium vorfchreibe, indem diefes allerdings in der Güftrowfchen Kanzley - Ordnung vom J. 1669. Th. II. Tit. 24. §. 14. gefchehen ift, welche Stelle hier überall nicht angeführt ift. So hätte beym §. X. bemerkt werden müffen, dafs die älteren Hofgerichts- Ord nungen vom J. 1558 u. 1568. die Gegenbeweisfrift vorfchreiben, obgleich die neuefte Hofgerichts- Ordnung diefs unterlässt, und dafs die Gegenbeweisfrift in der Regel den Zeitraum enthält, welcher die Beweisfrift bildet. §. XI. fehlen die Mecklenb. Schwerinschen Gesetze vom J. 1766, 1776 u. 1787. wegen der Einbegreifung der Gerichtsferien in den Beweis- und Gegenbeweis - Termin; auch hätte der Vf. aus den Mecklenburgischen Rechtssprüchen Th. I. N. 8. erfehen

rea

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können, dafs der Probatorial- und ReprobatorialTermin in Mecklenburg allerdings de momento ad mo. mentum berechnet, und dafs er, nach Mecklenburgifchem Proceffe, fo peremtorisch ift, dafs er ipfo jure perimirt, und, ohne vorgängige Reftitution, durch morae purgationem nicht wieder hergestellt wird. Die 6. XVII. vertheidigte Zuläffigkeit des Beweifes durch Eidesdelation bey zwar angetretenem, aber nicht vollführtem Beweife durch andre Beweismittel ift, aufser dem Fall der eventuellen Eidesdelation bey der BeweisAntretung, nach Ablauf der Beweisfríft gegen die Mecklenburgische Praxis, und, wie Rec. glaubt, auch gegen die Theorie, indem die Beweismittel vor Ablauf jener Frift angezeigt feyn müffen, eine Veränderung und Vermehrung derfelben aber nachher unzuläffig ift. Auch hat der Vf. fich um die Mecklenburg Strelitz'fche Gefetzgebung überhaupt nicht bekümmert, fondern nur auf die Mecklenb. Schwerin'sche fich beschränkt, obgleich man nach dem, diefer Abhandlung gegebenen, allgemeinen Titel auch erftre hier berücksichtigt vorausfetzen mufs. Da der Gegenstand diefer Bogen bis jetzt noch nicht literarifch bearbeitet war: fo verdienen letztre eine mildere Beurtheilung; Rec. hat fie deshalb um fo mehr mit Vergnügen gelefen, da fie mit Nachdenken und Umficht bearbeitet find, und fich auch in Rückficht auf Sprache und Stil empfehlen.

SULZBACH, b. Seidel: Grundriß einer Gefchichte des deutschen peinlichen Rechts und der peinlichen Rechtswiffenfchaft. Ein Verfuch von Eduard Henke, der Rechte Doctor und Privatdocenten auf der Univerfität zu Erlangen (jetzt zu Landshut.) 1809. Erfter Theil. 329 S. Zweyter Theil. 442 S. 8. Das grofse Bedürfnifs einer pragmatifchen und umfaffenden Gefchichte der peinlichen Gesetz- und Rechtswiffenschaft ist zwar fchon von manchen Rechtslehrern gefühlt worden; auch haben einige daffelbe zu befriedigen verfucht, aber bis jetzt ift es noch keinem gelungen, das Ziel völlig zu erreichen. Malblancs fchätzbare Gefchichte der peinl. Ger. Ordn. Karls V. betrifft nur den neuern Theil der peinlichen Rechtsgefchichte, und läfst den ältern und ungleich fchwerern Theil in feiner bisherigen Dunkelheit. Der Vf. des vorliegenden Werks verdient daher allerdings Dank, dafs er mit einem unverkennbar grofsem Fleifse fich diefem noch fo wenig bearbeiteten Gegenftande gewidmet, mit grofser Sorgfalt die Quellen aufgefucht und geordnet, und wenigftens dem künftigen pragmatischen Bearbeiter eine fehr bedeutende Sammlung von Materialien geliefert hat. Nach einer zweckmässigen Einleitung fängt der erfte Theil mit der ersten Periode von den ältesten Zeiten bis zur grofsen Völkerwanderung an, wobey meilt Tacitus Benutzt ward. Bey der zweyten Periode: von der

Völkerwanderung bis auf das Erlöfchen der Karo linger, liegen vorzüglich die erften gefchriebenen Ge fetze der Deutschen und die Capitularien der fränki fchen Könige zum Grunde. Auch in der dritten Pe riode: riode: vom Erlöfchen des Karolingifchen Mannsftamms bis zur Errichtung der peinlichen Gerichtsordnung, find die beffern Quellen und Schriftfteller benutzt; jedoch wäre zu wünfchen gewefen, dafs der Vf. mehr über die Weftphälifchen heimlichen Gerichte gefagt hätte, deren Wirkungskreis in diefer Periode fo äufserft wichtig war. - Die mit dem zweyten Theile beginnende vierte Periode erftreckt fich von der peinl. Ger. Ordnung Karls V. bis auf das 18te Jahrhundert. Die Gefchichte der Gesetzgebung ift meift nach der peinl. Ger. Ordn. felbft, und die der peinlichen Gerichte und Praxis nach den beffern Schriftftellern bearbeitet. Die fünfte Periode geht vom 18ten Jahrhundert bis auf unfere Tage fort. Den gröfsten Theil nimmt hier die Gefchichte des peinlichen Rechts als Wiffenschaft ein, wobey jedoch der Hiftoriker gar zu oft in den Ton des Polemikers und Dogmatikers überging.

Schon aus diefer kurzen Darstellung, und noch mehr aus dem Werke felbft, ift unverkennbar, dafs mufs bekennen, dafs er den hiftorisch pragmatifchen der Vf. fehr viel Gutes geliefert hat. Aber Rec. Stil, allgemeine philofophifche Gefichtspunkte, eine gute und das Lefen erleichternde Anordnung der Materialien durchaus in diefem Werke vermifst. Es ift z. B. fehr ermüdend, in jeder Periode eine grofse Reihe von Verbrechen lefen zu müssen, welche von den Gesetzen und der Praxis mit diefen oder jenen Strafen belegt wurden: alles diefs, wovon ein grofser Theil mehr in die Compendien gehört, hätte den. Eben fo würde es dem Lefer viel Erleichterung unter allgemeine Gefichtspunkte können gefafst werverfchafft haben, wenn der Vf. mehrere kürzere Abschnitte gemacht, und alles abgefchnitten hätte, was nicht in die Gefchichte, fondern ins Syftem der Wiffenfchaft gehört, wohin der gröfste Theil der letztern Periode zu rechnen ift.

HEILBRONN, b. Raufche: Gefchichte des peinlichen Rechts und der Criminalverfaffung Deutschlands, nebft Anhang über die Begründung des Strafrechts, vom Zwecke der Strafen und Imputation der Verbrechen. Von Georg Jofeph Stein. 1807. 103 S. 8. (10 gr.)

Der Vf. gesteht in der Vorrede selbst, nichts Neues gefagt zu haben, und darin hat er vollkommen Recht. Seine Arbeit ift eine magere Skizze, welche in den behandelten Gegenstand nicht tief eindringt. Gleichen Gehalt hat auch der Anhang über die angezeig ten Gegenstände, wo ebenfalls längst bekannte Sachen oft wörtlich aus andern Schriften genommen find.

ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

=

Montags, den 3. September 1810.

WISSENSCHAFTLICHE WERKE

ARZNEYGELAHRTHEIT.

LEIPZIG, b. Cnobloch: Eileithyja oder diätetische Belehrungen für Schwangere, Gebärende und Wöch nerinnen, welche fich als folche wohl befinden wollen. In zehn an gebildete Frauen gehaltenen Vorlefungen, von Dr. Joh. Chrift. Gottfr Jörg, prak

S

tischem Arzte, Geburtshelfer und akademifchem Privatdocenten auf der Univerfität in Leipzig. 1809. 168 S. 8. (20 gr.)

wie die Griechen eine gute und böfe Eileithyja hatten, so finden auch noch unfere Schwangern, Gebährenden und Wöchnerinnen gute und fchlechte Rathgeber unter ihren Aerzten. Der Vf. diefer Schrift kann mit Recht den guten beygezählt werden, da feine Lehren den Grundfätzen einer aufgeklärten Heil- und Entbindungskunft entsprechen und auf eine jeder gebildeten Frau fehr falsliche Art vorgetragen find.

In der ersten Vorlefung ift der Unterfchied des Weibes vom Manne, das fchnellere Wachfen und Ausbilden des Mädchens, die Menftruation, Schwangerschaft, die Zeichen und Zeitrechnung derfelben abgehandelt. In der zweyten und dritten Vorlefung fpricht der Vf. vom Genuffe der Luft und der Nahrungsmittel, von der Kleidung, Bewegung und Ruhe, vom Wachen und Schlafen der Schwangern, von der Beforgung der Brüfte und der Gefchlechtstheile, von den natürlichen Auswürfen, von Blutaderknoten, Brüchen und Vorfällen an Schwangern, und zuletzt auch etwas von den Pfufchereyen der Hebammen. Bey Gelegenheit des Abortus hätte der Vf. füglich noch manches beyfügen können, was zur Verhütung eines Abortus empfohlen zu werden verdient. Nicht jede Schwangere ift in der Nähe eines Arztes, und es ift, fowohl in Hinsicht der zu befürchtenden Frühgeburt, als des gewöhnlich damit verbundenen, oft lehensgefährlichen Blutfluffes, wichtig, ihr von der Wahl der Speifen und Getränke, von der Nothwendigkeit, einer ruhigen horizontalen Lage, von den nicht felten unentbehrlichen kalten Ueberfchlägen, Tampons u. f. w. wenigftens fo viel zu fagen, dafs fie eine unverständige Hebamme felbft zu belehren im Stande ift, und fich den Anordnungen einer unterrichteten verftändigen Hebamme nicht widerfetzt. Die vierte Vorlesung handelt von den Zeichen der herannabenden Geburt, von dem Verlaufe der Geburt, von den Wehen und von der Stellung des Kindes zur

Geburt. Obfchon die Fufs- und Steifs-Geburt oft nicht fagen, dafs ein mit dem Steifse oder mit den glucklich verläuft: fo kann man doch mit dem Vf. Fülsen vorliegendes Kind gut geftellt fey: denn jeder Geburtshelfer weifs es, was auch der Vf. nicht läugnet, dass ein mit dem Kopfe zuletzt hervorkommendes Kind bey der Geburt Gefahr leide. Wenn man blofs auf die Lage des Kindes Rücklicht nehmen will, fo wird man nur ein folches Vorliegen des Kopfes, dafs feine Durchmeffer mit jenen des Beckens übereinftimmen, eine gute Lage nennen können. In der fünften Vorlefung wird abermals von den Hebammen, und dann von den Apftalten zur Geburt, von den Nahrungsmitteln für Gebärende, vom Geburtslager, vom Verarbeiten der Wehen, vom Verhalten der Gebärenden und der Hebamme bey der Geburt und von der Beforgung des neugebornen Kindes gefprochen. Was der Vf. in der fechsten Vorlefung von den Steifs-, Fufs- und Gefichtsgeburten, von den Einfpritzungen bey ältlichen gebärenden, von den mit Brüchen und Vorfällen behafteten, von der Wiederbelebung todtfcheinender Kinder und von der Ungeduld der Gebä renden fagt, ift fo zweckmässig, als der Rath, dafs die Gegenwart eines Geburtshelfers bey der Geburt immer erwünscht fey, obfchon die Befolgung diefes Raths leider noch in den meisten Gegenden Deutschlands unter die pia defideria gehört. In der fiebenten Vorlefung wird von dem Wochenbette, von den Lochien, von der ersten Abfonderung der Milch und vom Milchfieber gehandelt. Die achte Vorlefung umfasst das Wichtigste von dem diätetifchen Verhalten im Wochenbette und in der letzten Zeit der Schwangerfchaft, nämlich das Reinigen der Gefchlechtstheile, die erfte Ruhe, Effen und Trinken, Bette und Zim. mer der Wöchnerin, Ruhe und Wochenvifiten, Ausleerung des Stuhls, Nachwehen, Vorficht beym Wechfeln der Wäfche, Verhalten der Wöchnerin, wenn fie aufgeriffen ift. In der neunten und zehnten Vorlefung ift die Rede von der Schädlichkeit der gewöhnlichen Kinderfäftchen, vom erften Anlegen des Kindes, von der Vorbereitung der Warzen, von der Pflicht gefunder Mütter, ihr Kind felbft zu stillen, von der Dauer der Stillungsperiode, und von den Befchwerlichkeiten beym Stillen. Dafs ein Kind 80 Wochen von den Säften der Mutter und von dem Nahrungsüberfchuffe derfelben leben und ernährt werden foll, ift ein von dem Vf. angenommener Satz, der mancherley Ausnahmen leidet und eben fo wenig bewiefen werden kann, als dafs die Milch einer mora

lifch fchlechten Amme auf die künftige Moralität der Säuglinge Einfluss habe. Indeffen schadet zu grofse Strenge bey einer fo wichtigen Sache, als das Selbft ftillen ift, um fo weniger, je gröfser die Nachläffig keit leider! noch oft zu feyn pflegt, womit man diefen für das künftige phyfifche Wohl des Säuglings fo wichtigen Gegenstand behandelt. Rec. hofft durch die kurze Inhaltsanzeige diefer kleinen Schrift manche Männer zu veranlaffen, fie zum Geschenke für ihre Gattinnen anzukaufen.

MÜNCHEN, b. Fleischmann: Naturhistorische Unter-
Juchung über den Unterschied zwifchen Eiter und
Schleim durch das Mikrofkop, von Dr. Fr. v. P.
Gruithuifen. 1809. 19 S. 4. Mit einer Kupfert.
(7 gr.)

Art angeftellten Prüfungsverfuche kein ficheres Criterium geben. Wenn man ungefähr einen Scrupel Eiter mit einer Unze frischen, von Infuforien reinen Brunnen- oder deftillirten Waffer übergiefst, in einem mit doppeltem Flor bedeckten Gläschen am gewöhnlichen Tageslichte in einer Temperatur von 97 bis 106° nach Fahrenh. ruhig ftehen lässt, am zweyten oder dritten Tage mit einer filbernen Sonde etwas bewegt und das am Knöpfchen der Sonde hängende Flüffige auf den Objectenträger eines Mikroskops bringt, fo bemerkt man vermittelft eines zweckmäfsig angebrachten Sonnenlichts fchon einige weifse oder gefärbte Punkte, die fich in kleinen Kreifen herumdrehen oder in einer geraden oder Wellenlinie fortTage an Gröfse zu. Im Eiter (?) von Tripperkranfchwimmen. Diese Thierchen nehmen mit jedem ken find fie verhältnifsmäfsig gröfser. Anders gestaltet und bey weitem gröfser find die Thierchen in der Infusion von Schleim; doch finden in den verfchiedenen Schleimarten auch unbedeutende Abänderungen ftatt. Mischungen aus Eiter und Schleim bringen Infuforien hervor, die weder Aehnlichkeit mit den Eiter noch mit den Schleimthierchen haben. Rec. glaubt, dafs diefer letzte Umftand, der alle chemifchen Eiterproben fo fehr erfchwerte, auch in die naturhiftorifchen Unterfcheidungszeichen noch viel Ungewiffes bringe; indeffen verdient der Vf. unfern Dank, dafs er auf diefe Art der Unterfuchung auf. merksam gemacht hat, und schon deshalb ift die kleine Schrift, welche, aufser dem Angeführten, noch manches Lefenswerthe enthält, der Empfehlung würdig.

L

BONN, in Com. b. Neuffer: Gedanken über den medicinifchen Werth der eifenhaltigen Mineralwaffer, von G. M. Pheifer, Doctor der Medicin und Chirurgie. 1807. 55 S. kl. 8.

Als der Vf. die vorzüglichsten Subftanzen der Gebirgsarten, Mineralien, thierischen, feften und füffigen Theile in Bezug auf ihre Infufionsthiere, mit dem Mikrofkop unterfuchte, fand er unter unzähligen Befonderheiten auch das Allgemeine, dafs fich jede Subftanz in der Erzeugungsart der Infuforien, be trächtlich unterfcheide; er fand bald feinen Schlufs: also müssen fich auch Eiter und Schleim von einander unterscheiden laffen, bestätigt, und fügt den von Darwin und Grasmeyer bekannt gemachten Unterfcheidungszeichen von Eiter und Schleim die von ihm durchs Mikrof kop erkannten naturhistorischen hinzu. Bringt man auf den Objectenträger eines guten zu fammengefetzten Mikrofkops von einer 400maligen Vergröfserung des Durchmeffers (alfo 160000maligen des Flächendurchmeffers) etwa denften Theil eines Eitertropfens aus einem gutartigen Gefchwüre, fo bemerkt man in einer etwas zähen, durchscheinen. den Flüffigkeit weifse fphärifche Geftalten, die auf ihrer Oberfläche leicht punktirt find, einige Stunden oder einen Tag fpäter etwas zufammen fallen und -kleine Runzeln bekommen. Der Unterfchied yon Der Vf., ein Schüler des verdienten Hn. Próf. den verfchiedenen Eiterarten, in Rückficht auf den Wurzer in Marburg, dem auch die Abhandlung zuKrankheitscharakter, durch den fie erzeugt werden, geeignet ift, hat hier eine Apologie der eifenhaltigen ift nicht beträchtlich. Indeffen variiren die Eiterkör- Mineralwaffer geliefert. Er verdient, als angehender ner meistens darin, dafs fie bey verfchiedenen Kran- Schriftfteller, Aufmunterung; wir wollen ihm aber ken an Gröfse fehr verfchieden vorkommen. Die freymüthig und aus guter Meinung fagen, was wir wefentlichen organischen Bestandtheile des Eiters find an feiner Arbeit zu loben und zu tadeln finden. Gefeine Körner und jene gallertartige Flüffigkeit, worin gen die Gründe, wodurch er die eifenhaltigen Minefie enthalten find Die Körner des Eiters find fo voll ralwaffer in Schutz genommen hat, haben wir nichts. kommen organifirt, als die Blutkügelchen; und wenn Allein mit andern Punkten können wir nicht zufriefich Körner im Schleime finden, fo find fie nicht fo den feyn. Zuerft hafcht der Vf. fehr nach Witz, rundlich, fondern etwas ungleich und eingekerbt was ihm öfters verunglückt; auch verftöfst eine Stelle oder gefranzt. Für den Schleim find fie nicht wefent (S. 39.) fehr gegen den anftändigen Ton. Es wird lich: denn fie fehlen hier oft, im Eiter aber nie. Der dafelbft gefagt, Hr. Marcard habe noch 1805. in feiSchleim fällt, wenn er gerüttelt wird, im Waffer nem kleinen Pyrmonter Brunnenbuche für Kurgätfe, meiftens zu Boden, und nur feines Luftgehalts we-,, worin er fich mit dem Wufte feines kraffen humogen fchwimmen einige Theile oben auf. Da nun der Eiter keine Luftblafen macht, fo löft fich nur fein Vehikel, wenn er im Waffer bewegt wird, auf, und die Körner fallen zu Boden. Die meiften thierifchen Säfte haben eine gröfsere fpecifif he Schwere, als das deftillirte Waffer, deswegen können alle auf diefe

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ral pathologischen Unfinnes brüfte, diefen Schlendrian (eifenhaltige Waffer nach einem Leiften nüch tern und fteigend bis zu grofser Menge, und bey fchwächender Diät, zu verordnen) empfohlen; übrigens können wir den Tadel diefer Verordnung nicht mifsbilligen. So halten wir es auch für gut,

dafs

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