Handelsgesellschaften in den deutschen Stadtrechtsquellen des Mittelalters

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Page 57 - ... eliguntur in isdem conciliis et principes, qui iura per pagos vicosque reddunt; centeni singulis ex plebe comites consilium simul et auctoritas adsunt.
Page 13 - Suscipere tam inimicitias, seu patris, seu propinqui, quam amicitias, necesse est : nec implacabiles durant. Luitur enim etiam homicidium certo armentorum ac pecorum numero, recipitque satisfactionem universa domus : utiliter in publicum ; quia periculosiores sunt inimicitiae juxta libertatem.
Page 59 - In universum aestimanti, plus penes peditem roboris: eoque mixti proeliantur, apta et congruente ad equestrem pugnam velocitate peditum, quos ex omni juventute delectos ante aciem locant. Definitur et numerus: centeni ex singulis pagis sunt: idque ipsum inter suos vocantur; et quod primo numerus fuit, jam nomen et honor est.
Page 120 - Da ging Hilde ihren vater aufzusuchen und bot ihm in Hedins namen ein halsband zum vergleich; wenn er aber das nicht wolle, so sei Hedin zur schlacht bereit und hätte Högni von ihm keine schonung zu hoffen. Högni antwortete seiner tochter hart und als sie Hedin traf, sagte sie ihm, dass Högni keinen vergleich wolle und bat ihn sich zum streite zu rüsten.
Page 34 - Si libera femina lito nupserit, nesciens eum litum esse et ille postea de capite suo, eo quod litus est, fuerit calumniatus, si illa sua sexta manu jurare poterit, quod postquam eum litum esse rescivit, cum eo non concumberet, ipsa libera permaneat, et filii quos procreavit.
Page 151 - Verlobung 21 f. weder vom altsalischen Gerichtsverfahren, noch von der wahren Bedeutung des reipus selbst, oder anderer Teile des Titels 44 einen Begriff haben konnte. Schröder gibt zu und Amira bestätigt es, dass in der Formel wahrscheinlich altes und neues, fränkisches und longobardisches Recht vermengt sind. Da sich überhaupt zur Erläuterung des Titels De reipus daraus nichts Wesentliches gewinnen lässt, wird man am besten tun die um 600 Jahre spätere longobardische Formel in diesem Zusammenhang...
Page 12 - edictum a judicibus datum est, ut qui in hac expeditione tardi fuerant, damnarentur. " Die judices sind hier ms. Es. wieder die Schöffen, während v. Giesebrecht (Note zu der betreffenden Stelle seiner Übersezung des Gregor), Löbell (Gregor v. T., 2. Aufl., S. 143, N. 5) ua darin die comites usw sehn wollen. Ist lezte Ansicht die richtige, so ist, denke ich, das „edictum...
Page 83 - Wenn ihr dann sehet, dass die Töchter Silo heraus mit Reigen zum Tanz gehen, so fahret hervor aus den Weinbergen und nehme ein jeglicher ihm ein Weib von den Töchtern Silo. (22.) Wenn aber ihre Väter oder Brüder kommen mit uns zu rechten, wollen wir zu ihnen sagen: Seid ihnen gnädig, denn wir haben sie nicht genommen mit Streit; sondern Ihr wolltet sie ihnen nicht geben, die Schuld ist jetzt euer. (23.) Die Kinder Benjamin taten also und nahmen Weiber nach ihrer Zahl, von den Reigen, die sie...
Page 32 - Aus Roth. 216 geht hervor, dass, wenn eine Freie einen haldius geehelicht, sie nach dessen Tod gegen Rückgabe des für sie erlegten pretiums frei zu ihren Verwandten zurückkehren dürfe. Ihre Kinder können, wenn sie nicht im väterlichen Hause bleiben wollen, auf das väterliche Vermögen verzichten und gegen Erlag eines gleich hohen mundiums, wie das für ihre Mutter gezahlte, frei werden.
Page 21 - Grundzüge der Entwicklung sind überall dieselben gewesen. Die Familienrechte aller Völker verhalten sich zu einander ähnlich wie sich die Sprachen eines und desselben Sprachstammes, z. B. des arischen zu einander verhalten: Die Übereinstimmung in der Mannigfaltigkeit ist unverkennbar und das darf nicht Wunder nehmen, da kein anderer Zweig des Rechtes so nahe wie dieser mit den physischen Eigentümlichkeiten und den Leidenschaften des Menschen in Zusammenhang steht. Wenn Tacitus sagt (Germ. c....

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