Vorwort. Wie ie des Verfassers im Jahre 1904 erschienenes Werk über den Index der verbotenen Bücher1, so soll auch diese kleine Arbeit der wissenschaftlichen Aufklärung über das kirchliche Bücherverbot dienen. Die vorliegende kanonistisch - bibliographische Studie verzeichnet alle in Apostolischen Schreiben ergangenen Bücherverbote. Sie enthält somit den Index der auf diese nachdrücklichste Weise unmittelbar durch die Päpste selbst verbotenen Schriften. Alle päpstlichen Urkunden, durch welche im Laufe der Jahrhunderte jene Schriften verurteilt wurden, werden in den beiden ersten Teilen der Arbeit mit ihrem Titel, Datum und Fundort aufgeführt. Diejenigen Papstbriefe, welche sich in keiner der bekannten Sammlungen finden, sind im dritten Teile als Anlagen vollständig wiedergegeben. Für die Geschichte des römischen Bücherverbotes und Index hat diese Arbeit also die Bedeutung einer nicht unwichtigen Quellensammlung. Darüber hinaus muß aber auch die bloße Aufzählung all jener päpstlichen Aktenstücke aus der alten, mittleren und neuen Zeit nicht nur den Fachmann, sondern alle Denkenden davon überzeugen, daß man es beim kirchlichen Bücherverbot überhaupt ebenso wenig mit einer unzeitgemäßen Neuschöpfung als mit einer veralteten Einrichtung der Vorzeit zu tun hat. Im einzelnen gibt der erste Teil dieser Studie nach Art von Regesten Aufschluß über diejenigen in Papstbriefen verbotenen Bücher, welche nicht in der Neuausgabe des römischen Index vom Jahre 1900 vermerkt sind. Es gehören dazu erstens alle durch Apostolische Schreiben vor 1600 verurteilten Schriften und zweitens eine Anzahl auf dieselbe Weise nach 1600 untersagter Bücher, welche aus irgend einem Grunde in das römische Verzeichnis der verbotenen Bücher nicht aufgenommen oder wieder daraus entfernt wurden. Der zweite Teil befaßt sich ausschließlich mit den durch Papstbriefe verbotenen Schriften, welche im Index Leos XIII. stehen. Hier werden nicht bloß die betreffenden Papstbriefe angemerkt und die Verurteilung der Bücher aus den Urkunden ausgezogen, sondern nach den Originalen der verbotenen Bücher, welche der Verfasser in den verschiedensten Archiven und Bibliotheken Europas aufsuchte, wird die genaue bibliographische Beschreibung dieser Schriften gegeben. 1 Joseph Hilgers, Der Index der verbotenen Bücher, Freiburg i. Br. 1904. Es war geboten, die erwähnten Bücher in dem zweiten Teile getrennt und eingehender zu behandeln, zunächst weil eben nur diese im heute geltenden Büchergesetze als durch Apostolische Schreiben verboten erscheinen, vornehmlich aber, weil gerade bei diesen im einzelnen die kirchenrechtliche Frage zu lösen war, ob das verurteilte Buch heute unter Strafe der dem Papste ganz besonders vorbehaltenen Exkommunikation verboten ist. Ebendeshalb behandelt ein einleitendes Kapitel die Strafparagraphen der Konstitution „Officiorum ac munerum", vor allem den wichtigsten Artikel 47, und umschreibt genau die Klassen verbotener Bücher, deren Lesung die Exkommunikation als Strafe nach sich zieht. Dadurch wird ein doppelter Irrtum beseitigt. Ein Buch, das auf dem Index steht, ist deshalb noch nicht unter jener schweren Kirchenstrafe verboten, und zweitens gilt diese Strafe nicht einmal für jede Schrift, welche im neuesten Index als durch ein Papstschreiben verurteilt aufgeführt wird. Nachdem so in der Einleitung grundsätzliche Klarheit geschaffen, wird im zweiten Teile der Arbeit bei jeder einzelnen Schrift gezeigt, ob und weshalb dieselbe von der erwähnten Kirchenstrafe betroffen wird oder nicht. Aus dieser Inhaltsangabe ergibt sich von selbst einerseits die praktische Bedeutung der Studie zum besseren Verständnis des Index der verbotenen Bücher und anderseits ihr Wert für die wissenschaftliche Behandlung der kirchlichen Büchergesetzgebung. Dem Verfasser erübrigt es nur noch, seinen Dank abzustatten den Vorständen zahlreicher Archive und Büchereien und überhaupt allen, die ihn bei dieser mühsamen Arbeit unterstützten. Gleichen Dank sagt der Verfasser bereits im voraus allen denen, welche ihn auf Fehler und Mängel seiner Studie aufmerksam machen werden. Luxemburg, den 15. Oktober 1907. Joseph Hilgers S. J. Inhaltsangabe. Die Verpflichtung des Bücherverbotes ist eine schwere nicht jede Über- tretung des Verbotes eine schwere nicht jede schwere Übertretung zieht die Exkommunikation als Strafe nach sich. Im kirchlichen Gesetze handeln nur Artikel 47, 48 und 49 von den Strafen. Inhalt dieser drei Artikel. beschäftigt uns vor allem der Artikel 47 (S. 1—2). I. Wortlaut des Artikels 47. - Ursprung desselben. Erklärung (S. 2). — Zwei Klassen von Büchern werden von der Strafe betroffen: - A. Alle offenbar häretischen Bücher, welche einen Irr- lehrer oder Apostaten zum Verfasser haben. Erklärung. Die Schriften der Irrlehrer aus der alten und mittleren Zeit sind hier ausgenom- B. Bücher, welche namentlich vom Papste durch ein Apo- stolisches Schreiben verurteilt wurden. Erklärung. Begriff ,des Apostolischen Schreibens". Damit ein durch Papstbrief verbotenes Buch die schwere Kirchenstrafe nach sich ziehe, sind drei Bedingungen notwendig. Andere Strafen in den Papstbriefen wie Suspension gelten nicht mehr - - - - II. Diese Abhandlung befaßt sich mit den durch Papst- briefe verbotenen Schriften der erste Teil mit Bücherverboten in Papstbriefen aus der alten, mittleren und neuen Zeit, welche nicht im neuen Index der verbotenen Bücher vermerkt sind; der zweite Teil nur mit den Verboten, welche (aus der Zeit nach 1600) heute als durch päpstliche Schreiben verboten im Index stehen (S. 4—6). Nicht alle diese verbotenen Schriften verfallen der Strafe des Artikels 47. genommen sind fünf Klassen. Diese Arbeit stellt fest, welche zu den fünf Klassen gehören und welche nicht. In Wirklichkeit sind nur wenige von jenen verbotenen Schriften unter der Strafe der Exkommunikation verboten Der dritte Teil gibt die hierhin gehörigen Papstbriefe vollständig wieder, Über das Bücherverbot in den ersten christlichen Jahrhunderten Bücherverbote in Papstbriefen vom Konzil zu Nicäa 325-1600 Bücherverbote in Papstbriefen von 1600 bis 1907, welche im neuen Index nicht er- 20 10. Breve Innocentii XI 22 ian. 1688 (vgl. XVI 43) Clementis XI 22 sept. 1703 (vgl. XIX 44) Anhang. 95 |