ARCHIV FUR KATHOLISCHES KIRCHENRECHT MIT BESONDERER RUCKSICHT AUF DAS VATICANISCHE CONCIL SOWIE AUF DEUTSCHLAND, OESTERREICH UND DIE SCHWEIZ, HERAUSGEGEBEN

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Popular passages

Page 139 - Darum gehet hin und lehret alle Völker, und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe.
Page 91 - Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden. Die in einem Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.
Page 181 - Der Minister der geistlichen Angelegenheiten- ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 7.
Page 108 - Standesregister (§§. 12. bis 14.) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind , bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen , auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft haben die 'Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder...
Page 138 - Wer geschäfts- und arbeitslos umherzieht und nicht nachzuweisen vermag, daß er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze oder redlich zu erwerben suche, ist als Landstreicher zu bestrafen.
Page 178 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1.
Page 114 - Wohnorts des Bräutigams, oder wenn dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, beim zuständigen Richter des Wohnortes der Braut anhängig zu machen hat. Geschieht letzteres nicht, so fällt die Einsprache dahin. Art. 36. Nach Ablauf von vierzehn Tagen nach der am Wohnorte des Bräutigams stattgehabten Verkündung ist den Brautleuten auf ihr Verlangen von dem dortigen...
Page 112 - Die in • einem Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden. Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Heimathrecht des Mannes.
Page 111 - Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Todesfalles in das Civilstandsregister stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Todesfalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes erfolgen.
Page 440 - Geistliche darf aber dieselbe nur ausüben, solange er durch sein Verhalten nicht diejenigen Zwecke gefährdet, welche der Staat mit der Erziehung der Jugend durch die Volksschule verfolgt.

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