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Lydda 439), westlich Emmaus 440), südwestlich Bethleptepha111), süd-.

μνῆμα πλησίον Θαμνὰ κώμης. Ibid. p. 261: Θαμναθσαρά . . . αὕτη ἐστὶ Θαμνά . . . ἐν ᾗ εἰς ἔτι νῦν δείκνυται τὸ τοῦ Ἰησοῦ μνήμα). Der Ort existirt noch heute als Ruinenstätte unter dem Namen Tibneh, in ziemlich gerader Linie zwischen Akrabeh und Lydda, wie nach der Reihenfolge der Toparchien bei Josephus zu erwarten ist. Unter den bedeutenden Grab-Anlagen, die sich noch heute dort befinden, glaubt Guérin in der That das Grab Josua's entdeckt zu haben. S. überh. Raumer Pal. S. 165 f. Robinson Neuere Forschungen S. 184. De Saulcy, Voyage en Terre Sainte (1865) II, 233 sqq. Guérin Samarie II, 89–104. The Survey of Western Palestine, Memoirs etc. II, 299 sq. 374-378. Dazu die engl. Karte Bl. XIV Lq. Mühlau in Riehm's Wörterb. S. 1668. Zur Zeit des Cassius hatte Thamna dasselbe Schicksal wie Gophna (Antt. XIV, 11, 2. B. J. I, 11, 2). Die Toparchie von Thamna wird von Josephus und Eusebius auch sonst erwähnt (Jos. B. J. II, 20, 4. IV, S, 1. Euseb. Onomast. ed. Layarde p. 219. 239). Vgl. auch Ptolem. V, 16, 8. Von unserm Thamna ist ein anderes oder an zu unterscheiden, das an der Grenze des Stammes Dan und Juda, westlich von Jerusalem in der Richtung gegen Asdod lag. Auch dieses existirt noch unter dem Namen Tibneh (Josua 15, 10. 19, 43. Judic. 14, 1 ff. II Chron. 28, 18). Und von diesem ist endlich ein drittes im Gebirge Juda zu unterscheiden (Gen. 38, 12-14. Josua 15, 57). Welches auraðć I Makk. 9, 50 gemeint ist, ist nicht mit Sicherheit zu bestimmen. S. überh. Raumer S. 224. Robinson Pal. II, 599. Guérin Judée The Survey etc. Memoirs II, 417, Blatt XVI.

II, 30 sq.

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439) Lydda (hebr., später Diospolis), die bekannte Stadt an der Strasse von Jope nach Jerusalem, wird auch B. J. II, 20, 4 unter den Toparchien Judaa's genannt. Josephus bezeichnet es einmal als zóμŋ. . nóżɛog tò péyeJog ovz nodiovoa (Antt. XX, 6, 2). Ueber seine Geschichte vgl. bes. I Makk. 11, 34. Jos. Antt. XIV, 10, 6. 11, 2. Bell. Jud. I, 11, 2. II, 19, 1. IV, 8, 1. 440) Emmaus oder Ammaus, das spätere Nikopolis, ist noch heute erhalten unter dem Namen Amwâs, süd-südöstlich von Lydda. Wegen seiner Lage am Ausgang des Gebirges war es ein militärisch wichtiger Platz und wird als solcher schon in der Makkabäerzeit öfters erwähnt (I Makk. 3, 40. 57. 4, 3. 9, 50). Ueber seine spätere Geschichte s. bes. Antt. XIV, 11, 2. B. J. I, 11, 2. Antt. XVII, 10, 9. B. J. II, 5, 1. IV, 8, 1. Unter den jüdischen Toparchien wird es auch B. J. II, 20, 4 erwähnt. Im Rabbinischen heisst es NON (Mischna Arachin II, 4. Kerithoth III, 7. Lightfoot, Chorographica Lucae praemissa c. 4, Opp. II, 479 sq Neubauer, Géogr. du Talmud p. 100-102); auch noch bei Ptolemaeus V, 16, 7 'Eupaois. Ob Bell. Jud. VII, 6, 6 und Ev. Luc. 24, 13 dasselbe Emmaus gemeint sei, ist fraglich. Vgl. überh.: Reland, Palaestina p. 758-760. Raumer S. 187 f. Winer RWB. 8. v. Arnold in Herzog's Real-Enc. 1. Aufl. III, 778 f. Robinson Neuere Forschungen S. 190-196. Kuhn, Die städtische u. bürgerl. Verfassung II, 356 f. Sepp, Jerusalem 2. Aufl. I, 40 ff. Guérin Judée I, 293-308. The Survey of Western Palestine, Memoirs etc. III, 14. 36 sqq. 63—81, dazu die engl. Karte Bl. XVII.

441) Bethleptepha lag nach B. J. IV, 8, 1 zwischen Emmaus und Idumäa, ist also hier an Stelle des im Josephus-Text irrthümlich stehenden Pella einzufügen.

lich Idumäa 442), südöstlich Engaddi 443) und Herodeion 444), östlich Jericho 445). Es darf als selbstverständlich angenommen werden, dass diese Eintheilung hauptsächlich den Zwecken der Verwaltung diente, in erster Linie wohl dem Zwecke der Steuererhebung. Ob dieselben Bezirke zugleich auch Jurisdictionsbezirke bildeten, muss dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es wahrscheinlich, dass die ganze Organisation erst der römischen Zeit angehört, da sich früher keine Spur davon findet 446). Auffallend ist das Schwanken der Quellen in der Bezeichnung des politischen Charakters der Hauptorte, die bald als лólag bald als zoua bezeichnet werden. Zwar kommt hier nicht in Betracht, dass Eusebius die betreffenden Orte zum grössten Theil als zoua behandelt, da zu seiner Zeit die Verhältnisse sich schon wesentlich geändert hatten 447). Aber auch Josephus selbst schwankt. Er bezeichnet z. B. Emmaus als untoórolig der

442) Idumäa war durch Johannes Hyrkan judaisirt worden (Antt. XIII, 9, 1. XV, 7, 9. B. J. I, 2, 6). Daher treten die Idumäer auch im jüdischen Aufstand als Juden auf (B. J. IV, 4, 4). Sonst vgl. bes. B. J. II, 20, 4. IV, 8, 1.

443) Engaddi, das alte 1 (Josua 15, 62. I Sam. 24, 1 ff. Ezech. 47, 10. Cant. cant. 1, 14. II Chron. 20, 2), dessen Lage am westlichen Ufer des todten Meeres durch Josephus und Eusebius bezeugt ist (Jos. Antt. IX, 1,2: Εγγαδδὶ πόλιν κειμένην πρὸς τῇ Ἀσφαλτίτιδι λίμνη. Euseb. Onomast. ed. Lagarde p. 254: καὶ νῦν ἐστὶ κώμη μεγίστη Ἰουδαίων Ἐγγαδδὶ παρακειμένη tỷ vezgā dalάooy). Josephus nennt es B. J. IV, 7, 2 eine noizyn. Bei Ptolem. V, 16, 8 'Eyyadda. Noch heute Ain Dschidi. S. überh.: Winer RWB. s. v. Raumer 188 f. Robinson Palästina II, 439-448. Neubauer Géogr. du Talmud p. 160. The Survey of Western Palestine, Memoirs etc. III, 384-386. 387, dazu die engl. Karte Bl. XXII.

444) Herodeion ist die von Herodes d. Gr. erbaute wichtige Festung im Süden Judäa's 60 Stadien von Jerusalem (Antt. XIV, 13, 9. XV, 9, 4. Bell. Jud. I, 13, 8. 21, 10), deren Identität mit dem heutigen Frankenberge“, südöstlich von Bethlehem, jetzt als anerkannt gelten darf. Vgl. oben §. 15.

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445) Jericho, die bekannte Stadt in der Nähe des Jordan, war die bedeutendste Stadt im Osten Judäa's, daher auch zur Zeit des Gabinius Sitz eines der fünf jüdischen Synedrien (Antt. XIV, 5, 4. B. J. I, 8, 5). Als Bezirk von Judäa auch B. J. II, 20, 4 erwähnt. Sonst vgl. bes. B. J. IV, 8, 2. 9, 1.

446) Ueber die Eintheilung der römischen Provinzen in Verwaltungsbezirke s. überh. Marquardt, Römische Staatsverwaltung Bd. I (2. Aufl. 1881) S. 500 f.

447) Die Namen einzelner Toparchien (Ακραβαττηνή, Θαμνιτική) haben sich zwar noch zu Eusebius' Zeit erhalten; die Verfassung selbst aber war eine wesentlich andere geworden durch Errichtung neuer, selbständiger civitates wie Diospolis, Nikopolis u. A. Infolge dessen bildete z. B. gerade Thamna nicht mehr den Hauptort einer Toparchie, sondern war nur noch eine xóuŋ uɛyákŋ Ev ògious 40лóλɛs (s. oben Anm. 438), also dem früheren Lydda untergeordnet.

dortigen Gegend, also doch offenbar der Toparchie 448); Lydda dagegen nennt er nur eine zoun und zwar in augenscheinlich genauer Ausdrucksweise (s. oben Anm. 439). Man muss hiernach annehmen, dass alle diese Orte vom römisch-hellenistischen Standpunkte aus keine eigentlichen лólag waren, d. h. keine Communen mit hellenistischer Verfassung; und es kommt nur auf Rechnung des jüdischen und populären Sprachgebrauchs, wenn sie als „Städte" bezeichnet werden. Genau genommen müssten sie eigentlich zouoлólas genannt werden (s. oben Anm. 423), und sofern ihre Stellung zur Toparchie in Betracht kommt, unτoozouicu (s. Anm. 427-429).

Nur eine Stadt im eigentlichen Judäa hatte auch nach römischhellenistischen Begriffen die Geltung einer nós, nämlich Jerusalem. Ihm war das ganze übrige Judäa untergeordnet, so dass es über dasselbe herrschte os Baoilɛtov (s. Anm. 431). Es hatte also in Bezug auf Judäa eine ähnliche Stellung, wie die hellenistischen Städte in Bezug auf ihr Gebiet 449). Dies giebt sich u. A. auch kund in der Adresse kaiserlicher Erlasse an die Juden, welche folgendermassen lautet: Ἱεροσολυμιτῶν ἄρχουσι βουλῇ δήμῳ, Ἰουδαίων παντὶ ἔθνει, also ganz ähnlich wie bei Erlassen an hellenistische Communen, in welchen ebenfalls die Stadt und ihr Senat Beherrscherin und darum Repräsentantin des ganzen Gebietes war 450). Wahrscheinlich war der Senat (das Synedrium) von Jerusalem auch für den Eingang der Steuern in ganz Judäa verantwortlich 451). Auch in der Mischna hat sich noch eine Erinnerung da

445) Bell. Jud. IV, 8, 1.

449) Vgl. Kuhn, Die städtische und bürgerl. Verfassung II, 342–345.

450) Antt. XX, 1, 2. Vgl. dazu die ähnlichen Adress-Formeln in den Edicten Antt. XIV, 10 (Σιδωνίων ἄρχουσι βουλῇ δήμῳ, Ἐφεσίων βουλῇ καὶ ἄρχουσι καὶ Se und dergl.).

451) Als nach den ersten Zuckungen des Aufstandes man sich auf einen Augenblick wieder zu friedlicher Haltung entschlossen hatte, vertheilten sich die Behörden und Rathsherren von Jerusalem auf die Dörfer, um die rückständigen Abgaben einzusammeln (B. J. II, 17, 1: siẹ đề tàç zóμaç of te ἄρχοντες καὶ οἱ βουλευταί μερισθέντες τοὺς φόρους συνέλεγον). Diese waren, im Betrage von 40 Talenten, rasch beisammen. Unmittelbar darauf aber sandte Agrippa die ❝ozovres und dvratoi zu Florus nach Cäsarea, damit jener aus ihrer Mitte die Steuer-Einsammler für das Land ernenne (ibid. Iva ixrîνος ἐξ αὐτῶν ἀποδείξῃ τοὺς τὴν χώραν φορολογήσοντας). Da letzteres geschieht, nachdem die Steuern des Stadtbezirkes, also wohl der Toparchie, von Jerusalem bereits beigetrieben sind, so wird unter der zoge ganz Judäa zu verstehen sein. Für dessen ganzes Gebiet wurden also die Steuer-Einnehmer aus der Mitte der oportes und dvvatoi von Jerusalem ernannt. Vgl. überhaupt über die Sitte der Römer, die städtischen Senate zur Eintreibung der römischen Steuern zu verwenden, Marquardt I, 501.

ran erhalten, dass die Aeltesten" von Jerusalem über ganz Judäa geboten 452). Ueber das eigentliche Judäa hinaus hat sich dagegen die bürgerliche Gewalt des Synedriums von Jerusalem, mindestens seit dem Tode Herodes des Gr., nicht mehr erstreckt. Galiläa und Peräa waren seitdem von Judäa politisch ganz getrennt oder bildeten doch selbständige Verwaltungsgebiete, wie namentlich in Bezug auf Galiläa oben gezeigt ist. Am wenigsten dürfte man die Thatsache, dass der Aufstand in Galiläa von Jerusalem aus geleitet wurde, zum Beweise dafür verwenden, dass auch zur Friedenszeit Galiläa zur Competenz des grossen Synedriums gehört habe. Denn es handelt sich dabei augenscheinlich um Ausnahmezustände. Nur in der früheren Zeit, namentlich während der hasmonäischen Periode, bildete das ganze jüdische Gebiet auch politisch eine wirkliche Einheit (vgl. unten Nr. III). Da der Rath von Jerusalem sich schwerlich auch mit allem Detail der Rechtspflege befassen konnte, so ist es von vornherein wahrscheinlich, dass neben dem grossen Synedrium auch noch ein oder mehrere kleinere Gerichtshöfe in Jerusalem bestanden haben. Auch daran hat sich in der Mischna noch eine, freilich verworrene, Erinnerung erhalten 453)

452) Taanith III, 6: „Einst reisten die Aeltesten aus Jerusalem nach ihren Städten (b orbwann Drapt 1) und verfügten Fasten, weil man in Askalon (ps) ungefähr so viel eine Ofenmündung beträgt, Korn brandig fand etc." Da Askalon nie zum Gebiet von Judäa gehört hat, ist die Notiz an sich ungeschichtlich; sie zeigt aber eine richtige Erinnerung daran, dass die Städte Judäa's den „Aeltesten" von Jerusalem untergeordnet waren.

453) Sanhedrin XI, 2: „Drei Gerichtshöfe (*****) waren dort in Jerusalem. Einer hielt seine Sitzungen am Eingange des Tempelberges (

), einer am Eingange des Tempelvorhofes (n = by), und einer in der Quaderhalle (a raba). Die Anfragenden kamen zu dem, welcher am Eingange des Tempelberges sass, und der Anfragende sagte: So habe ich und so haben meine Collegen erklärt; so habe ich und so haben meine Collegen geschlossen. Hatte nun das Gericht eine Tradition für den fraglichen Fall, so sagte dasselbe ihnen die Entscheidung. Wo aber nicht, so kamen sie vor das Gericht am Eingange des Vorhofes und wiederholten ihre Anfrage. Hatte dieses eine Tradition darüber, so sagte es ihnen die Entscheidung. Wo aber nicht, so kamen die Streitparteien sammt den Gerichtsmitgliedern vor das hohe Gericht in der Quaderhalle, von welchem die Gesetzeskunde über ganz Israel ausgeht". Schon der Schematismus in Bezug auf die Lokalitäten zeigt, dass wir es hier nicht mit einer treuen historischen Ueberlieferung zu thun haben.

III. Das grosse Synedrium zu Jerusalem.

Literatur:

Selden, De synedriis et praefecturis juridicis veterum Ebraeorum, lib. I—III, Londini 1650-1655 (vgl. oben S. 132).

Meuschen, Novum Testamentum ex Talmude et antiquitatibus Hebraeorum illustratum (Lips. 1736) p. 1184-1199: Diatribe de sz: seu directore Synedrii M. Hebraeorum.

Carpzov, Apparatus historico-criticus antiquitatum sacri codicis (1745) p.

550-600.

Hartmann, Die enge Verbindung des Alten Testaments mit dem Neuen (1831), S. 166-225.

Winer RWB. II, 551–554: Art. „Synedrium“.

Ders.,

Sachs, Ueber die Zeit der Entstehung des Synhedrin's (Frankel's Zeitschr. für
die religiösen Interessen des Judenthums 1845, S. 301-312).
Saalschütz, Das mosaische Recht, 2. Aufl. 1853, I, 49 ff. II, 593 ff.
Archäologie der Hebräer, Bd. II, 1856, S. 249 ff. 271 ff. 429-458.
Levy, Die Präsidentur im Synedrium (Frankel's Monatsschr. f. Gesch, und
Wissensch. des Judenth. 1855, S. 266-274. 301-307. 339-358).

Herzfeld, Geschichte des Volkes Jisrael, Bd. II (1855), S. 380-396.

Jost, Geschichte des Judenthums und seiner Secten, Bd. I (1857), S. 120-128. 270-281. Vgl. auch S. 403 ff. Bd. II (1858) S. 13 ff. 25 ff.

Geiger, Urschrift und Uebersetzungen der Bibel (1857) S. 114 ff.

Keil, Handbuch der biblischen Archäologie (2. Aufl. 1875) S. 714-717. Leyrer, Art. Synedrium" in Herzog's Real-Enc. 1. Aufl. Bd. XV (1862) S. 315-325.

Langen, Das jüdische Synedrium und die römische Procuratur in Judäa (Tüb. Theol. Quartalschr. 1862, S. 411-463).

Grätz, Geschichte der Juden Bd. III (3. Aufl. 1878), S. 110 ff. 683-685.

De Wette, Lehrbuch der hebräisch-jüdischen Archäologie (4. Aufl. 1864) S. 204-206.

Ewald, Geschichte des Volkes Israel (3. Aufl. 1864–1868) IV, 217 ff. V, 56. VI, 697 ff.

Kuenen, Over de samenstelling van het Sanhedrin (Verslagen en Mededeelingen der koninkl. Academie van Wetenschappen, Afdeeling Letterkunde, Deel X, Amsterdam 1866, p. 131–168). Vgl. auch: De Godsdienst van Israël II, 1870, p. 512-515.

Derenbourg, Histoire de la Palestine (1867), p. 83–94. 465–468.
Ginsburg, Art. Sanhedrim“ in Kitto's Cyclopaedia of Biblical Literature.
Hausrath, Neutestamentliche Zeitgeschichte Bd. I (2. Aufl. 1873) S. 63 72.
Wieseler, Beiträge zur richtigen Würdigung der Evangelien (1869) S.

205-230.

Keim, Geschichte Jesu III, 321 ff, 345 ff.

Wellhausen, Die Pharisäer und die Sadducäer (1874) S. 26-43.

Holtzmann, Art. Synedrium" in Schenkel's Bibellexikon V, 446-451. Hoffmann (D.), Der oberste Gerichtshof in der Stadt des Heiligthums (Progr. des Rabbiner-Seminares zu Berlin für 1877-1878).

Ders., Die Präsi

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