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gen das Patronatrecht erhoben sich stets gewichtige Stimmen und der Mißbrauch hielt sich vielleicht blos dadurch, daß die Unzufriedensten aus der Kirche austraten und ihren Meinungen in dissentirenden Gemeinden Geltung verschafften. Innerhalb der Kirche begann sich erst in den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts eine nachhaltige Bewegung zu zeigen. Das erste Auskunftsmittel, das man 1824 wählte, bestand darin, daß man einen Verein bildete und Geld sammelte, um so viele Patronate, als möglich, anzukaufen und den Gemeinden zurückzugeben. Die Bewegung schritt in den nächsten Jahren immer weiter vor und führte 10 Jahre nach ihrem ersten Ursprunge zu einem entscheidenden Schritte. Am 28. Mai 1834 erklärte die Landessynode (allgemeine Versammlung), es sei ein Grundgesetz der Kirche, daß kein Geistlicher einer Gemeinde gegen den erklärten Willen der Ges meindeglieder aufgedrungen werden könne. Damit dieser Grundsaß vollkommen zur Geltung gelange, erklärte die Landessynode hiemit und seßte fest, daß die Presbyterien angewiesen werden sollten, bei der Wiederbeseßung einer Pfarrstelle die Ansicht der Mehrzahl der männlichen Familienhäupter hinsichtlich der anzustellenden Geistlichen einzuholen: spreche die Mehrzahl sich gegen einen solchen Geistlichen aus, so sei dies als ein hinreichender Grund für die Verwerfung des Candidaten anzusehen. Diesen Beschluß, der als ein vorläufiger bezeichnet wurde, erhob die Landessynode des nächsten Jahres unter dem Namen der Vetoakte zu einem Gefeße der Kirche und es entstanden jest zwei Parteien, von denen die Anhänger der Vetoakte den Namen Nonitrusionists (fürzer Nons) annahmen, weil in dem Geset von der Aufdrängung (intrusion) eines Geistlichen die Rede ist, während die Gegs ner Gemäßigte genannt wurden. Die Spaltung war übrigens keine rein religiöse, sondern erhielt eine politische Färbung, indem die bei weitem meisten Nons Whigs, und die Gemäßigten Tory's find. Der Zwist gab bald zu Verwickelungen Anlaß. Noch 1834 machten mehre Gemeinden von dem ihnen zurückgegebenen Rechte Gebrauch und verwarfen die vorgeschlagenen Candidaten. Allmälig trat eine noch schärfere Trennung der Parteien ein: Predigten, Traktätchen, gelehrte und fromme Werke fingen an, eine ganze Literatur zu bilden; auf Seiten der Nons wurden Chalmers, Candlisch, Guthri und die Laien Dunlop und Monteith die Führer, auf Seiten der Gemäßigten trat besonders Dr. Cook hervor. Die Whigs waren indeffen abgetreten, aber auch Sir Robert Peel trug Scheu vor entscheidenden Schritten und sah ruhig zu, wie die Nons in zahlreichen Conventen und Convocationen immer mehr sich erhißten und Subscriptionen sammelten, um Kirchen zu errichten und zum Bau von Gotteshäusern Grundstücke anzukaufen. Die Nons provocirten endlich eine Erklärung der Regierung. Im November 1842 entwarf die Landessynode auf ihren Antrag zwei Denkschriften, in denen die Ansprüche und Rechte der Kirche erklärt, als mit dem Patronat unverträglich dargestellt und zugleich die Eingriffe der bürgerlichen Gerichtshöfe in die Gerichtsbarkeit der Kirche angeklagt wurden. Die Regierung wies sämmtliche Beschwerden ab, da hier Rechtsfragen zu entscheiden seien, die Competenz mithin den Gerichtshöfen und feiner andern Autorität zustehe. Die Generalsynode antwortete mit einer ausführlichen Darlegung der Rechte der Kirche, die allein befähigt sei, die geistliche Verbindung zwischen dem Pfarrer und der Gemeinde zu begründen, die ihre eigene Gerichtsbarkeit habe und daher eben so gut erklären könne, was vor ihr Forum gehöre, wie jeder andere Gerichtshof. Zugleich berief sich die Synode auf das Parlament, wo die schottische Kirchenangelegenheit am 7. u. 8. März 1843 lebhaft berathen wurde, ohne daß ein Resultat erfolgte. Die Behauptungen, daß der Kirche Gewalt geschehe, daß Gesez und Recht aufrecht erhalten werden müßten, standen sich schroff gegenüber und zuletzt beschloß das Unterhaus mit 211 Stimmen gegen 76, auf die Beschwerde der Generalsynode von Edinburgh nicht einzugehen. Kaum wurde diese Entscheidung in Schottland bekannt, so fing man an, die im Stillen schon längst beschlossene und auch in der Landessynode mehrfach zur Sprache gekommene Tren nung von der Staatskirche eifrig vorzubereiten. Eine große Versammlung von Nons vereinigte sich nicht blos über den Schritt der Trennung, sondern auch über

die Art und Weise derselben in einer, am 18. Mai 1843 in der Andreaskirche zu Edinburgh eröffneten Landessynode, deren Resultat ein von 193 Geistlichen und Kirchenältesten unterzeichnetes Document war, welches die kirchlichen Beschwerden in folgende 8 Punkte zusammenfaßte: 1) die Kirche ist in geistlichen Dingen der Gewalt kirchlicher Gerichtshöfe unterworfen; 2) die weltlichen Gerichte massen sich an, geistliche Verrichtungen, in Widerspruch mit dem höchsten Gericht der Kirche (der Landessynode), zu verbieten; 3) sie nehmen sich heraus, geistliche Rügen ausser Wirkung zu sehen, die von der Kirchenbehörde in Beziehung auf Seelsorge u. f. w. ausgesprochen werden; 4) die weltlichen Gerichte haben Geistliche, die von der obersten Behörde abgesezt sind, wieder in Amt und Würde eingeführt, im Widerspruche mit der Kirche; 5) die weltlichen Gerichte haben sich befugt, darüber zu entscheiden, wer in dem höchsten Gerichtshofe zu fißen berechtigt sei oder nicht; 6) sie nehmen sich heraus, die Entscheidung der obersten Kirchenbehörde in geist lichen Dingen bei Seite zu seßen; 7) fie haben die Gewalt, Disciplinarsachen, die vor geistlichen Gerichten anhängig sind, zu sistiren oder niederzschlagen; 8) selbst die Ausübung geistlicher Wirksamkeit in Disciplinars u. anderen Sachen findet an der einschreitenden Gewalt der Gerichtshöfe eine unerträgliche Beschränkung. Das Document schloß mit der Erklärung, daß die Unterzeichneten wegen dieser großen Uebelstände sich genöthigt sehen, von der Staatskirche sich zu trennen, aber alle Folgen, welche dieser Schritt etwa haben könnte, von sich abweisen müßen, da sie nur gezwungen wären, durch Zwang, der ihrem Gewissen angethan, wegen der Unehre, welche der Krone Chrifti erwiesen und wegen Verwerfung seiner einzigen obersten Autorität als König in seiner Kirche." Die Thätigkeit der Synode der Gemäßigten war die unbedeutendere. Sie beschränkte sich darauf, die, von den früheren Landessynoden wegen ihres Gehorsams gegen die weltlichen Gerichte abgefeßten, Pfarrer für rechtmäßige Inhaber ihrer Stellen zu erklären, die Regierung um Bestimmungen über die Verhältnisse der Pfarrer an Nebenkirchen zu bitten und die Pfarreien der ausgetretenen Nons, 208 an der Zahl, als erledigt, den Patronatsherren zur Wiederbeseßung zu empfehlen. Um desto thätiger waren die Nons. Sie entwarfen die Verfassung der neuen Kirche, die sich dem ältern Verhältniß genau anschließt und beschlossen in Bezug auf die Anstellung von Geistlichen, daß die Präsentation von dem geistlichen Gericht der Gemeinde und einigen, von der leztern zu wählenden, Mitgliedern gemeinschaftlich ausgehen, die Wahl selbst von den männlichen Gemeindegliedern ausgeübt werden solle. Obgleich Chalmers seine Ansicht dahin aussprach, diejenige Kirchenform sei die beste, in welcher die Geistlichen vom Volke erwählt und vom Staate bezahlt würden, so ließ sich dieß für den Augenblick doch auf keine Weise in das Leben einführen und man beschloß daher, eine gemeinschaftliche Kaffe zu gründen, aus der die Geistlichen gleichmäßig besoldet werden sollten. Die Berathungen über den Bau von Kirchen, das Predigen des Evangeliums unter den Anhängern der neuen Kirche u. s. w. wurden mit ebenso vieler Umsicht, als Thätigkeit zu Ende geführt. Die ersten Predigten fanden unter einem ungeheuren Zudrange statt. An den beiden ersten Sonntagen mußten Tausende vor den Thüren der großen Halle bleiben, ohne darum der Erbauung zu entbehren, da an fünf, sechs verschiedenen Orten unter freiem Himmel aus Tischen und Bänken Kanzeln improvisirt und von Geistlichen bestiegen wurden. Die Theilnahme war im ganzen Lande gleich groß, denn im Laufe weniger Wochen bildeten sich 687 Gesellschaften zur Unterstüßung der Kirche, die zusammen gegen drei Millionen Gulden beisteuerten. Da sämmtliche Geistliche mit der Hälfte ihres früheren Einkommens sich begnügten, besaß man hinreichende Mittel, eine Anzahl bescheidener Gotteshäuser zu gründen und den übrigen Bedürfnissen der Kirche zu genügen. Das Ministerium hatte inzwischen dem Parlamente ein Gesez vorgelegt, das zwischen den Ansprüchen der Kirchenpatrone und der Gemeinden die Mitte hielt und deshalb keiner Partei genügte, ausserdem zu spát kam, da es erst am 26. Juni angenommen wurde. Die Unzufriedenheit mit diesem führte den Nons vielmehr neue Anhänger zu, so daß ihre Zahl am Schlusse

des Jahres sich nahe auf eine Million belief. Auch traten mehre Pairs und Parlamentsmitglieder bei, unter ihnen der Herzog von Argyle, der Marquis Breadalbane, For naule, Campbell und Andere. Das Interesse der schottischen Kirche ist in dem vorigen und in diesem Jahre in Schottland dasselbe geblieben, die Theilnahme des Auslandes dagegen durch den englischen Pusevismus abgelenkt worden.

Cowley, Lord, der jüngste von fünf, der Familie Mornington angehörenden Söhnen, Bruder des berühmten Herzogs von Wellington und des Marquis von Wellesley, ward am 20. Januar 1773 geboren und erwählte, nach einer durch seine Mutter, eine Tochter des Viscount Dungarnon, geleiteten ausgezeichnet sorgfältigen und umsichtigen Erziehung, die diplomatische Laufbahn. Er begann dieselbe mit fast zweijähriger Funktion als Clerk bei dem auswärtigen Amte und wurde zu anderen untergeordneten Geschäften verwendet, bis sein ältester Bruder zum General-Statthalter von Indien ernannt ward und er diesem als Geheimschreiber folgte. Nach kaum einjähriger Anwesenheit in Kalkutta, sah er sich einer nach Mysore abgeordneten Kommission zugetheilt, deren Dienste den Beifall der ostindischen Kompagnie in dem Maaße gewannen, daß jedem der Kommissa rien eine Gratifikation von etwa 4000 Pfund Sterling zuerkannt wurde. Von nun an ward der junge Wellesley mit Missionen fortschreitender Wichtigkeit in Indien betraut. Im Juli 1801 sehen wir ihn, als Abgeordneten des GeneralGouverneurs beim Nabob Wessir von Aud, die Abtretung eines Landgebietes von einer Million Pfund Sterling jährlicher Einkünfte zu Gunsten der ostindischen Kompagnie auswirken und bald darauf mit der Vicestatthalterschaft der abgetretenen Provinz beauftragt, welche Stellung er, unter ehrendster Anerkennung von Seiten des berühmten Henry Dundas, des ersten Lords Melville, bis nach definitiver Anordnung des Zustandes der abgetretenen Provinz inne hatte. 1803 kehrte er nach England zurück und ward seiner Geburt und Persönlichkeit, seiner Talente und einflußvollen Familien - Verbindungen halber von der Londoner fashionablen Gesellschaft sehr ausgezeichnet. In diese Zeit fällt die unglückliche Vermählung des 30jährigen Wellesley mit der zweiten Tochter des Grafen von Carignan, Lady Charlotte. Drei Söhne und eine Tochter entsproffen zwar dieser Ehe, sie ward aber nichtsdestoweniger bald getrennt. Von da an lebte der spätere Lord C. von Staatsgeschäften entfernt, ausschließlich politischen Studien. 1807 trat er mit Erfolg als Bewerber um einen Siß im Hause der Gemeinen auf; der Flecken Eye in Suffolk wählte ihn zum Parlamentsmitgliede, gleichzeitig aber ward er einer der Sekretäre des Schaßamtes unter dem damaligen Ministerium des Herzogs von Portland. Am 10. Oktober 1809 wurde Herr Wellesley, da die damalige Lage der pyrenäischen Halbinsel die Aufmerksamkeit des britischen Ministeriums in hohem Grade auf sich gezogen hatte, zum Gesandten am Madrider Hof ernannt, wo nun seine äußerst geschickte Amtsführung tief in die ganze Geschichte Spaniens und Portugals in eben dieser Periode eingriff. Während um diese Zeit dort der Krieg vom Lajo bis an die Bidassoa wüthete, die diplomatische Wirksamkeit demnach sehr wesentlich erschwert war, trug Wellesley dennoch zu dem glorreichen und denkwürdigen Ausgange des Kampfes, soweit dies nur irgend von seinem Civilamte aus möglich war, Wesentliches bei. In eben jene Zeit seiner Abwesenheit von London war nun aber auch die vollständige Zerrüttung seiner ehelichen Verhältnisse durch die von Lord Paget gewagte Entführung seiner Gattin gefallen. Im Jahre 1810 ward diese seine erste Ehe durch Parlamentsafte geschieden; in seinem 43. Lebensjahre schloß Wellesley eine zweite Verbindung mit der ältesten Tochter des Marquis von Salisbury. Inzwischen war er 1808 zum Mitgliede des Geheimen Rathes, 1812 zum Ritter des Bath - Ordens ernannt worden. Erst am 3. März 1822 ging seine wichtige Mission in Spanien zu Ende. Vom 5. Mai 1823 bis zum 27. August 1831 sah er sich mit dem britischen Botschafterposten am österreichischen Hofe betraut, und die Regierung bestätigte ihre Zufriedenheit mit seinen Diensten durch die im 3. 1828 ihm gewährte Verleihung eines Patentes der Pairie, lautend auf Baron C., von

Wellesley in der Grafschaft Sommerset. Sein Bruder, der Herzog von Wellington, war damals Premierminister. Lord C. ward unter Sir Robert Peel, als Nachfolger Lord Granville's, Botschafter in Paris und als solcher wesentlicher Förderer jener entente cordiale", die eine geraume Zeit lang die Kabinette und Höfe von Paris und St. James befreundet erhielt. Auch nach seiner Entfernung von diesem Botschafter-Posten behielt er sein Domicil in Paris bei, wo er, über 74 Jahre alt, am 27. April 1847 starb. Sein ältester Sohn erster Che, im J. 1848 Geschäftsträger in Konstantinopel, erbte seinen Peerstitel.

Creatianer, eine religiöse Sekte, die behauptet, daß die menschlichen Seelen bei der ersten Bildung des Leibes von Gott unmittelbar erschaffen werden. Ihre Gegner find theils die Päeristentianer, welche die Existenz der menschlichen Seelen vor der Geburt annehmen, theils die Traducianer, die eine Fortpflanzung derselben auf die Kinder behaupten. Sie werden auch Infusianer, Inducia ner oder Coeristentianer genannt. Die Frage von der Entstehung der Seelen und ihre Beantwortung hat den Theologen für die Erklärung der Fortpflanzung der Sundhaftigkeit wichtig geschienen, daher haben sie, wie die Philosophen, manche Schriften über jene Materie geschrieben.

Credi, Lorenzo di, geboren zu Florenz 1452, erlernte zuerst die Goldschmiedskunst und trat nachher in die Schule des Verocchio, wie es denn das mals keine seltene Erscheinung war, daß aus Goldschmieden, die beim damaligen Standpunkte ihres Berufs tüchtige Zeichner seyn mußten und also das Fach leicht wechseln konnten, Malereibeflissene wurden. In Verocchio's Schule war C. der Studiengenosse Lionardo's da Vinci. Obgleich er keine Geltung, wie dieser, erlangte, hat er sich doch in seiner sehr ersten frommen Richtung einen vorzüglichen. Rang unter den Altflorentinern gesichert. Die Gemäldesammlung auf der Mainzer Bibliothek hat von ihm eine Maria mit dem Kinde. Im Berliner Museum finden sich von C. 5 Temperabilder auf Holz. Interessant ist darunter die ganz von ihrem Haupthaar bedeckte Magdalena, welche knieend mit gefaltenen Händen den Blick auf einen Engel in der Luft richtet, der ihr den Abendmahlskelch darbringt. Ein anderes Bild von ihm, ebenfalls im Berliner Museum, zeigt die heilige Jungfrau in einem verfallenen Gebäude knieend und das vor ihr liegende Jesusfind verehrend. C. starb 1530; kunstgeschichtliche Nachweisungen über ihn, dessen eigentlicher Name Lorenzo Sciarpelloni war, hat neuerlich Professor Gries. haber in seinen zu Rastatt erschienenen Mittheilungen aus dem Gebiete der Literatur und Kunst" gegeben.

Credo. Das älteste Glaubensbekenntniß oder Symbolum, ist dasjenige, welches schon von den Aposteln verfaßt wurde u. darum auch das apostolische Glaubensbekenntniß (f. d.) heißt. Nach der Meinung vieler gelehrten Theologen und Historifer Ferraris (Bibliotheca canonica etc. Berno de rebus ad Missam pertinentibus, Baronius annales ad annum 447 u. a.) wurde das apostoli, sche Symbolum bei der eucharistischen Liturgie in der römischen Kirche schon zu Zeiten der Apostel gebraucht. Papst Markus soll verfügt haben, daß nach dem Evangelium in der heiligen Messe das apostolische Glaubenssymbolum abgebetet werden soll. Auf der ersten allemeinen Kirchenversammlung zu Nizäa in Bythinien, 325, wurde von den Vätern dieses Concils gegen die Frrlehren des Arius (f. d.) die Lehre festgeseßt: 1) daß Jesus Christus wahrer Gott; 2) eine von dem Vater verschiedene Person und 3) daß der Vater und der Sohn in der nämlichen Substanz vorhanden seien und ein Glaubensbekenntniß abgefaßt, welches das nizäische heißt und also lautet:,,Credimus in unum Deum, Patrem omnipotentem, omnium visibilium et imvisibilium factorem. Et in unum Dominum Jesum Christum filium Dei, ex Patre natum unigenitum, id est ex substantia Patris, Deum ex Deo, lumen ex lumine, Deum verum ex Deo vero; natum, non factum, consubstantialem Patri, per quem omnia facta sunt, et quae in coelo et quae in terra. Qui propter nos homines, et propter nostram salutem descerdit, et incannatus est et homo factus; passus est et resurrexit tertia

die; et ascendit in coelos et iterum venturus est judicare vivos et mortuos. Et in Spiritum Sanctum. Eos autem qui dicunt; Erat aliquando, quando non erat, et antequam nasceretur, non erat; et quia ex iis, quae non sunt, factus est; aut ex alia substantia vel essentia dicunt esse, vel creatum, vel mutabilem, vel convertibilem filium Dei, anathematizat Catholica et Apostolica Ecclesia." Gegen den Irrlehrer Macedonius und dessen Anhänger, Macedonianer oder Peeumatomachen, auch Marathonianer genannt, welche die Gottheit des heiligen Geistes läugneten, stellt das zweite allgemeine Concil (381) das konstantinopolitanische Glaubens-Symbolum auf, welches lautet, wie folgt : Credimus in unum Deum, Patrem omnipotentem Factorem coeli et terrae visibilium omnium et invisibilium conditorem. Et in unum Dominum Jesum Christum, Filium Dei unigenitum, ex Patre natum ante omnia saecula. Deum ex Deo, lumen ex lumine, Deum verum ex Deo vero; natum, non factum, homousion Patri, hoc est ejusdem cum Patre substantiae, per quem omnia facta sunt, quae in coelo et in terra. Qui propter nos homines et propter nostram salutem descendit de coelis, et incarnatus est de Spiritu sancto, ex Maria Virgine et Homo factus est; Crucifixus etiam pro nobis ; sub Pontio Pilato passus ac sepultus: et tertia die resurrexit secundum scripturas. Et ascendit in coelos; sedet ad dexteram Patris, inde venturus est cum gloria, judicare vivos et mortuos, cujus regni non erit finis. Credimus in Spiritum sanctum Dominum et vivificantem, ex Patre procedentem et cum Patre et Filio adorandum et conglorificandum, qui locutus est per Prophetas. Et unam sanctam Catholicam et Apostolicam Ecclesiam. Confitemur unum Baptisma in remissionem peccatorum. Et exspectamus resurrectionem mortuorum et vitam futuri saeculi Amen."Der Zusaß:,,Filioque", wodurch der Ausgang des heiligen Geistes vom Vater und Sohne gegen die Griechen bezeichnet wird, wurde auf dem I. Concil von Toledo 405 angeordnet. Dieselbe Verordnung erließen das Concil zu Ephesus (431), das III. Lateranische Concil unter Innocenz (1215), jenes zu Florenz (1438-1439), wo es heißt: „Definimus insuper explicationem verborum illorum Filioque veritatis declarandae gratia et imminente tunc necessitate, licite ac rationabiliter Symbolo fuisse appositam"; und endlich der allgemeine Kirchenrath von Trient Sess. III. Decret. de Symbolo Fidei mit den Worten: ,,Symbolum fidei, quo sancta Romana Ecclesia utitur, tanquam principium illud, in quo omnes, qui fidem Christi profitentur, necessario conveniunt, ac fundamentum firmum et unicum, contra quod Portae Inferi nunquam praevalebunt, totidem verbis, quibus in omnibus Ecclesiis legitur, exprimendum esse consuit, quod quidem ejus modi est: Credo in unum Deum, Patrem Omnipotentem factorem coeli et terrae, visibilium omnium et invisibilium. Et in unum Dominum Jesum Christum Filium Dei unigenitum, et ex Patre natum ante omnia saecula: Deum de Deo, lumen de lumine: Deum verum de Deo vero, genitum non factum, consubstantialem Patri, per quem omnia facta sunt, qui propter nos homines et propter nostram salutem descendit de coelis, et incarnatus est de Spiritu sancto ex Maria virgine et homo factus est, crucifixus etiam pro nobis sub Pontio Pilato, passus et sepultus est; et resurrexit tertia die secundum scripturas, et ascendit in coelum, scdet ad dexteram Patris et iterum venturus est cum gloria judicare vivos et mortuos, cujus regni non erit finis; et in Spiritum sanctum Dominum et vivificantem, qui ex Patre Filioque procedit; qui cum Patre et Filio simul adoratur et conglorificatur, qui locutus est per Prophetas: et unam sanctam Catholicam et Apostolicam Ecclesiam. Confiteor unum Baptisma in remissionem peccatorum: et exspecto resurrectionem mortuorum, et vitam venturi saeculi. Amen." In der morgenländischen Kirche wurde das Konstantinopolitanische Glaubens- Symbolum mit verschiedenen Zusäßen vermehrt und bei der heiligen Taufe sowohl, als bei der heiligen Messe unter dem Namen: Nizäcisch-Konstantinopolitanisches Glaubensbekenntniß gebraucht. Gegen das Ende des 6. Jahrhunderts kam dasselbe in Folge Beschlusses des Con

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