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Nicosia (Urkunden beginnen mit 1120).

Alexander III. 1176. (X. 25.) J-L. 12731. Not. Cop. von 1438.
S. Anhang.

Opera della Primaziale (Urkunden beginnen mit 930).
Anastasius IV. 1153. XII. 20. J-L. 9781. Cop. s. XII.

San Michele degli Scalzi (Urkunden beginnen mit 1004). Originale:

Clemens III. 1188. I. 11. J-L. 16114.

Cölestin III. 1192. VI. 12. J-L. 16902.

Olivetani (Urkunden beginnen mit 1033).

Cölestin III. 1194. VI. 15. J-L. 17125.

San Lorenzo alle Rivolte (Urkunden beginnen mit 1057).

Originale :

Urban III. 1185-86. XII. 5. J-L. 15493.

Clemens III. 1188. I. 16. J-L. 16120.

Acquisto Coletti.

Eugen III. 1147. XI. 19. J-L. 9160. Orig.

Archivio arcivescovile 1).

Mensa arcivescovile (Urkunden beginnen mit 720).

Originale:

Innocenz II. 1135. V. 25. J-L. 7692 (Nr. 2806).

Eugen III. 1148. XI. 22. J-L. 9307 (Nr. 363).

Alexander III. 1179. IX. 23. J-L. 13453 (Nr. 446).

Lucius III. 1184. V. 4. J-L. 15032 (Nr. 461).
Cölestin III. 1193. XI. 13. J-L. 17040 (Nr. 509).

Copien :

Paschal II. 1106. IX. 19. J-L. 6091 (Nr. 208) Cop. von 1331.
Calixt II. 1120. V. 21. J-L. 6850 (Nr. 261) Cop. s. XII.

v. Pflugk-Harttung Iter p. 76; die hier überlieferten Papsturkunden sind sämtlich ausgestellt für die Congregation von Camaldoli.

1) Die übrigen Abtheilungen des erzbischöflichen Archivs (Pergamene di Volterra 1256-1523; di San Gemignano 1247-1598; di Santa Croce in Val d'Arno 1279-1515; di castello di Gambassi 1207-1514; di vari altri luoghi 1165-1573), zu denen noch die noch ungeordneten Urkunden von S. Nicolà di Pisa kommen, enthalten keine Papstbullen bis 1198. Zu den von v. Pflugk-Harttung Iter p. 74 verzeichneten Kaiserurkunden habe ich noch nach dem Repertorium di vari altri luoghi citiert: Nr. 1: 1165. II. 14: Privilegio concesso da Cristiano cancelliere imperiale dell'imperatore Federigo di edificare un castello in Salaguano ad onore di Dio e dell' impero e della chiesa di S. Fiora.

Originale:

San Matteo (Urkunden beginnen mit 1027).

Paschal II. 1116. V. 13. J-L. 6522. (Nr. 11).

Hadrian IV. 1156. I. 25. J-L. 10130. (Nr. 26). S. Anhang.

Archivio capitolare.

Ueber dieses reiche und wichtige Archiv hat J. v. PflugkHarttung Iter p. 74 berichtet und die hier aufbewahrten Papsturkunden verzeichnet: darauf kann hier verwiesen werden. Einen Zusatz verlangt ausschließlich die älteste Papsturkunde dieser Sammlung, Johannes XVIII. von 1007. V. JL. 3953, die v. Pflugk-Harttung im Iter als zweifelhaftes Original, im Histor. Jahrbuch V 548 als Originaliudicat bezeichnet hat. Neuerdings hat ihr H. Breßlau in Mitth. des österr. Instituts IX 15 ff. eine ausführliche Erörterung gewidmet, die von falschen Voraussetzungen ausgehend, wie ich denke, zu falschen Schlüssen gelangt: das Endergebniß seiner wenig scharfen, aber um so breiteren Auseinandersetzung ist, daß die Pisaner Urkunde nur als eine Urkunde zweifelhafter Originalität bezeichnet werden könne und daß nicht zu beweisen wäre, daß sie mehr sei als eine Nachzeichnung. Sie könne also auch nicht als unantastbares Zeugnis für die von ihm behandelte Frage, wann in der päpstlichen Kanzlei das Pergament den Papyrus abgelöst habe, gelten.

Es ist an sich bedenklich, daß Breßlau das für seine Untersuchung so wichtige Stück nicht selbst gesehen und seine Beobachtungen auf ein ihm zur Verfügung gestelltes Facsimile gestützt hat so treffend seine Bemerkungen über die von ihm selbst geprüfte Urkunde Johannes XVIII. für Paderborn sind, die er, wie mich dünkt, mit unwiderleglichen Gründen als Nachzeichnung eines Originals erwiesen hat, so wenig zutreffend sind sie da, wo er von dem Pisaner Stück handelt. Die Quelle seiner Irrtümer aber liegt in dem von ihm aufgestellten Postulat der eigenhändigen Subscription des Papstes, die er in dem Pisaner Privileg vermißt, oder richtiger in seiner Annahme einer bestimmten Form dieser Subscription. Er ist durchaus der Ansicht, daß bis auf Clemens II. die Grußformel eigenhändig vom Papste selbst hinzugefügt sei und er läßt als einzige Ausnahme nur Sergius IV. Privileg in Perpignan (J-L. 3976) gelten, wo nur das vorausgehende Kreuz dem Papste angehört. Eben diese Form der Unterfertigung ist doch häufiger als Breßlau weiß. Mit Recht hat ihm v. Pflugk-Harttung vorgeworfen, daß er in seiner Beschreibung des Privilegs Johannes XIII.

für die Kanoniker zu Bologna (J-L. 3714) übersehen hat, daß die Formel BENEVALETE die Teilnahme zweier verschiedener Hände aufweist die eine schrieb die Formel in den üblichen schweren Majuskeln, die andere, unsicherer und schwächer, überfuhr mit schwärzerer Tinte † BE und zwar so, daß diese zweite Schrift nicht einmal die vorgezeichneten Formen einhielt. Auf dem Original erkennt man diesen Unterschied der Schrift auf den ersten Blick, selbst auf der verkleinerten Photographie Poppi's ist er zu sehen, und zu allem Ueberfluss hat v. Pflugk-Harttung Acta II 50, so miserabel auch sein Abdruck ist, darüber ausführlich berichtet.

Eine ähnliche Form der Firmatio weist nun auch das Pisaner Privileg auf. Das Kreuz, das hier die angebliche Unterschrift des Papstes 1) einleitet, ist zwar von dem Ingrossator selbst gezeichnet, aber es ist von einer andern Hand mit anderer Tinte überfahren.

Ich bin weit entfernt davon, darauf viel Gewicht zu legen. Wir werden mit diesen Formen eigenhändiger Subscription im Bene Valete oder in der Unterschriftszeile im Großen und Ganzen ebensoviel und ebensowenig anfangen können wie mit dem Vollziehungsstrich in den Monogrammen der Königsurkunden: ein so wenig scharf zu unterscheidendes Merkmal, wie diese schwerfälligen Majuskelbuchstaben, kann, wenn sie es auch sein wollen, von uns nicht zum entscheidenden Kriterium der Originalität gemacht werden. Die Entscheidung muß bei den Bullen wie bei den Diplomen die Schrift des Kontextes und der Datierung geben.

Da ist mir nun unverständlich, wie ein geschulter Paläograph hier von „Nachzeichnung" reden kann. Unsre Urkunde ist in einer eleganten und sichern Minuskel geschrieben, ohne daß sich irgendwo der Versuch einer Nachahmung oder Nachzeichnung verräth. So deutlich dies in dem Paderborner Stück sich bemerkbar macht, dessen Schreiber von römischer Curiale nichts verstand, sie aber nachzumachen sich abmühte 2), so wenig ist davon in der Pisaner Urkunde nachzuweisen. Der Schreiber kannte übrigens die Curiale.

1) Es ist übrigens nicht mit Breßlau (S. 24) zu lesen † Johannes diuina prouidente clementia, sondern preeunte, wie schon Tronci hat.

2) Charakteristisch ist besonders eins. Die curialen Schreiber biegen mit Vorliebe, ja eigentlich regelmäßig die Unterlängen von p und q nach rechts um; hier und da versucht auch unser Schreiber das nachzumachen, aber dieser Manier ungewohnt, fällt er immer wieder in seine ursprüngliche Art, diese Unterlängen nach links umzubiegen zurück. Daß auch sonst die curialen Formen ungeschickt nachgeahmt und zum Teil ganz verzeichnet sind, sieht Jeder, der etwas von Curiale versteht.

Gleich im Anfang, in der zweiten Schriftzeile in spualibus lief ihm ein curiales a unter; es ist das einzige curiale Element, das sich in der Urkunde feststellen läßt. Wichtiger ist, daß die Minuskel deutlich den römischen Ursprung verräth. Die zu Rom in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts geschriebene Minuskel, deren Elemente wir jetzt aus den Facsimiles von L. M. Hartmann, Tabularium S. Mariae in Via lata recht gut studiren können, hat gewisse locale Besonderheiten, wie die Formen von a, d, r und s: sie kehren in der Pisaner Urkunde wieder. Ich möchte weiter die Frage aufwerfen, wie sich Breßlau wohl das Original vorstellen mag, dessen Nachzeichnung die Pisaner Urkunde sein soll. War der Kontext in Curiale oder in Minuskel geschrieben? War das erstere der Fall, so müssen wir die Klugheit des Schreibers bewundern, der die Majuskeln der ersten Zeile tadellos nachzeichnete, dann aber auf jede Nachahmung der gefährlichen Curiale verzichtete. War aber das Original in Minuskel geschrieben, so sind wir so klug als zuvor. Genug, die Untersuchung des Stückes selbst schließt die Annahme einer „Nachzeichnung" aus.

Den letzten unwiderleglichen Beweis der Originalität können wir allerdings nur mit dem „Gesetz der bekannten Hand" führen. Von dem Schreiber unserer Urkunde aber, dem Kanzler Petrus, haben wir kein zweites Original. Aber wir kennen doch wenigstens den ungefähren Charakter seiner Schrift aus der Paderborner Nachzeichnung und aus dem Privileg für S. Maur des Fossés (J-L. 3952). Und vergleicht man da insbesondere die Datierungsformel mit der des Pisaner Privilegs, so überzeugt man sich bald, daß die verlorenen Originale jener Urkunden von demselben Schreiber datiert waren, der das Pisaner Privileg mundierte und datierte. Eben aus dieser Uebereinstimmung mit den leicht zu reconstruirenden Vorlagen von Paderborn und S. Maur ist die Originalität von Pisa zu erweisen. Daran ändert weder, daß die Urkunde auf Pergament geschrieben ist übrigens eine untergeordnete Frage noch daß sie in Minuskel geschrieben ist, noch daß die Subscriptionsformel des Papstes nicht im strengen Sinne autograph ist, noch daß die ganze Urkunde von dem Kanzler Petrus geschrieben ist, noch endlich, daß die Bulle verloren ist. —

Ich füge weiter eine Anmerkung zu Alexander II. J-L. 4490 hinzu, das neuerdings v. Pflugk - Harttung Acta II 100 Nr. 134 nach dem Original herausgegeben hat. Er liest in der Datierung Dat. Lu[ce] id (?) iul(?) [per_manus] MAINARDI; aber es ist aus den Resten deutlich erkennbar Dat. Luc. id. decemb. per man[us] MAINARDI. Die Urkunde gehört also zu 1062 Dezember 13.

Archivio Roncioni.

Dieses Archiv enthält nur das eine, bereits von v. PflugkHarttung Iter p. 77 aber mit falschem Datum citirte Privileg Eugens III. von 1147. II. 7 (statt 1146. II. 4) J-L. 8854 für das S. Anhang.

Kloster S. Paolo am Arno.

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Leo IX. 1050. VII. 11. J-L. 4228. Cop. s. XII 3).

Leo IX. s. d. J-L. 4324. Cop. s. XIV.

Gregor VII. 1074. IV. 25. J-L. 4864. Eine Cop. s. XII; zwei
Cop. s. XIII.

Innocenz II. 1134. VI. 9. J-L. 7655. Cop. s. XIII.

Alexander III. 1177. II. 9. J-L. 12778. Cop. von 1276.

Cölestin III. 1191. VI. 22. J-L. 16726. Cop. s. XIII.

Originale :

San Frediano (Urkunden beginnen 1043).

Leo IX. 1051. III. 9. J-L. 4253.

Gelasius II. 1118. IX. 26. J-L. 6652.

Calixt II. 1124. V. 26. J-L. 7155.

1) Vgl. auch die allerdings nicht vollständigen und nicht immer zutreffenden Angaben bei v. Pflugk-Harttung Iter p. 39. Nichts ergaben die Provenienzen Fregionaia (1058 beginnend), Opera di S. Croce (950 beginnend), S. Maria Corteorlandini (1004 beginnend), Bibl. Serviti (1014 beginnend), das Archivio de Notari (903 beginnend), Bibl. Certosa (1124 beginnend) und S. Agostino.

2) Im Spoglio von S. Ponziano als Copic, von v. Pflugk-Harttung Iter p. 39 als Orig. bezeichnet. Ich habe gegen die Annahme der Originalität Bedenken, doch bin ich noch nicht in der Lage eine sichere Entscheidung zu geben.

3) Auf dem Rücken dieser Copie und sehr verwischt steht ein Theil des Constitutum Constantini. Ich habe nicht festgestellt, ob, wie wahrscheinlich, der Text aus dem Cod. Lucensis 123 (vgl. Zeumer-Brunner Die Constantinische Schenkungsurkunde S. 41) geflossen ist.

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