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In der Ausübung der coercitio war der Beamte weder an einen strengen strafrechtlichen Begriff noch an ein festes Verfahren, noch an eine ausdrücklich normierte Strafe gebunden. Es lag eben kein eigentliches Rechtsverfahren, sondern nur eine administrative Massregel vor. Man sieht also, dass alles durch die Individualität der massregelnden Beamten bedingt und dass ein grosser Spielraum gegeben war. Es hing viel von den äusseren Umständen ab, ob eine Verfolgung einzuleiten war oder nicht. Im ganzen ging die Tendenz auf Tolerieren der Christen. Erst als sich zeigte, dass die organisierte Kirche einen Staat im Staate bildete, steckte man sich als Ziel die Vernichtung des Christentums; allein gerade diese scharfe Repression führte zu dem Siege der neuen Religion. Doch wie sich die einzelnen Kaiser zu der Christenverfolgung stellten und welchen Verlauf diese nahm, soll im Nachfolgenden dargelegt werden.

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Grundlegend für diese Frage wurde der Aufsatz MOMMSENS Der Religionsfrevel nach römischem Recht", SYB ELS histor. Zeitschr. 64 (28) 1890 p. 339. Das Verhältnis des Staats zur Kirche untersuchen: KEIM, Rom und das Christentum, Berl. 1881; H. DOULCET, Essai sur les rapports de l'église chrétienne avec l'état Romain, Paris 1883; NEUMANN, Der röm. Staat und die allgem. Kirche bis auf Diokletian, I. Bd., Leipzig 1890; E. LE BLANT, Les persécuteurs et les martyrs, Paris 1893 (vgl. ch. VI: Bases juridiques des poursuites dirigées contre les martyrs p. 51); RAMSAY, The church in the Roman empire, London 1894; HARDY, Christianity and the Roman government, London 1894; AUBÉ, De la legalité du christianisme dans l'empire_Romain pendant le premier siècle (Histoire des persécutions de l'église, Paris 1875 p. 407); HILGENFELD, Verhältnis des römischen Staates zum Christentum in den beiden ersten Jahrh. (Zeitschr. für wissensch. Theol. 24 [1881] p. 291); SYBEL, Politisches und soziales Verhalten der ersten Christen (Kleine historische Schriften 12, München 1869 p. 1); WIESELER, Die Christenverfolgung der Cäsaren bis zum dritten Jahrh., Gütersloh 1878; RENAN, Origines du christianisme, Paris 1853, Bd. 2 ff.; Allard, Histoire des persécutions pendant les deux premiers siècles, Paris 1885; Histoire des persécutions pendant la première moitié du troisième siècle, Paris 1886; les dernières persécutions du troisième siècle, Paris 1887; AUBÉ, Histoire des persécutions de l'église jusqu'à la fin des Antonins, Paris 1875; Histoire des persécutions de l'église. La polemique païenne à la fin du IIe siècle, Paris 1878; Les chrétiens dans l'empire Romain de la fin des Antonins au milieu du IIIe siècle (180-249) Paris 1881; G. BOISSIER, La fin du Paganisme T. I, Paris 1891, p. 399: les persécutions (allgemeine kritische Betrachtungen).

639. Nero (54-68). Die römische Staatsgewalt schenkte geraume Zeit dem Christentum nur eine geringe Beachtung; anfangs floss ihm dasselbe mit dem Judentum zusammen. Zum erstenmal erfolgte eine staatliche Aktion gegen die Christen unter der Regierung Neros im Jahre 64. Wir haben darüber das wichtige Zeugnis des Tacitus, 1) das vielfach kommentiert, aber auch vielfach missverstanden wurde. Allein eine unbefangene Betrachtung des Kapitels im Zusammenhang kann meines Erachtens keinen Zweifel über den Vorgang aufkommen lassen. Wir glauben denselben kurz also darlegen zu können. Als die grosse Feuersbrunst Rom im Jahre 64 verheerte, wurde allgemein Nero als der Urheber angesehen. Um diesen Vorwurf von sich abzuwälzen, legte er den Christen das Verbrechen zur Last. Die Christen waren dem grossen Publikum verhasst, denn sie standen in dem Rufe, grosse Schandthaten in ihrem Kreise zu begehen. Auch die That der Brandstiftung konnte ihnen zugetraut werden, weil sie abgeschlossen von der Welt für sich lebten,

1) Ann. 15, 44.

kein Interesse an Rom und dem römischen Reich hatten, sondern ihr Vaterland in dem Himmel suchten, und weil der Glaube an das baldige Ende aller Dinge stark unter ihnen verbreitet war.') Stand aber einmal eine solche vorgefasste Meinung fest, dass die Christen des schuldgegebenen Verbrechens fähig seien, so konnte die Untersuchung leicht auf den Abweg geraten, dass sie statt die Brandstiftung nachzuweisen vielmehr die Zugehörigkeit zum Christentum nachzuweisen sich bestrebte. Die Zugehörigkeit zum Christentum konnte aber auf zweifache Weise dargethan werden, erstens durch Selbstgeständnis, zweitens durch Denuntiation und zwar von solchen, die Wissende waren d. h. von Leuten aus dem Kreise der Christen. Beides geschah nach dem Berichte des Historikers. Über das Ergebnis der Untersuchung spricht sich Tacitus in seiner pikanten Weise dahin aus, dass die Christen nicht sowohl des Verbrechens der Brandstiftung als des Hasses gegen das Menschengeschlecht überführt wurden. Die Worte wollen aber nichts anderes besagen als: die Untersuchung stellte das Christentum der Angeschuldigten fest durch den Hass gegen die übrigen Menschen, 2) deren Umgang die Christen mieden und welche, wie sie glaubten, nach dem Tode der ewigen Verdammnis anheimfallen müssen, ist das Christentum charakterisiert nicht aber stellte sie ausser Zweifel die Brandstiftung. Verurteilt wurden die Christen als Brandstifter, Brandstifter waren sie aber, weil sie Christen waren. Der Glaube der Christen kam nicht als solcher in Frage, sondern nur als die Voraussetzung für ein anderes Verbrechen. Die Neronische Christenverfolgung ist eine Verfolgung der Christen, aber nicht eine Verfolgung der christlichen Weltanschauung; sie hat kein prinzipielles Gepräge durch ein Edikt erhalten, sie wurzelte in einem singulären Fall, und es ist nicht wahrscheinlich, dass sie über Rom hinaus weitgehende Folgen hervorgerufen hat.

Litteratur: HOCHART, Études au sujet de la persécution des Chrétiens sous Néron, Paris 1885 (sonderbare Interpolationshypothese in Bezug auf Sueton Nero 16); ARNOLD, Die Neronische Christenverfolgung, Leipz. 1888; KEIM, Aus dem Urchristentum I. Bd., Zürich 1878 (,Das neronische Verbrechen und der Christenname" p. 171); Rom und das Christentum, Berlin 1881 p. 184; SCHILLER, Geschichte des röm. Kaiserreichs unter der Regierung des Nero, Berlin 1872 p. 434; Ein Problem der Tacituserklärung in den Comment. in honorem Mommseni, Berl. 1877 p. 41; HAUSRATH, Neutestamentl. Zeitgeschichte 3 (Heidelb. 1874) p. 93; JOEL, Blicke in die Religionsgeschichte 2. Abteil., Bresl. 1883 p. 143; GÖRRES, Zeitschr. für wissensch. Theol. 21 (1878) p. 271; Zeller, ebenda 34 (1891) 356; WEIZSÄCKER, Das apost. Zeitalter, Freib. i. B. 1886 p. 476; AUBE, Histoire des persécutions de l'église jusqu'à la fin des Antonins, Paris 1875 p. 74; NEUMANN, Der röm. Staat und die allgem. Kirche 1 (Leipz. 1890) p. 4; RAMSAY, The church in the Roman empire, London 1894 p. 226; HARDY, Christianity and the Roman government, London 1894. Die beiden Gelehrten nehmen eine eigentliche Christenverfolgung schon unter Nero an; so sagt HARDY p. 77: they were punished, not as incendaries, but as christians, RAMSAY p. 240 Tacitus asserts that the larger number of the accused must have been condemned on the ground of hatred of the world and hostility to society. Aber eine genaue Interpretation des Tacitus widerstreitet diese Ansicht.

1) Joel 1. c. p. 144.

2) AUBÉ, Histoire des persécutions de l'église jusqu'à la fin des Antonins, Paris 1875 p. 133 Les païens, qui n'avaient jamais séparé la religion de l'Etat, ne comprenaient pas cette vie supérieure et détachée, ces pré

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occupations transcendantes et ce dédain mal déguisé pour tous les intérêts de la vie commune; et comme on calomnie d'ordinaire les sentiments qu'on ne partage pas, ils disaient que les Chrétiens étaient des ennemis de la société.

640. Domitian (81-96). Die erste Verfolgung der Christen um ihres Glaubens willen hat unter Domitian stattgefunden. Das Christentum löste sich immer mehr von dem Judentum los. Die infolge der Zerstörung des Tempels von Jerusalem eingeführte Besteuerung der Juden schuf jetzt ein Kennzeichen, das sie deutlich von den Christen schied. Auch erhielten Christen vorwiegend aus den Kreisen der Heiden ihren Zuwachs. Es entstand daher eine von engen nationalen Schranken freie Gesellschaft. Die Staatsgewalt musste jetzt das Christentum mit ganz anderen Augen anschauen als das Judentum. Die Duldung, die man dem nationalen Judentum gewährte, schien beim Christentum, das täglich mehr Römer aufnahm, gefährlich. Unter Domitian, der besonders auf die Vergötterung seiner Person grosses Gewicht legte, brach der Konflikt aus. Die Nachforschung nach den Davididen in Palästina ergab ein harmloses Resultat; dagegen war es höchst bedenklich, dass das Christentum selbst in der kaiserlichen Familie Eingang gefunden hatte.') Im Jahre 95 wurden Flavius Clemens, der eben Konsul gewesen war, und seine Gattin Flavia Domitilla wegen Gottlosigkeit" d. h. Nichtanerkennung der nationalen Gottheiten angeklagt und verurteilt. Zu gleicher Zeit wurden auch noch andere, welche sich an jüdische Sitten" anlehnten, vor den Richterstuhl gezogen und bestraft. Dass es sich bei diesen Verurteilungen nicht um Juden, sondern um Christen handelt, geht daraus hervor, dass damals die Juden toleriert wurden. Dies Vorgehen Domitians gegen die Christen ist von der grössten Wichtigkeit. Jetzt ist das Christentum grundsätzlich verboten. Es ist ganz dem Ermessen der Statthalter anheimgegeben, gegen die Christen einzuschreiten. Allein an eine allgemeine, durch das ganze Reich sich erstreckende Christenverfolgung ist trotzdem nicht zu denken. Abgesehen von der sich an den Prozess des Flavius Clemens schliessenden Christenverfolgung in Rom scheint es sich nur um einzelne Fälle gehandelt zu haben. Auch jetzt drückte man noch gern ein Auge zu, nur wo es sein musste, schritt man ein.

Über die Verfolgung des Domitian ist die Hauptstelle Dio Cass. 67, 14 (Bekker II 303) καν τῷ αὐτῷ ἔτει ἄλλους τε πολλοὺς καὶ τὸν Φλαύιον τὸν Κλήμεντα ὑπατεύοντα καίπερ ἀνεψιὸν ὄντα καὶ γυναῖκα καὶ αὐτὴν συγγενῆ ἑαυτοῦ Φλαουίαν Δομιτίλλαν ἔχοντα, κατέσφαξεν ὁ Δομιτιανός · ἐπηνέχθη δὲ ἀμφοῖν ἔγκλημα ἀθεότητος, ὑφ ̓ ἧς καὶ ἄλλοι ἐς τὰ τῶν Ἰουδαίων ἔθη ἐξοκέλλοντες πολλοὶ κατεδικάσθησαν, καὶ οἱ μὲν ἀπέθανον, οἱ δὲ τῶν γοῦν οὐσιῶν ἐστερήθησαν· ἡ δὲ Δομιτίλλα υπερωρίσθη μόνον ἐς Πανδατερίαν. Ueber die Christenverfolgung Domitians vgl. KEIM, Rom und das Christentum p. 206, AUBÉ, Histoire des persécutions etc., Paris 1875 p. 130, HAUSRATH, Neutestam. Zeitgesch. 3 (Heidelb 1874) p. 295; besonders aber NEUMANN, Der röm. Staat und die allgem. Kirche 1 (Leipz. 1890) p. 7; RAMSAY, The church in the Roman empire, London 1894 p. 259; HARDY, Christianity and the Roman government, Lond. 1894 p. 78.

641. Traian (98-117). Eine deutlichere Vorstellung über das Verhältnis der Regierungsgewalt zum Christentum erhalten wir durch den Briefwechsel des jüngeren Plinius. Dieser war (112,3) Statthalter in Bithynien. In dieser Provinz war das Christentum so stark verbreitet, dass es die Aufmerksamkeit der Behörden erregen musste. Das wachsame Auge des Statthalters richtete sich zuerst auf das Vereinswesen; einem Mandat des Kaisers entsprechend, das wahrscheinlich auf einen Bericht

1) Hegesippus bei Euseb. hist. eccles, 3, 20.

von ihm erfolgt war, erliess er ein öffentliches Verbot gegen die Häterien.') Die Christen fühlten, dass dieses ein gegen sie gerichteter Schlag sei; manche zogen sich daher von den gottesdienstlichen Versammlungen zurück; doch bald kamen vereinzelte Anklagen gegen die Christen vor den Statthalter. Derselbe hatte hier einen schweren Stand, denn er hatte Christenprozessen niemals beigewohnt, er war daher über den Rechtsgrund der Verurteilung nicht genügend informiert. Fest stand ihm nur die Strafbarkeit des Christentums, er verurteilte auch die angeklagten Christen soweit sie Provinzialen waren, aber nur wegen des unbeugsamen Starrsinns, mit dem sie in dem Christentum verharrten; die angeklagten Christen, welche Römer waren, verwies er zur Aburteilung nach Rom. Im Laufe der Untersuchung gewann die Christenfrage grössere Dimensionen. Es lief nämlich eine anonyme Denuntiation ein, welche die Namen vieler Christen enthielt. Jetzt ging Plinius in folgender Weise vor: diejenigen, welche überhaupt leugneten, Christen zu sein, liess er die Gottheiten anrufen, Opfer vor den Bildnissen der Götter und des Kaisers darbringen und Christus verfluchen. Nachdem sie dies gethan hatten, entliess er sie. Verwickelter lag die Sache bei denjenigen, welche zwar zugaben, früher Anhänger des Christentums gewesen zu sein, dasselbe aber jetzt aufgegeben haben wollten. Auch bei diesen nahm der Statthalter dieselbe Prozedur vor wie bei der ersten Klasse. Aber er begnügte sich nicht damit, sondern stellte Nachforschungen über das Wesen des Christentums an. Diese ergaben keine verbrecherischen Handlungen, die noch nachträglich geahndet werden mussten, wohl aber einen ungeheuren Aberglauben. Dieses Ergebnis bestimmte den Statthalter sein Urteil zu suspendieren und die Entscheidung des Kaisers in der Frage einzuholen.") In einem kurzen Schreiben stellte Traian die Grundsätze fest, welche in dem Verfahren gegen die Christen zu beobachten seien.3) Er gab zwei Vorschriften in Bezug auf die Einleitung der Verfolgung, indem er erstens die Aufsuchung der Christen, zweitens die Annahme anonymer Klageschriften verbot. Für den Prozess setzte er die Normen fest, erstens dass jeder, der des Christentums überführt werde, zu bestrafen sei; zweitens dass jeder, der sein Christentum ableugne und durch ein den Göttern dargebrachtes Opfer seinen nationalen Glauben erhärte, frei zu lassen sei. Die Tragweite dieser Grundsätze leuchtet ein. Die Strafbarkeit des Christentums, die ja dem Statthalter von Anfang an feststand, ist im Einklang mit der bisherigen Praxis vom Kaiser anerkannt, und damit das Schwanken 1) des Plinius, wie es sich im Verlauf der Anklage eingestellt hatte, abgewiesen worden. Das Christentum ist aber offenbar darum strafbar, weil es die Staatsreligion und damit den Staat selbst negiert. Die Thatsache, dass der Angeklagte Christ ist, reicht zu der Verurteilung völlig hin, es bedarf nicht des Nachweises eines anderen Verbrechens. Gewiss ist diese

1) Plini et Traiani epist. 96, 7 p. 231 der Textausgabe von KEIL edictum meum, quo secundum mandata tua hetaerias esse vetueram.

2) Plini et Traiani epist. 96.

3) 1. c. ep. 97.

4) Vielleicht hatte dieses Schwanken den Zweck, den Kaiser zu einer Aenderung der Politik in der Christenfrage zu veranlassen (RAMSAY p. 222).

Handbuch der klass. Altertumswissenschaft. VIII. 3. Teil,

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Anschauung eine rigorose; allein der Kaiser hat sie wesentlich gemildert. Jeder angeklagte Christ hat es ja in der Hand, seine Freilassung zu erwirken, wenn er sein Christentum verleugnet und sich durch Opfer zur Staatsreligion bekennt. Aber Traian that noch mehr; er verbot die Christen aufzusuchen; es genügte ihm, dass die Christen sich stets bewusst sein mussten, dass sie kein Recht der Existenz haben und jeden Augenblick eine Anklage auf sich ziehen können. Offenbar erschien dem Kaiser das Christentum doch noch nicht so gefährlich, dass er eine völlige Ausrottung desselben für angezeigt hielt. Er begnügte sich mit einer halben Massregel, er erklärte einerseits das Christentum für unerlaubt, wollte aber nur auf eine bestimmte Anklage hin gegen dasselbe einschreiten und liess selbst hier noch jedem die Möglichkeit der Rückkehr zur Staatsreligion offen. Auf diesem Wege konnte das Christentum nicht überwunden werden, wie der Verlauf der Geschichte darthat.

Das Schreiben Traians war zwar zunächst nur für Plinius und die Verhältnisse in Bithynien bestimmt; ausdrücklich hatte der Kaiser es vermieden, seiner Verfügung einen generellen Charakter beizumessen. Allein da der Briefwechsel des Kaisers mit Plinius bald darauf veröffentlicht wurde, erhielten die Intentionen Traians eine weite Verbreitung und wurden auch anderweitig zur Richtschnur genommen. So kam es, dass der Brief Traians für das Verhalten der Behörden in der Christenfrage auf lange Zeit hinaus bestimmend wurde.

Die Zweifel, die gegen die Echtheit der erwähnten Briefe ausgesprochen wurden (AUBE, Histoire des persécutions de l'église jusqu'à la fin des Antonins, Paris 1875 p. 215, HOCHART, Études au sujet de la persécution des chrétiens sous Neron, Paris 1885 p. 143 vgl. oben § 448 p. 394), sind grundlos.

Die Litteratur über die Frage ist sehr gross. Wir geben folgende Auswahl: OVERBECK, Ueber die Gesetze der röm. Kaiser von Traian bis Mark Aurel gegen die Christen und ihre Behandlung bei den Kirchenschriftstellern in Studien zur Geschichte der alten Kirche 1. Heft, Chemnitz 1875; ARNOLD, Stud. z. Gesch. der Plin. Christenverf. (Theol. Stud. aus Ostpreussen, Königsbg. 1887); FRANCKE, Zur Gesch. Traians, Güstrow 1857; KEIM, Rom u. das Christent., Berl. 1881 p. 510; NEUMANN, Der röm. Staat 1 (1890) p. 17; HAUSRATH, Neutestam. Zeitgesch. 3 (1874) p. 380; DOULCET, Essai sur les rapports de l'église chrétienne avec l'état Romain, Paris 1883 p. 51; LIGHTFOOT, The apostolic fathers. P. II S. Jgnatius S. Polycarp I2, Lond. 1889 p. 7; RAMSAY, The church in the Roman empire, London 3 1894 p. 196; HARDY, Christianity and the Roman government, London 1894 p. 102.

Ueber ein apokryphes Toleranzedikt Traians vgl. GÖRRES, Zeitschrift für wissenschaftl. Theologie 21 (1878) p. 39.

642. Hadrian (117–138). Unsere Behauptung, dass das Verfahren, wie es Traian in der Sache der Christen angeordnet hatte, Jahrhunderte hindurch in Geltung war, erleidet eine Beschränkung durch die Regierung Hadrians. Von diesem Kaiser wird eine Urkunde mitgeteilt, welche, wenn sie echt ist, als das erste Toleranzedikt zu Gunsten des Christentums anzusehen ist. Der Thatbestand ist folgender: Eusebius erzählt uns in seiner Kirchengeschichte (4, 8) nach Justins Apologie, dass Hadrian von Serenius Granianus ein Schreiben erhalten habe, in dem dargelegt war, dass es ein Unrecht sei, die Christen auf das Geschrei des Pöbels hin ungehört zu verurteilen; daraufhin habe der Kaiser dem Prokonsul von Asien (dem Nachfolger des Granianus), 1) Minucius Fundanus, ein Reskript

1) WADDINGTON, Fastes des provinces asiatiques, Paris 1872 p. 197 setzt die Pro

konsulate des Q. Licinius Silvanus Granianus (so nennen ihn die Inschriften, nicht

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