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de l'église jusqu'à la fin des Antonins, Paris 1875 p. 374; HARNACK (1. c. p. 868) hält es für wahrscheinlich, dass die Quelle des Fälschers, nicht der Fälscher selbst den echten Brief des Kaisers noch benutzt hat; vgl. dagegen MOMMSEN 1. c. p. 91.

GÖRRES, Das Christentum und der röm. Staat zur Zeit des Kaisers Commodus in Jahrb. für prot. Theologie 10 (1884) p. 402; AUBÉ, Les chrétiens dans l'empire romain, Paris 1881 p. 6.

645. Septimius Severus (193-211). Als der Afrikaner Septimius Severus den Thron im Jahre 193 bestieg, hatte er genug zu thun, um der Prätendenten Niger und Albinus Herr zu werden; die Christenfrage aufzurollen, dazu war jetzt nicht der geeignete Zeitpunkt. Die Christen hatten daher im Anfang der Regierung des Septimius Severus eine erträgliche Lage. Freilich war dabei nicht ausgeschlossen, dass vereinzelte Gährungen gegen die Christen erfolgten. So wütete, wie wir aus Tertullian ersehen, im Jahre 197 eine Christenverfolgung in Afrika. Diese verhältnismässig günstige Lage der Christen hörte im zehnten Regierungsjahr) des Septimius Severus, also 202, auf; in diesem Jahr war bereits eine Christenverfolgung in Alexandria eingetreten, die ehrwürdigen Gestalten des Clemens und Origenes leuchten aus derselben hervor. Diese Verfolgung ist auf eine Anordnung des Kaisers, welche wahrscheinlich die Form eines Reskripts hatte, zurückzuführen. In doppelter Weise hatte der Kaiser in die religiösen Angelegenheiten seines Reiches eingegriffen. Zuerst waren es die Juden, gegen die er vorging. Als er in Palästina weilte, verbot er (201) den Übertritt zum Judentum, die Juden selbst liess er unbehelligt. Also nur der Propaganda für das Judentum sollte die Lebensader unterbunden werden. Das Christentum sollte da

gegen völlig ausgerottet werden. In einem Reskript, das dem Judenreskript bald nachfolgte, wurde der Übertritt zum Christentum unter schwere Strafe gestellt, dass aber das Christentum an und für sich verboten blieb, dass es also den bisherigen Christen nicht etwa gesetzlich erlaubt war, ihren Glauben beizubehalten, ist selbstverständlich.2) Das Verbot des Christentums traf die Christen direkt, das Verbot des Übertritts indirekt. Der Massregel gegen das Christentum trat eine Massregel zum Schutz des nationalen Kultus gegenüber. In den verschiedenen Teilen des Reichs treten Märtyrer auf; von der Verfolgung in Afrika gibt ein anschauliches ergreifendes Bild die Passio der Perpetua und der Felicitas. Aber nach dem ersten Anlauf der Verfolgung kommen wieder ruhigere Zeiten; die letzten Regierungsjahre des Severus brachten den Christen wieder eine erträgliche Lage.

Spart. Sev. 17 in itinere Palaestinis plurima iura fundavit. Judaeos fieri sub gravi poena vetuit. Idem etiam de Christianis sanxit. Ueber das Judenreskript vgl. MoммSEN, R. Gesch. 5, 549; NEUMANN, Der röm. Staat und die allgem. Kirche 1, 156; Aubé, Les chrétiens dans l'empire romain, Paris 1881; ALLARD, Histoire des persécutions pendant la première moitié du troisième siècle, Paris 1886 p. 60; GÖRRES, Das Christentum und der

1) Euseb. hist. eccles. 6, 2, 2 (NEUMANN 1. c. p. 162).

2) MOмMSEN, Sybels hist. Zeitschr. 64 (28) 1890 p. 408. Dagegen sieht es fast so aus, als habe er die früher zum Christentum übergetretenen Personen nicht behelligt

wissen wollen, und so tritt er (S. S.) auch bei Tertullian auf, wenngleich das Christentum keineswegs, wie das Judentum, durch ihn zur religio licita wurde." Diese Annahme wird wohl richtig sein, dagegen ist entschieden unrichtig die Aubés.

röm. Staat zur Zeit des Kaisers Septimius Severus (Jahrbücher für protest. Theol. 4 [1878] p. 273). Heranzuziehen ist noch Dig. 50, 2, 3, 3; Paulus sent. 5, 22, 3, 4 p. 128, 23 KRÜGER. 646. Maximinus Thrax (235-238). Auch unter den Nachfolgern des Septimius Severus bis auf Maximinus hielt die Ruhe, welche die Christen in den letzten Jahren des Severus erlangt hatten, an. Nur unter Severus Antoninus und Geta gab die Weigerung eines Soldaten, 1) bei der Verteilung einer Spende den Lorbeerkranz zu tragen, Anlass zu einem ernsten Konflikte. Im Zusammenhang damit scheint das schärfere Auftreten des Prokonsul von Afrika Scapula, das wir aus einer Schrift Tertullians kennen lernen, zu stehen. Auch trat jetzt die Christenfrage in die juristische Litteratur ein; der grosse Jurist Domitius Ulpianus stellte zwischen 212 und 217 in seinem Buch de officio proconsulis die Reskripte zusammen, 2) welche die Christenfrage zu regeln suchten, und erörterte auf Grund derselben die strafrechtliche Behandlung der Christen. Doch gewann unter Antoninus Severus die Verfolgung der Christen keine grössere Ausdehnung. Macrinus regierte zu kurz, um in der Christenfrage etwas Entscheidendes zu thun. Elagabal war dem Christentum nicht unfreundlich gesinnt, er trug sich ja mit dem Gedanken, mit dem Kult seiner eigenen Gottheit (Elagabal), den christlichen, samaritanischen und jüdischen zu verschmelzen.3) Noch mehr steigerte sich die Gunst des Hofes für die Christen, als Alexander Severus regierte; seine Mutter Julia Mamaea, unter deren Einfluss er stand, neigte sich nach dieser Seite. Alexander ging sogar so weit, dass er in seiner Hauskapelle auch das Bild Christi aufstellte.) Den in christlichen Kreisen verbreiteten Spruch Was du nicht willst, dass man dir thue, das thue auch keinem Andern", führte er besonders gern im Munde; 5) bei einem Rechtsstreit, in dem die Christen einen Ort für ihren Gottesdienst beansprucht hatten, entschied der Kaiser zu Gunsten der Christen, mit der merkwürdigen Motivierung, es sei besser, dass dort ein Gott, gleichgültig in welcher Form, verehrt werde, als dass der Ort zu profanen Zwecken ausgehändigt werde.")

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Mit Maximinus tritt ein Wandel der Dinge für die Christen ein; Alexander Severus war, wie wir gesehen, ein Freund der Christen; diese werden daher dem Gegner des Alexander nicht besonders freundlich entgegengekommen sein. Wir können uns daher nicht wundern, wenn Maximin mit einer feindseligen Massregel gegen die Christen vorging. Er befahl die Verfolgung der Vorsteher (aoxovtes) der Kirche. Unter diesen Vorstehern werden wir aber nicht nur die Bischöfe, sondern auch die Presbyter und die Diakonen, also den gesamten Klerus zu denken haben. Es tritt uns damit in der Geschichte der Verfolgungen ein neuer Gesichtspunkt entgegen; die Staatsgewalt richtet ihren Angriff nicht mehr gegen alle Christen, sondern nur gegen ihre Leiter. Dies war natürlich nur

1) NEUMANN p. 183.

2) Lact. inst. div. 5, 11, 1.

3) Lamprid. Anton. Heliog. 3. Vgl. GÖRRES, Zeitschr. für wissensch. Theol. 20 (1877) p. 50.

4) Lamprid. Alex. Sev. 29. Andere Stellen c. 22 Judaeis privilegia reservavit.

Christianos esse passus est; 43 Christo templum facere voluit eumque inter deos recipere (vgl. jedoch NEUMANN p. 209).

5) Lamprid. Alex. Sev. 51.

6) Lamprid. Alex. Ser. 51. Vgl. GÖRRES

1. c. p. 68.

unter der Voraussetzung thunlich, dass die Kirche eine feste Organisation gewonnen hatte, und auf Grund derselben der Klerus die führende Macht der Kirche geworden war. Wirkungen der Verfolgung Maximins lassen sich aufzeigen; in Rom wurden die zwei Gegenbischöfe Pontianus und Hippolytus im Jahre 235 auf die Insel Sardinien deportiert; auch in Caesarea Palaestina wurde Ambrosius und Protoktetus verfolgt; ihre Verfolgung gab Origenes Anlass zu der Schrift Ermahnung zum Martyrium". Auch von einer Verfolgung in Kappadokien hören wir, allein diese ward durch ein Erdbeben hervorgerufen. Im ganzen muss sich die Verfolgung in sehr engen Grenzen gehalten haben. Es ist dies ein Beweis, dass Maximin nicht aus prinzipiellen Erwägungen seine Anordnung gegen die Christen traf, sondern dass er nur da, wo Gefahr für ihn zu fürchten war, zu einem Vorgehen gegen die Christen und zwar nur gegen die Obern seine untergebenen Organe instruierte.

Eusebius bei Hieronymus a. 2254 (II p. 179 Sch.) Maximinus adversum ecclesiarum sacerdotes persecutionem facit; Euseb. hist. eccles, 6, 28 τóv yɛ unv Poμaiwv avtoxoároga ̓Αλέξανδρον τρισὶν ἐπὶ δέκα ἔτεσι τὴν ἀρχὴν διανύσαντα Μαξιμίνος Καῖσαρ διαδέχεται, ὃς δὴ κατὰ κότον τὸν πρὸς τὸν ̓Αλεξάνδρου οἶκον ἐκ πλειόνων πιστῶν συνεστώτα, διωγμὸν ἐγείρας, τοὺς τῶν ἐκκλησιῶν ἄρχοντας μόνους ὡς αἰτίους τῆς κατὰ τὸ εὐαγγέλιον διδασ καλίας ἀναιρεῖσθαι προστάττει . τότε καὶ Ὠριγένης τὸν περὶ μαρτυρίου συντάττει, Αμβροσίῳ καὶ Πρωτοκτήτῳ πρεσβυτέρῳ τῆς ἐν Καισαρείς παροικίας ἀναθεὶς τὸ σύγγραμμα, ὅτι δὴ ἄμφω περίστασις οὐχ ἡ τυχοῦσα ἐν τῷ διωγμῷ κατειλήφει, ἐν ᾗ καὶ διαπρέψαι κατέχει λόγος ἐν ὁμολογίᾳ τοὺς ἄνδρας, οὐ πλείονος ἢ τριετούς χρόνου τῷ Μαξιμίνῳ διαγενομένου. σεσημείωται δὲ τουτονὶ τοῦ διωγμοῦ τὸν καιρὸν ἔν τε τῷ δευτέρῳ καὶ εἰκοστῷ τῶν εἰς τὸ κατὰ Ἰωάννην ἐξηγητικῶν καὶ ἐν διαφόροις ἐπιστολαῖς Ωριγένης.

Litteratur: GÖRRES, Kaiser Alexander Severus und das Christentum (Zeitsschr. für wissensch. Theologie 20 (1877) p. 48; GÖRRES, Kritische Untersuchungen über die Christenverfolgung des röm. Kaisers Maximinus I des Thraciers (Zeitschr. für wissensch. Theol. 19 [1876] p. 526); NEUMANN, Der röm. Staat und die allgem. Kirche, Leipz. 1890 1, 210; Aubé, Les chrétiens dans l'empire Romain, Paris 1881 p. 418; ALLARD, Histoire des persécutions pendant la première moitié du troisiemè siècle, Paris 1886 p. 193. Vgl. ferner das für die Kenntnis der religiösen Zustände dieser ganzen Zeit sehr lehrreiche Werk von J. RÉVILLE, La religion à Rome sous les Sévères, Paris 1886.

647. Decius (249-251). Unter den Nachfolgern Maximins kamen wieder bessere Tage für die Christen. Der grössten Duldung erfreute sich das Christentum unter Philipp (244-249). Man wollte deshalb Philipp sogar zum Christen machen, allein diese Ansicht ist eine irrige. Dagegen war Decius ein heftiger Verfolger des Christentums. Das Bestreben dieses tüchtigen Kaisers, das römische Reich von Grund aus zu reformieren, musste ihn auch dazu führen, das Christentum als eine mit dem römischen Staatswesen unverträgliche Neuerung zu betrachten. Das Edikt, das er gleich nach seinem Regierungsantritt erlassen, hat sich nicht erhalten.') Doch können wir uns aus den Schilderungen der Verfolgungen, wie sie besonders bei Cyprian erscheinen, ein Bild von dem wesentlichen Inhalt desselben machen. Danach müssen wir annehmen, dass die Verfolgung den Zweck hatte, das Christentum völlig auszurotten. Die Christen waren aber in zu grosser Zahl vorhanden, als dass man gegen sie mit der Todesstrafe hätte vorgehen können. Man schlug also das Zwangsverfahren ein. Die Christen sollten zum nationalen Kultus gezwungen werden. Diese Aufgabe hatten die Statthalter zu lösen, denen ihre Pflicht aufs eindringlichste eingeschärft 1) Gefälscht ist ein von Medonius herausgegebenes Edikt, vgl. HARNACK, Geschichte der altchristl. Litteratur I p. 872.

war.

Die Prozedur war in der Regel folgende: den Christen wurde ein Termin gesteckt, bis zu dem sie ihren Beitritt zum nationalen Kultus zu manifestieren hatten. Manche flüchteten sich. Dies hatte zur Folge, dass ihr Vermögen in Beschlag genommen wurde. Blieben sie nach dem Ablauf des Termins, so wurde das gerichtliche Verfahren gegen sie eingeleitet. Je nach dem Standpunkt der Magistratspersonen konnte die Behandlung eine verschiedene sein. Die strengere lief darauf hinaus, die Christen durch Tortur und langwierige Kerkerstrafen zur Verleugnung zu bringen. Blieben sie hartnäckig, so folgte die Strafe des Exils verbunden mit Konfiskation des Vermögens oder die Todesstrafe.

Die Verfolgung hatte einen ausserordentlichen Schrecken hervorgerufen; es zeigte sich, dass viele Schwache sich unter den Christen befanden. Der Abfall war ein gewaltiger. Cyprian hat in einer kleinen Schrift seinem Unwillen über denselben mit lebhaften Farben Ausdruck gegeben.

Greg. Nyss. Vita Gregorii Thaumaturgi (Migne 46, 944 C): пéμлε пoos тous twv ἐθνῶν καθηγουμένους πρόσταγμα, φοβεραν κατ' αὐτῶν τὴν ἀπειλὴν τῆς τιμωρίας ὁρίζων, εἰ μὴ παντοίοις αἰκισμοῖς τοὺς τὸ ὄνομα τοῦ Χριστοῦ προσκυνοῦντας διαλωβήσοιντο καὶ προσαγάγοιεν πάλιν αὐτοὺς φόβῳ τε καὶ τῇ τῶν αἰκισμῶν ἀνάγκῃ τῇ πατρῴς τῶν δαιμόνων λατρεία.

Ueber das Verfahren. Cypr. de lapsis 2 explorandae fidei praefiniebantur dies; ibid. c. 3 cum dies negantibus praestitutus excessit, quisque professus intra diem non est, Christianum se esse confessus est. Ueber die Flucht ibid. 3 hic fortasse dilatus est (gegenüber dem Bekenner) qui patrimonio derelicto idcirco secesserit, quia non erat negaturus: confiteretur utique, si fuisset et ipse detentus.

Ueber die Strafen vgl. Cypr. de lapsis 2 parati ad patientiam carceris, armati ad tolerantiam mortis; ibid. non praescripta exsilia, non destinata tormenta, non rei familiaris et corporis supplicia terruerunt; c. 11 decepit multos (lapsos) patrimonii sui amor caecus; epist. 19 p. 526 H. extorres facti et patria pulsi ac bonis suis omnibus spoliati.

Litteratur: ALLARD, Histoire des persécutions pendant la première moitié du troisième siècle, Paris 1886; GÖRRES, Kritische Erörterungen über den Bekenner Achatius. Ein Beitrag zur Geschichte der decianischen Christenverfolgung (Zeitschr. für wissensch. Theolog. 22 (1879) p. 66; FECHTRUP, Der hl. Cyprian I, Münster 1878 p. 41; RETTBERG, Cyprianus, Göttingen 1831 p. 52; PETERS, Der hl. Cyprian von Karthago, Regensburg 1877 p. 112.

648. Valerianus (253–260). Valerianus hatte schon unter Decius die Verfolgung der Christen geleitet. Als er Kaiser geworden war, setzte er nach einer kurzen Ruhezeit diese Verfolgung fort. Wir hören von zwei Edikten, die er gegeben, das eine wird uns nach seinem wesentlichen Inhalt von Cyprian mitgeteilt, das andere müssen wir uns aus Prozessverhandlungen, welche infolge des Edikts eingeleitet wurden, erst rekonstruieren. Aber auch hier können die wesentlichen Bestimmungen festgestellt werden. Das erste im Jahre 257 erlassene Edikt verlangte von den Christen die Anerkennung des römischen Kultus und verbot unter Todesstrafe den christlichen Gottesdienst. Besonders war es auf den Klerus abgesehen, die demselben angehörigen Persönlichkeiten wurden im Falle der Weigerung verbannt. Dieses Schicksal widerfuhr den Bischöfen Cyprian und Dionysius. Das Edikt hatte nicht den gewünschten Erfolg; der verbannte Klerus gründete an den Orten der Verbannung neue christliche Gemeinden; es folgte daher bald ein zweites Edikt, in dem die Strafen verschärft und abgestuft wurden. Dem Klerus drohte es die Todesstrafe an, den Angehörigen des Senatoren- und Ritterstandes Infamie und Konfiskation des Vermögens und im Fall erneuter Widersetzlichkeit die Todesstrafe, den vornehmen

Frauen Konfiskation des Vermögens und Relegation, den am Hofe bediensteten Christen Unfreiheit und Verschickung auf die kaiserlichen Güter und zwar auch in dem Fall, dass sie sich in vergangener Zeit zum Christentum bekannt hatten. Diesem letzten Edikt fiel Cyprian zum Opfer.

Die diesen Edikten zu Grunde liegende Idee ist klar; die Organisation der christlichen Kirche soll zerstört werden, um das Christentum zu vernichten. Waren die Kleriker und die hervorragenden Christen beseitigt, und waren die christlichen Versammlungen unmöglich gemacht, so musste das Christentum, so kalkulierte der Kaiser, aussterben. Allein er täuschte sich in dieser Berechnung. Schon sein Sohn Gallienus sah sich gezwungen, die Verfolgung einzustellen und den christlichen Kultus zu ge

statten.

Die Edikte Valerians. Es sind zwei

a) Das erste Edikt Valerians ist verloren, aber wir können dasselbe aus den Acta proconsularia Cypr. p. CX H restituieren: c. 1 a) praeceperunt (Valerianus et Gallienus) cos qui Romanam religionem non colunt, debere Romanas caeremonias recognoscere; P) non solum de episcopis, verum etiam de presbyteris mihi scribere dignati sunt (die Strafe der widerspenstigen Geistlichen ist die Verbannung [Euseb. hist. eccles. 7, 11]); Y) praeceperunt etiam, ne in aliquibus locis conciliabula fiant, nec coemeteria ingrediantur, si quis itaque hoc tam salubre praeceptum non observaverit, capite plectetur. Dieses Edikt erschien Valeriano quartum et Gallieno tertium consulibus d. h. 257. Dasselbe Jahr ergibt sich auch aus der Beziehung der 42 Monate der Apokalypse 13, 5 auf die Dauer der Verfolgung durch Dionysius von Alexandrien (Euseb. hist. eccles. 7, 11); vgl. FECHTRUP, Cyprian I p. 245; HARNACK, Texte und Unters. XIII 1 S. 6.

B) Das zweite Edikt Valerians bestimmt seinem Inhalt nach Cyprian ep. 80 p. 839 H): rescripsisse Valerianum ad senatum ut episcopi et presbyteri et diacones in continenti animadvertantur, senatores vero et egregii viri et equites Romani dignitate amissa etiam bonis spolientur et si ademptis facultatibus Christiani perseveraverint, capite quoque multentur, matronae ademptis bonis in exilium relegentur, Caesariani autem quicumque vel prius confessi fuerant vel nunc confessi fuerint confiscentur et vincti in Caesarianas possessiones descripti mittantur. subiecit etiam Valerianus imperator orationi suae exemplum litterarum quas ad praesidas provinciarum de nobis (Cyprian schreibt an den Bischof Successus) fecit.

Ueber die Toleranzedikte des Gallienus vgl. Euseb. hist. eccles. 7, 13 áviŋoi τε αὐτίκα διὰ προγραμμάτων τὸν καθ' ἡμῶν διωγμὸν ἐπ' ἐλευθερίας τοῖς τοῦ λόγου προεστῶσι τὰ ἐξ ἔθους ἐπιτελεῖν δι' ἀντιγραφῆς προστάξας. Mitgeteilt wird das Friedensedikt für Aegypten. GÖRRES, Die Toleranzedikte des K. Gallienus und ihre staatsrechtliche Geltung unter Aurelian (Zeitschr. für wissensch. Theol. 20 (1877) p. 606; RETTBERG, Cyprian, Göttingen 1831 p. 197; FECHTRUP, Der hl. Cyprian I, Münster 1878 p. 244; PETERS, Der hl. Cyprian von Karthago, Regensburg 1877 p. 569.

649. Diocletian (284-305). Nach dem Toleranzedikt des Gallienus folgten verhältnismässig friedliche Zeiten für die Christen, in denen sie sich weiter ausbreiten konnten. Glänzende Kirchenbauten geben Kunde von der erstarkten Organisation der Genossenschaft, selbst in die höchsten Kreise und an den Hof drang das Christentum vor. Erst in den letzten Regierungsjahren Diocletians trat eine verhängnisvolle Wendung ein. Im Jahre 303 erschien ein Edikt, in dem angeordnet war, alle die heiligen Bücher der Christen zu verbrennen und ihre Kirchen zu zerstören, ferner den Christen ihre bürgerlichen Rechte und Ehren zu entziehen, endlich den Sklaven, die im Christentum verharren, die Möglichkeit zu benehmen, zur Freiheit zu gelangen. Die Renitenz, die der Klerus dem Gebote des Kaisers entgegensetzte, machte ein zweites Edikt notwendig, das den Befehl gab, den Klerus einzukerkern und ihn zum Opfer zu zwingen. Diese Edikte kamen zunächst im Osten zur Durchführung, aber auch der Augustus

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