Das katholische Kirchenrecht: T. System des allgemeinen katholischen KirchenrechtsFerber, 1856 - Canon law |
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... Könige unmittel- bar angebracht werden . § . 54. Die angebrachten Beschwerden wird das Königliche Staatsministerium des Innern untersuchen lassen , und , eilige Fälle ausgenommen , nur nach Vernehmung der betreffenden geistlichen ...
... Könige unmittel- bar angebracht werden . § . 54. Die angebrachten Beschwerden wird das Königliche Staatsministerium des Innern untersuchen lassen , und , eilige Fälle ausgenommen , nur nach Vernehmung der betreffenden geistlichen ...
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... Könige gebührt , kraft der ihm zustehenden Staatsgewalt , über beide Kir- chen das Oberaufsichts- und Schutzrecht . § . 65. Die Anordnung der geistlichen Angelegenheiten bleibt , unter Oberaufsicht des Königs , der in der Verfassung ...
... Könige gebührt , kraft der ihm zustehenden Staatsgewalt , über beide Kir- chen das Oberaufsichts- und Schutzrecht . § . 65. Die Anordnung der geistlichen Angelegenheiten bleibt , unter Oberaufsicht des Königs , der in der Verfassung ...
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... Könige zur Einsicht vorzu legen . § . 70 . Alle amtlichen Communicationen mit dem päpstlichen Stuhle und mit auswär- tigen Kirchen - Versammlungen müssen dem Könige zur Einsicht vorgelegt werden . a ) Die vom päpstlichen Stuhle oder von ...
... Könige zur Einsicht vorzu legen . § . 70 . Alle amtlichen Communicationen mit dem päpstlichen Stuhle und mit auswär- tigen Kirchen - Versammlungen müssen dem Könige zur Einsicht vorgelegt werden . a ) Die vom päpstlichen Stuhle oder von ...
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... Könige gebührt das Oberaufsichtsrecht über alle für kirchliche Zwecke , für den Unterricht oder für andere öffentliche Zwecke bestimmten Stiftungen . Auf Stiftungen , welche nicht für öffentliche Zwecke bestimmt sind , erstreckt sich ...
... Könige gebührt das Oberaufsichtsrecht über alle für kirchliche Zwecke , für den Unterricht oder für andere öffentliche Zwecke bestimmten Stiftungen . Auf Stiftungen , welche nicht für öffentliche Zwecke bestimmt sind , erstreckt sich ...
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Johann Friedrich Schulte. H. Die auf Grund der Vereinbarung mit dem Könige von HANNOVER erlassene Circumscriptionsbulle für das Königreich Hannover . LEO EPISCOPUS , SERVUS SERVORUM DEI . Ad perpetuam rei memoriam . Impensa Romanorum ...
Johann Friedrich Schulte. H. Die auf Grund der Vereinbarung mit dem Könige von HANNOVER erlassene Circumscriptionsbulle für das Königreich Hannover . LEO EPISCOPUS , SERVUS SERVORUM DEI . Ad perpetuam rei memoriam . Impensa Romanorum ...
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Common terms and phrases
allgemeinen anerkannt Apostolicae atque ausdrücklich ausser Ausübung Befugniss Bened Beneficiaten Beneficien Beneficium besonders bestimmten Betreff Bischöfe blos Censur Conc Concil Concord Concordat Congr Consens Const deshalb Diöcese Dispensation eccl ecclesiae ecclesiastica Ehehinderniss Eherecht Eigenthum Einkünfte einzelnen Entwickelung Episcopo ergibt ersten Ertheilung Erzbischof etiam Exemtion Falle geistlichen gemeine Recht Gesetze Grund Grundsätze Hierarchie ipso iure iure Jurisdiction juristische kanonischen kanonischen Rechte Kapitel Kapitularen katholischen Kirche Kirchengut Kirchenrecht kirchlichen Kleriker Klerus Lateran lich Longner Metropoliten muss nothwendig Oesterreich omnibus Orden Ordinarius Ordination ordines Papst päpstlichen Patron Patronat Person Pfarrei Pfarrer Pflicht Phillips praeb Preussen quae quod Recht rechtlichen religiösen Richter römischen Sache Sakramente Sess Siehe soll Staat steht Stellung Stolgebühren Strafe Suffragane Synoden theils Thomass Trid Tridentinum überhaupt Ueber unbedingt Unserer verboten Vergl Verhältnisse verschiedenen Vikar VIto weltlichen XXIV zufolge zustehen Zweck
Popular passages
Page 99 - Data est mihi omnis potestas in caelo et in terra: euntes ergo docete omnes gentes, baptizantes eos in nomine Patris et Filii et Spiritus sancti, docentes eos servare omnia quaecumque mandavi vobis.
Page 43 - Quibus omnibus, et singulis, etiamsi pro illorum sufficienti derogatione de illis, eorumque totis tenoribus specialis, expressa, et individua, ac de verbo ad verbum, non autem per clausulas generales idem importantes, mentio, seu quaevis alia expressio habenda, aut aliqua alia exquisita forma ad hoc servanda foret...
Page 44 - Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Page 29 - ... 9) Die Verleihung kirchlicher Pfründen Seitens der Bischöfe setzt die königl. Genehmigung voraus. Geistlichen, welche von Sr. Majestät dem König als Allerhöchstdenselben nicht genehm bezeichnet werden, kann eine kirchliche Pfründe nicht verliehen werden. Die Vergewisserung über die Genehmhaltung der Person erscheint demnach als eine Vorbedingung der bischöflichen Uebertragung des Kirchenamts, deren Vollberechtigung, wenn diese Bedingung gegeben, in keiner Weise zu beanstanden ist. Bei...
Page 24 - Kenntniss setzen, um auch von ihrer Seite gegen die Person des Verbrechers in Beziehung auf seine geistlichen Verhältnisse das Geeignete darnach verfügen zu können. §. 71. Keinem kirchlichen Zwangsmittel wird irgend ein Einfluss auf das gesellschaftliche Leben und die bürgerlichen Verhältnisse, ohne Einwilligung der Staatsgewalt, im Staate gestattet.
Page 44 - Diese Meine Königliche Billigung und Sanction ertheile Ich, vermöge Meiner Majestätsrechte, und diesen Rechten, wie auch allen Meinen Unterthanen evangelischer Religion, und der evangelischen Kirche des Staats, unbeschadet. Demnach ist ein Abdruck dieser Bulle in die Gesetzsammlung aufzunehmen, und für die Ausführung derselben durch das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten zu sorgen.
Page 44 - I. genehmigt worden ist; so will Ich, auf Ihren Antrag, auch dem wesentlichen Inhalt dieser Bulle, nämlich dem, was die auf vorerwähnte Gegenstände sich beziehenden sachlichen Verfügungen betrifft , hierdurch Meine Königliche Billigung und Sanktion ertheilen, Kraft deren diese Ver< fügungen als bindendes Statut der katholischen Kirche des Staats von allen, die es angeht, zu beobachten sind. Diese Meine Königliche Billigung und Sanktion ertheil...
Page 70 - Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande aufgenommen werden. § 57. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Konfessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Kultus untergeordnet.
Page 64 - Jeder Staat übt die ihm zustehenden unverUusscrlichen Majestätsrecbte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirche in ihrem vollen Umfange aus.
Page 20 - Recht, darüber zu wachen, dass vorstehende Anordnungen befolgt werden. Sie können zu diesem Behufe die Einsicht der betreffenden Bestimmungen der Eheverträge und der übrigen auf die Religionserziehung sich beziehenden Urkunden fordern.
References to this book
Das für alle geltende Gesetz und die kirchliche Selbstbestimmung: eine ... Wolfgang Bock Limited preview - 1996 |