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Verhandlungen

des

Historischen Vereines

für

Niederbayern.

Achtundzwanzigster Band.

Landshut 1892.

Druck der Jes. Thomann'schen Buchdruckerei.
(3oh. Bapt. v. Zabuesuig.)

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I.

Uebersicht

über die

bisherige Literatur zur Entstehungsgeschichte

der

Lex Baiuwariorum

und ihrer Zusaßgeleße.

Von

Dr. jur. Sudwig Suberti
aus Würzburg.

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Der Zeitraum von der Mitte des fünften bis zur Mitte des neunten Jahrhunderts ist für fast alle germanischen Stämme die Periode ihrer ältesten Rechtsaufzeichnungen, die ziemlich in derselben Ordnung und Folge entstanden, in welcher die Stämme sich dauernd in den Provinzen des römischen Reichs niederließen, oder, soweit sie im innern Deutschland blieben, der fränkischen Herrschaft unterworfen wurden. Unter diesen ältesten Quellen unserers nationalen Rechts beansprucht nicht das geringste Interesse das Volksrecht der Baiuwaren 1), welches Paul Roth in seinen ursprünglichen einheimischen Bestimmungen als das eigentümlichste unter allen gleichzeitigen Aufzeichnungen bezeichnet, und als dasjenige, weches unter allen deutschen Stammesrechten die Grundlagen des ältesten germanischen Rechts am reinsten erhalten hat, so daß in dieser Beziehung nur das friesische und nordische Recht ihm zu vergleichen ist. 2)

Freilich ist die Entstehungsgeschichte des bairischen Volksrechts eine der bestrittensten Fragen der deutschen Rechtsgeschichte, und eine bereits vierzigjährige literarische Fehde hat zu den erheblichsten Meinungsverschiedenheiten über Zeit und Hergang seiner Entstehung geführt.

Während die seit Roths bahnbrechender Dissertationsschrift bis jetzt herschende Ansicht, hauptsächlich vertreten durch Roth 3), Walter 4),

1) Ausgabe der Lex Baiuwariorum von Mederer im fünften Band seiner Beiträge zur Geschichte von Bayern, unter dem Namen: Leges Baiuuariorum oder ältestes Gejezbuch der Baiuuarier, mit Ueberseßung und Anmerkungen, – nach einer uralten Handschrift der kurfürstl. Universitätsbibliothek zu Ingolstadt ans Licht gegeben - 1793. Ausgabe der Lex Baiuwariorum in den Monumenta Germaniae historica von Merkel, Leg. III. S. 183 ff. Ueber die älteren und ältesten Ausgaben vgl. Mederer a. a. D. XVII-XIX, und Merkel.

2) Roth, Zur Geschichte des bayrischen Volksrechts, Festschrift, München, 1869, S. 15.

3) Roth, Ueber die Entstehung der Lex Bajuvariorum, Juauguralabhandlung, 1848; Roth, Zur Geschichte des bayrischen Volksrechts, Festschrift, 1869. 4) Walter, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Auflage, 1857.

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